Mit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.3.2000 (BGBl. I, S. 330) hat der Gesetzgeber die Fälligkeit von Werklohnforderungen neu geregelt. Regelungsbedarf ergab sich aus dem Umstand, dass vor allem Bauherren unter Berufung auf Mängel die Abnahme verweigern durften (§ 640 Abs. 1). Das führte zu oft jahrelangen Prozessen, die dem Besteller den Vorteil eines langen Zahlungsaufschubs brachten ("Justizkredit"). Diesem Missstand begegnet der Gesetzgeber mit mehreren Neuregelungen:
Den Interessen des Bestellers wird Rechnung getragen durch ein besonderes Zurückbehaltungsrecht in § 641 Abs. 3: Er kann nach Abnahme die Zahlung des Werklohnes teilweise verweigern, und zwar mindestens in Höhe des Dreifachen der Nachbesserungskosten.
Näheres unter http://www.lrz-muenchen.de/~tutorium/Beschleunigungsgesetz.html
Literatur: