Neu ab 1.5.2000: Form bei Arbeitsverträgen
Mit dem sog. Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz vom 30.3.2000 (BGBl. I, S. 333) hat der Gesetzgeber unter anderem einen neuen § 623 BGB eingefügt, der Formvorschriften bei Arbeitsverträgen enthält. Danach ist Schriftform erforderlich für
- Befristung von Arbeitsverträgen
Fehlt die Schriftform, ist nur die Befristung formnichtig, der Arbeitsvertrag als solcher bleibt als unbefristeter Vertrag bestehen. Die Schriftform des § 623 gilt auch für die nachträgliche Befristung älterer Verträge.
- Vertragliche Auflösung von Arbeitsverträgen
Nach § 126 Abs. 2 BGB ist die Unterschrift beider Parteien auf derselben oder auf jeweils gleichlautenden Urkunden erforderlich.
- Kündigung von Arbeitsverträgen
Die Formvorschrift betrifft alle Arten von Kündigungen, z.B. auch Kündigungen durch den Arbeitnehmer oder Änderungskündigungen.
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Schriftform bedeutet nach § 126 BGB eigenhändige Unterschrift auf einer Urkunde. Diese Urkunde muss dem Erklärungsgegner nach § 130 zugehen. Die gesetzliche Schriftform ist nur gewahrt bei Zugang der Originalurkunde. Übermittlung per Fax genügt nicht.
Literatur:
- Rolfs NJW 2000, 1227 ff.
- Richardi/Annuß NJW 2000, 1231 ff.