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Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von
Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Amtsblatt EG Nr. L 200 vom
08/08/2000 S. 35 - 38
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäss dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3), aufgrund des
vom Vermittlungsausschuss am 4. Mai 2000 gebilligten gemeinsamen
Entwurfs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In seiner Entschliessung zum
Integrierten Programm für die KMU und das Handwerk(4) forderte das
Europäische Parlament die Kommission auf, Vorschläge zur Behandlung
des Problems des Zahlungsverzugs zu unterbreiten.
(2) Am 12. Mai 1995 verabschiedete die Kommission eine Empfehlung über
die Zahlungsfristen im Handelsverkehr(5).
(3) In seiner Entschliessung zu der Empfehlung der Kommission über die
Zahlungsfristen im Handelsverkehr(6) forderte das Europäische Parlament
die Kommission auf, die Umwandlung ihrer Empfehlung in einen Vorschlag für
eine Richtlinie des Rates in Erwägung zu ziehen, der möglichst bald
vorgelegt werden sollte.
(4) Am 29. Mai 1997 verabschiedete der Wirtschafts- und Sozialausschuss
eine Stellungnahme(7) zu dem Grünbuch der Kommission: "Das öffentliche
Auftragswesen in der Europäischen Union: Überlegungen für die
Zukunft".
(5) Am 4. Juni 1997 veröffentlichte die Kommission einen Aktionsplan für
den Binnenmarkt, in dem betont wird, dass sich der Zahlungsverzug immer
mehr zu einem ernsthaften Hindernis für den Erfolg des Binnenmarktes
entwickelt.
(6) Am 17. Juli 1997 veröffentlichte die Kommission einen Bericht über
Zahlungsverzug im Handelsverkehr(8), in dem die Ergebnisse einer
Bewertung der Auswirkungen ihrer Empfehlung vom 12. Mai 1995
zusammengefasst sind.
(7) Den Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren, verursachen übermässig
lange Zahlungsfristen und Zahlungsverzug grosse Verwaltungs- und
Finanzlasten. Überdies zählen diese Probleme zu den Hauptgründen für
Insolvenzen, die den Bestand der Unternehmen gefährden, und führen zum
Verlust zahlreicher Arbeitsplätze.
(8) In einigen Mitgliedstaaten weichen die vertraglich vorgesehenen
Zahlungsfristen erheblich vom Gemeinschaftsdurchschnitt ab.
(9) Die Unterschiede zwischen den Zahlungsbestimmungen und -praktiken in
den Mitgliedstaaten beeinträchtigen das reibungslose Funktionieren des
Binnenmarktes.
(10) Dies hat eine beträchtliche Einschränkung des Geschäftsverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten zur Folge. Es widerspricht Artikel 14 des
Vertrags, da Unternehmer in der Lage sein sollten, im gesamten
Binnenmarkt unter Bedingungen Handel zu treiben, die gewährleisten,
dass grenzüberschreitende Geschäfte nicht grössere Risiken mit sich
bringen als Inlandsverkäufe. Es käme zu Wettbewerbsverzerrungen, wenn
es für den Binnen- und den grenzüberschreitenden Handel Regeln gäbe,
die sich wesentlich voneinander unterscheiden.
(11) Aus den jüngsten Statistiken geht hervor, dass sich die
Zahlungsdisziplin in vielen Mitgliedstaaten seit Annahme der Empfehlung
vom 12. Mai 1995 im günstigsten Falle nicht verbessert hat.
(12) Das Ziel der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Binnenmarkt kann
von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden, wenn sie
einzeln tätig werden; es kann daher besser auf Gemeinschaftsebene
erreicht werden. Diese Richtlinie geht nicht über das zur Erreichung
dieses Ziels Erforderliche hinaus. Sie entspricht daher insgesamt den
Erfordernissen des Subsidiaritäts- und des Verhältnismässigkeitsprinzips
nach Artikel 5 des Vertrags.
(13) Diese Richtlinie ist auf die als Entgelt für Handelsgeschäfte
geleisteten Zahlungen beschränkt und umfasst weder Geschäfte mit
Verbrauchern noch die Zahlung von Zinsen im Zusammenhang mit anderen
Zahlungen, z. B. unter das Scheck- und Wechselrecht fallenden Zahlungen
oder Schadensersatzzahlungen einschliesslich Zahlungen von
Versicherungsgesellschaften.
(14) Die Tatsache, dass diese Richtlinie die freien Berufe einbezieht,
bedeutet nicht, dass die Mitgliedstaaten sie für nicht unter diese
Richtlinie fallende Zwecke als Unternehmen oder Kaufleute zu behandeln
haben.
(15) Diese Richtlinie definiert zwar den Begriff "vollstreckbarer
Titel", regelt jedoch weder die verschiedenen Verfahren der
Zwangsvollstreckung eines solchen Titels noch die Bedingungen, unter
denen die Zwangsvollstreckung eines solchen Titels eingestellt oder
ausgesetzt werden kann.
(16) Zahlungsverzug stellt einen Vertragsbruch dar, der für die
Schuldner in den meisten Mitgliedstaaten durch niedrige Verzugszinsen
und/oder langsame Beitreibungsverfahren finanzielle Vorteile bringt. Ein
durchgreifender Wandel, der auch eine Entschädigung der Gläubiger für
die ihnen entstandenden Kosten vorsieht, ist erforderlich, um diese
Entwicklung umzukehren und um sicherzustellen, dass die Folgen des
Zahlungsverzugs von der Überschreitung der Zahlungsfristen abschrecken.
(17) Die angemessene Entschädigung für die Beitreibungskosten ist
unbeschadet nationaler Bestimmungen festzulegen, nach denen ein
nationales Gericht dem Gläubiger zusätzlichen Schadenersatz für den
durch den Zahlungsverzug eines Schuldners entstandenen Verlust
zusprechen kann, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass diese
entstandenen Kosten schon durch die Verzugszinsen ausgeglichen sein können.
(18) Diese Richtlinie berücksichtigt das Problem langer vertraglicher
Zahlungsfristen und insbesondere das Vorhandensein bestimmter Gruppen
von Verträgen, für die eine längere Zahlungsfrist in Verbindung mit
einer Beschränkung der Vertragsfreiheit oder ein höherer Zinssatz
gerechtfertigt sein kann.
(19) Der Missbrauch der Vertragsfreiheit zum Nachteil des Gläubigers
sollte nach dieser Richtlinie verboten sein. Falls eine Vereinbarung in
erster Linie dem Zweck dient, dem Schuldner zusätzliche Liquidität auf
Kosten des Gläubigers zu verschaffen, oder falls der Generalunternehmer
seinen Lieferanten und Subunternehmern Zahlungsbedingungen aufzwingt,
die auf der Grundlage der ihm selbst gewährten Bedingungen nicht
gerechtfertigt sind, können diese Umstände als Faktoren gelten, die
einen solchen Missbrauch darstellen. Innerstaatliche Vorschriften zur
Regelung des Vertragsabschlusses oder der Gültigkeit von
Vertragsbestimmungen, die für den Schuldner unbillig sind, bleiben von
dieser Richtlinie unberührt.
(20) Die Folgen des Zahlungsverzugs können jedoch nur abschreckend
wirken, wenn sie mit Beitreibungsverfahren gekoppelt sind, die für den
Gläubiger schnell und wirksam sind. Nach dem Grundsatz der
Nichtdiskriminierung in Artikel 12 des Vertrags sollten diese Verfahren
allen in der Gemeinschaft niedergelassenen Gläubigern zur Verfügung
stehen.
(21) Es ist wünschenswert, dass sichergestellt ist, dass Gläubiger
einen Eigentumsvorbehalt auf nichtdiskriminierender Grundlage in der
ganzen Gemeinschaft geltend machen können, falls der Eigentumsvorbehalt
gemäss den anwendbaren nationalen Vorschriften, wie sie durch das
internationale Privatrecht bestimmt werden, rechtswirksam ist.
(22) Die Richtlinie sollte den gesamten Geschäftsverkehr unabhängig
davon regeln, ob er zwischen privaten oder öffentlichen Unternehmen
oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen erfolgt, wobei zu
berücksichtigen ist, dass letztere in grossem Umfang Zahlungen an
Unternehmen leisten. Sie sollte deshalb auch den gesamten Geschäftsverkehr
zwischen Generalunternehmern und ihren Lieferanten und Subunternehmern
regeln.
(23) Artikel 5 dieser Richtlinie schreibt vor, dass das
Beitreibungsverfahren für unbestrittene Forderungen innerhalb eines
kurzen Zeitraums im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften
abgeschlossen wird, verlangt jedoch nicht, dass die Mitgliedstaaten ein
besonderes Verfahren einführen oder ihre geltenden gesetzlichen
Verfahren in bestimmter Weise ändern -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE
ERLASSEN:
Artikel
1 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie ist auf alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr
zu leisten sind, anzuwenden.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. "Geschäftsverkehr" Geschäftsvorgänge zwischen
Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu
einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen gegen
Entgelt führen;
"öffentliche Stelle" jeden öffentlichen Auftraggeber oder
Auftraggeber im Sinne der Richtlinien über das öffentliche
Auftragswesen (92/50/EWG(9), 93/36/EWG(10), 93/37/EWG(11) und
93/38/EWG(12));
"Unternehmen" jede im Rahmen ihrer unabhängigen
wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit handelnde Organisation,
auch wenn die Tätigkeit von einer einzelnen Person ausgeübt wird;
2. "Zahlungsverzug" die Nichteinhaltung der vertraglich oder
gesetzlich vorgesehenen Zahlungsfrist;
3. "Eigentumsvorbehalt" die vertragliche Vereinbarung, nach
der der Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer des
Kaufgegenstands bleibt;
4. "von der Europäischen Zentralbank auf ihre
Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeter Zinssatz" den
Zinssatz, der bei Festsatztendern auf diese Operationen angewendet wird.
Wurde eine Hauptrefinanzierungsoperation nach einem variablen
Tenderverfahren durchgeführt, so bezieht sich dieser Zinssatz auf den
marginalen Zinssatz, der sich aus diesem Tender ergibt. Dies gilt für
Begebungen mit einheitlichem und mit variablem Zinssatz;
5. "vollstreckbarer Titel" Entscheidungen, Urteile oder
Zahlungsbefehle eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde,
nach denen eine Zahlung unverzüglich oder in Raten zu leisten ist und
mit denen der Gläubiger seine Forderung gegen den Schuldner im Wege der
Zwangsvollstreckung beitreiben kann; hierzu gehören auch
Entscheidungen, Urteile oder Zahlungsbefehle, die vorläufig
vollstreckbar sind und dies auch dann bleiben, wenn der Schuldner
dagegen einen Rechtsbehelf einlegt.
Artikel
3 Zinsen bei Zahlungsverzug
(1) Die Mitgliedstaaten stellen folgendes sicher:
a) Zinsen gemäss Buchstabe d) sind ab dem Tag zu zahlen, der auf den
vertraglich festgelegten Zahlungstermin oder das vertraglich festgelegte
Ende der Zahlungsfrist folgt.
b) Ist der Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist nicht vertraglich
festgelegt, so sind Zinsen, ohne dass es einer Mahnung bedarf,
automatisch zu zahlen:
i) 30 Tage
nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer
gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner oder,
ii) wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer
gleichwertigen Zahlungsaufforderung unsicher ist, 30 Tage nach
dem Zeitpunkt des Empfangs der Güter oder Dienstleistungen,
oder
iii) wenn der Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige
Zahlungsaufforderung vor dem Empfang der Güter oder
Dienstleistungen erhält, 30 Tage nach dem Empfang der Güter
oder Dienstleistungen, oder
iv) wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren, durch das
die Übereinstimmung der Güter oder Dienstleistungen mit dem
Vertrag festgestellt werden soll, gesetzlich oder vertraglich
vorgesehen ist und wenn der Schuldner die Rechnung oder die
gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zu dem Zeitpunkt,
zu dem die Abnahme oder Überprüfung erfolgt, erhält, 30
Tage nach letzterem Zeitpunkt. |
c) Der Gläubiger ist berechtigt,
bei Zahlungsverzug Zinsen insoweit geltend zu machen, als er
i) seine
vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt hat
und
ii) den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es
sei denn, dass der Schuldner für die Verzögerung nicht
verantwortlich ist. |
d) Die Höhe der Verzugszinsen
("gesetzlicher Zinssatz"), zu deren Zahlung der Schuldner
verpflichtet ist, ergibt sich aus der Summe des Zinssatzes, der von der
Europäischen Zentralbank auf ihre jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation, die vor dem ersten Kalendertag des
betreffenden Halbjahres durchgeführt wurde, angewendet wurde
("Bezugszinssatz"), zuzüglich mindestens 7 Prozentpunkten
("Spanne"), sofern vertraglich nichts anderes bestimmt ist. Für
Mitgliedstaaten, die nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion
teilnehmen, ist der Bezugszinssatz der entsprechende Zinssatz ihrer
Zentralbank. In beiden Fällen findet der Bezugszinssatz, der am ersten
Kalendertag in dem betreffenden Halbjahr in Kraft ist, für die
folgenden sechs Monate Anwendung.
e) Der Gläubiger hat gegenüber dem Schuldner Anspruch auf angemessenen
Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten
Beitreibungskosten, es sei denn, dass der Schuldner für den
Zahlungsverzug nicht verantwortlich ist. Bei diesen Beitreibungskosten
sind die Grundsätze der Transparenz und der Verhältnismässigkeit im
Hinblick auf den betreffenden Schuldbetrag zu beachten. Die
Mitgliedstaaten können unter Wahrung der genannten Grundsätze einen Höchstbetrag
für die Beitreibungskosten für unterschiedliche Schuldhöhen
festlegen.
(2) Für bestimmte, in den nationalen Rechtsvorschriften zu definierende
Vertragsarten können die Mitgliedstaaten die Frist, nach deren Ablauf
Zinsen zu zahlen sind, auf höchstens 60 Tage festsetzen, sofern sie den
Vertragsparteien die Überschreitung dieser Frist untersagen oder einen
verbindlichen Zinssatz festlegen, der wesentlich über dem gesetzlichen
Zinssatz liegt.
(3) Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine Vereinbarung über den
Zahlungstermin oder die Folgen eines Zahlungsverzugs, die nicht im
Einklang mit Absatz 1 Buchstaben b) bis d) und Absatz 2 steht, entweder
nicht geltend gemacht werden kann oder einen Schadensersatzanspruch begründet,
wenn sie bei Prüfung aller Umstände des Falles, einschliesslich der
guten Handelspraxis und der Art der Ware, als grob nachteilig für den
Gläubiger anzusehen ist. Bei der Entscheidung darüber, ob eine
Vereinbarung grob nachteilig für den Gläubiger ist, wird unter anderem
berücksichtigt, ob der Schuldner einen objektiven Grund für die
Abweichung von den Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstaben b) bis d) und
des Absatzes 2 hat. Wenn eine derartige Vereinbarung für grob
nachteilig befunden wurde, sind die gesetzlichen Bestimmungen
anzuwenden, es sei denn, die nationalen Gerichte legen andere, faire
Bedingungen fest.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Gläubiger
und der Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind,
damit der Verwendung von Klauseln, die als grob nachteilig im Sinne von
Absatz 3 zu betrachten sind, ein Ende gesetzt wird.
(5) Die in Absatz 4 erwähnten Mittel schliessen auch Rechtsvorschriften
ein, wonach Organisationen, die ein berechtigtes Interesse daran haben,
kleine und mittlere Unternehmen zu vertreten, oder die offiziell als
Vertreter solcher Unternehmen anerkannt sind, im Einklang mit den
nationalen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen
Verwaltungsbehörden mit der Begründung anrufen können, dass
Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung
abgefasst wurden, grob nachteilig im Sinne von Absatz 3 sind, so dass
sie angemessene und wirksame Mittel anwenden können, um der Verwendung
solcher Klauseln ein Ende zu setzen.
Artikel
4 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Mitgliedstaaten sehen in Einklang mit den anwendbaren nationalen
Vorschriften, wie sie durch das internationale Privatrecht bestimmt
werden, vor, dass der Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung das
Eigentum an Gütern behält, wenn zwischen Käufer und Verkäufer vor
der Lieferung der Güter ausdrücklich eine Eigentumsvorbehaltsklausel
vereinbart wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten können Vorschriften verabschieden oder
beibehalten, die bereits vom Schuldner geleistete Anzahlungen betreffen.
Artikel
5 Beitreibungsverfahren für unbestrittene Forderungen
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ein vollstreckbarer
Titel unabhängig von dem Betrag der Geldforderung in der Regel binnen
90 Kalendertagen ab Einreichung der Klage oder des Antrags des Gläubigers
bei Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde erwirkt werden
kann, sofern die Geldforderung oder verfahrensrechtliche Aspekte nicht
bestritten werden. Dieser Verpflichtung haben die Mitgliedstaaten im
Einklang mit ihren jeweiligen nationalen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften nachzukommen.
(2) Die jeweiligen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften müssen
für alle in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Gläubiger
die gleichen Bedingungen vorsehen.
(3) In die Frist des Absatzes 1 von 90 Kalendertagen sind nachstehende
Zeiträume nicht einzubeziehen:
a) die Fristen für Zustellungen,
b) alle vom Gläubiger verursachten Verzögerungen, wie etwa der für
die Korrektur von Anträgen benötigte Zeitraum.
(4) Dieser Artikel berührt nicht die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (13).
Artikel
6 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 8. August 2002
nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den
Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung
auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten
der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten können Vorschriften beibehalten oder erlassen,
die für den Gläubiger günstiger sind als die zur Erfüllung dieser
Richtlinie notwendigen Massnahmen.
(3) Bei der Umsetzung dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten
folgendes ausnehmen:
a) Schulden, die Gegenstand eines gegen den Schuldner eingeleiteten
Insolvenzverfahrens sind,
b) Verträge, die vor dem 8. August 2002 geschlossen worden sind, und
c) Ansprüche auf Zinszahlungen von weniger als 5 EUR.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der
wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem
unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(5) Zwei Jahre nach dem 8. August 2002 überprüft die Kommission unter
anderem den gesetzlichen Zinssatz, die vertraglich vorgesehenen
Zahlungsfristen und den Zahlungsverzug, um die Auswirkungen auf den
Geschäftsverkehr zu ermitteln und die praktische Handhabung der
Rechtsvorschriften zu beurteilen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung
und anderer Untersuchungen werden dem Europäischen Parlament und dem
Rat mitgeteilt, erforderlichenfalls zusammen mit Vorschlägen zur
Verbesserung dieser Richtlinie.
Artikel 7 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 8 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni
2000.
Im Namen des Europäischen
Parlaments
Die Präsidentin
N. Fontaine
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. Marques da Costa
(1) ABl. C 168 vom 3.6.1998, S.
13, undABl. C 374 vom 3.12.1998, S. 4.
(2) ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 50.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. September 1998 (ABl.
C 313 vom 12.10.1998, S. 142). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29.
Juli 1999 (ABl. C 284 vom 6.10.1999, S. 1) und Beschluss des Europäischen
Parlaments vom 16. Dezember 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2000 und Beschluss
des Rates vom 18. Mai 2000.
(4) ABl. C 323 vom 21.11.1994, S. 19.
(5) ABl. L 127 vom 10.6.1995, S. 19.
(6) ABl. C 211 vom 22.7.1996, S. 43.
(7) ABl. C 287 vom 22.9.1997, S. 92.
(8) ABl. C 216 vom 17.7.1997, S. 10.
(9) ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1.
(10) ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 1.
(11) ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 54.
(12) ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 84.
(13) Konsolidierte Fassung in ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 3.
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