Neu ab 1.5.2000: Form bei Arbeitsverträgen

Mit dem sog. Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz vom 30.3.2000 (BGBl. I, S. 333) hat der Gesetzgeber unter anderem einen neuen § 623 BGB eingefügt, der  Formvorschriften bei Arbeitsverträgen enthält. Danach ist Schriftform erforderlich für

Schriftform bedeutet nach § 126 BGB eigenhändige Unterschrift auf einer Urkunde. Diese Urkunde muss dem Erklärungsgegner nach § 130 zugehen. Die gesetzliche Schriftform ist nur gewahrt bei Zugang der Originalurkunde. Übermittlung per Fax genügt nicht. 

 

Literatur: