Ab 30.06.2000: Neuregelungen im Verbraucherschutzrecht
Das "Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro" vom 27.6.2000 (BGBl I, 897) führt zu weitreichenden Änderungen im Verbraucherrecht.
'Schwerpunkte dieses Artikelgesetz sind:
- "Allgemeiner Teil" des Verbraucherrechts: §§ 13 / 14, §§ 361a, 361b BGB
Regelungen für alle Verbraucherverträge wurden als allgemeine Regelungen neu in das BGB aufgenommen: die Legaldefinitionen für Verbraucher (§ 13) und Unternehmer (§ 14) sowie die Regelungen zum Widerrufsrecht (§ 361a) und zum Rückgaberecht (§ 361b).
- Fernabsatzgesetz (FernAG):
Ergänzend zu den bisherigen Verbraucherschutzgesetzen (VerbrKrG, HausTWG) wurden hier Spezialregelungen getroffen für Verbraucherverträge, die mit "Fernkommunikationsmitteln" geschlossen werden. Dieser Begriff wird in § 1 Abs. 2 FernAG legal definiert: Vertragsanbahnung und Vertragsabschluss erfolgen ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien. Dieses Gesetz gilt also vor allem für Verträge im Katalog- und Internethandel. Wie im VerbrKrG und im HausTWG wird dem Verbraucher ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht eingeräumt (§ 3 FernAG).
- Änderungen des VerbrKrG und des HausTWG:
Sachlich hat sich in diesen Gesetzen nicht viel geändert. Neu ist vor allem die einheitliche Regelung des Widerrufsrechts durch Verweis auf § 361a BGB. Damit wird auch die Rechtsnatur des Widerrufs geklärt: Es handelt sich um ein echtes Gestaltungsrecht, das den Vertrag mit Zugang des Widerrufs unwirksam werden lässt. Bis dahin bleibt also der Vertrag (schwebend) wirksam.
Näheres siehe die Ausführungen von Thomas Riehm: http://www.lrz-muenchen.de/~tutorium/downloads/Downloads.html (CD-ROM:lokaler Link)
Literatur: Lorenz, NJW 2000, 833 ff.