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Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des
Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter
("Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie")
Amtsblatt Nr. L 171 vom
07/07/1999 S. 0012 - 0016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
gemäss dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, aufgrund des vom
Vermittlungsausschuss am 18. März 1999 gebilligten gemeinsamen
Entwurfs(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Nach Artikel 153 Absätze 1 und 3 des
Vertrags leistet die Gemeinschaft durch die Massnahmen, die sie nach
Artikel 95 des Vertrags erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines
hohen Verbraucherschutzniveaus.
(2)Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der
freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet
ist. Der freie Warenverkehr betrifft nicht nur den gewerblichen Handel,
sondern auch Privatpersonen. Dies bedeutet, dass es den Verbrauchern aus
einem Mitgliedstaat möglich sein muss, auf der Grundlage angemessener
einheitlicher Mindestvorschriften über den Kauf von Verbrauchsgütern
im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats frei einzukaufen.
(3)Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kauf von
Verbrauchsgütern weisen Unterschiede auf; dies hat zur Folge, dass die
einzelstaatlichen Absatzmärkte für Verbrauchsgüter uneinheitlich sind
und bei den Verkäufern Wettbewerbsverzerrungen eintreten können.
(4)Dem Verbraucher, der die Vorzüge des Binnenmarkts dadurch nutzen möchte,
dass er sich Waren in einem anderen Mitgliedstaat als in seinem
Wohnsitzland beschafft, fällt eine fundamentale Aufgabe bei der
Vollendung des Binnenmarkts zu; es muss verhindert werden, dass neue künstliche
Grenzen entstehen und die Märkte abgeschottet werden. Die Möglichkeiten
der Verbraucher haben durch die neuen Kommunikationstechnologien, die
einen leichten Zugang zu den Vertriebssystemen in anderen
Mitgliedstaaten oder in Drittländern bieten, deutlich zugenommen. Ohne
eine Mindestharmonisierung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf
könnte die Weiterentwicklung des Warenkaufs mit Hilfe der neuen
Fernkommunikationstechniken behindert werden.
(5)Die Schaffung eines gemeinsamen Mindestsockels von
Verbraucherrechten, die unabhängig vom Ort des Kaufs der Waren in der
Gemeinschaft gelten, stärkt das Vertrauen der Verbraucher und gestattet
es ihnen, die durch die Schaffung des Binnenmarkts gebotenen Vorzüge
besser zu nutzen.
(6)Schwierigkeiten der Verbraucher und Konflikte mit den Verkäufern
haben ihre Ursache vor allem in der Vertragswidrigkeit von Waren.
Infolgedessen erweist sich eine Angleichung der einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften über den Verbrauchsgüterkauf in dieser Hinsicht als
geboten. Eine solche Angleichung darf jedoch nicht die Bestimmungen und
Grundsätze des innerstaatlichen Rechts über die Regelung der
vertraglichen und ausservertraglichen Haftung beeinträchtigen.
(7)Waren müssen vor allem vertragsgemäss sein. Der Grundsatz der
Vertragsmässigkeit kann als gemeinsames Element der verschiedenen
einzelstaatlichen Rechtstraditionen betrachtet werden. Im Rahmen
bestimmter einzelstaatlicher Rechtstraditionen ist es möglicherweise
nicht möglich, sich allein auf diesen Grundsatz zu stützen, um ein
Mindestmass an Verbraucherschutz zu gewährleisten. Insbesondere im
Rahmen solcher Rechtstraditionen könnte es nützlich sein, zusätzliche
innerstaatliche Bestimmungen vorzusehen, um den Verbraucherschutz für
den Fall zu gewährleisten, dass die Parteien sich entweder nicht auf
spezifische Vertragsklauseln geeinigt haben oder aber Vertragsklauseln
vorgesehen oder Vereinbarungen getroffen haben, aufgrund deren die
Rechte des Verbrauchers unmittelbar oder mittelbar ausser Kraft gesetzt
oder eingeschränkt werden. Soweit sich diese Rechte aus dieser
Richtlinie ergeben, sind solche Vertragsklauseln oder Vereinbarungen für
den Verbraucher nicht bindend.
(8)Um die Anwendung des Grundsatzes der Vertragsmässigkeit zu
erleichtern, ist es sinnvoll, eine widerlegbare Vermutung der Vertragsmässigkeit
einzuführen, die die meisten normalen Situationen abdeckt. Diese
Vermutung stellt keine Einschränkung des Grundsatzes der
Vertragsfreiheit dar. In Ermangelung spezifischer Vertragsklauseln sowie
im Fall der Anwendung der Mindestschutzklausel können die in dieser
Vermutung genannten Elemente verwendet werden, um die Vertragswidrigkeit
der Waren zu bestimmen. Die Qualität und die Leistung, die der
Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, hängen unter anderem
davon ab, ob die Güter neu oder gebraucht sind. Die in der Vermutung
genannten Elemente gelten kumulativ. Ist ein bestimmtes Element aufgrund
der Umstände des betreffenden Falls offenkundig unanwendbar, so
behalten die übrigen Elemente der Vermutung dennoch ihre Gültigkeit.
(9)Der Verkäufer muss dem Verbraucher gegenüber unmittelbar für die
Vertragsmässigkeit der Güter haften. Dieser klassische Grundsatz ist
in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten verankert. Der Verkäufer
muss allerdings nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts den
Hersteller, einen früheren Verkäufer innerhalb derselben Vertragskette
oder eine andere Zwischenperson in Regress nehmen können, es sei denn,
dass er auf dieses Recht verzichtet hat. Diese Richtlinie berührt nicht
den Grundsatz der Vertragsfreiheit in den Beziehungen zwischen dem Verkäufer,
dem Hersteller, einem früheren Verkäufer oder einer anderen
Zwischenperson. Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmen,
gegen wen und wie der Verkäufer Regress nehmen kann.
(10)Bei Vertragswidrigkeit eines Gutes muss der Verbraucher das Recht
haben, die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemässen Zustands des
Gutes zu verlangen, wobei er zwischen einer Nachbesserung und einer
Ersatzlieferung wählen kann; andernfalls muss er Anspruch auf Minderung
des Kaufpreises oder auf Vertragsauflösung haben.
(11)Zunächst kann der Verbraucher vom Verkäufer die Nachbesserung des
Gutes oder eine Ersatzlieferung verlangen, es sei denn, dass diese
Abhilfen unmöglich oder unverhältnismässig wären. Ob eine Abhilfe
unverhältnismässig ist, müsste objektiv festgestellt werden. Unverhältnismässig
sind Abhilfen, die im Vergleich zu anderen unzumutbare Kosten
verursachen; bei der Beantwortung der Frage, ob es sich um unzumutbare
Kosten handelt, sollte entscheidend sein, ob die Kosten der Abhilfe
deutlich höher sind als die Kosten einer anderen Abhilfe.
(12)In Fällen von Vertragswidrigkeit kann der Verkäufer dem
Verbraucher zur Erzielung einer gütlichen Einigung stets jede zur Verfügung
stehende Abhilfemöglichkeit anbieten. Die Entscheidung über die
Annahme oder Ablehnung des betreffenden Vorschlags bleibt dem
Verbraucher anheimgestellt.
(13)Um es dem Verbraucher zu ermöglichen, den Binnenmarkt zu nutzen und
Verbrauchsgüter in einem anderen Mitgliedstaat zu erwerben, sollte
empfohlen werden, dass der Hersteller von Verbrauchsgütern, die in
mehreren Mitgliedstaaten verkauft werden, im Interesse des Verbrauchers
dem Verbrauchsgut eine Liste mit mindestens einer Ansprechadresse in
jedem Mitgliedstaat, in dem die Ware vertrieben wird, beifügt.
(14)Die Bezugnahmen auf den Zeitpunkt der Lieferung bedeuten nicht, dass
die Mitgliedstaaten ihre Vorschriften über den Gefahrübergang ändern
müssen.
(15)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine dem Verbraucher zu
leistende Erstattung gemindert werden kann, um der Benutzung der Ware
Rechnung zu tragen, die durch den Verbraucher seit ihrer Lieferung
erfolgt ist. Die Regelungen über die Modalitäten der Durchführung der
Vertragsauflösung können im innerstaatlichen Recht festgelegt werden.
(16)Gebrauchte Güter können aufgrund ihrer Eigenart im allgemeinen
nicht ersetzt werden. Bei diesen Gütern hat der Verbraucher deshalb in
der Regel keinen Anspruch auf Ersatzlieferung. Die Mitgliedstaaten können
den Parteien gestatten, für solche Güter eine kürzere Haftungsdauer
zu vereinbaren.
(17)Es ist zweckmässig, den Zeitraum, innerhalb dessen der Verkäufer für
Vertragswidrigkeiten haftet, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Gutes
bestanden, zu begrenzen. Die Mitgliedstaaten können ferner eine Frist
vorsehen, innerhalb deren die Verbraucher ihre Ansprüche geltend machen
können, sofern diese Frist nicht vor Ablauf von zwei Jahren ab dem
Zeitpunkt der Lieferung endet. Wird in innerstaatlichen
Rechtsvorschriften für den Beginn einer Frist ein anderer Zeitpunkt als
die Lieferung des Gutes festgelegt, so darf die Gesamtdauer der in den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Frist einen Zeitraum
von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung nicht unterschreiten.
(18)Für den FalI einer Nachbesserung oder einer Ersatzlieferung sowie für
den FalI von Verhandlungen zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher
über eine gütliche Regelung können die Mitgliedstaaten gemäss ihren
innerstaatlichen Rechtsvorschriften gegebenenfalls die Hemmung oder
Unterbrechung des Zeitraums, während dessen Vertragswidrigkeiten
offenbar werden müssen, und der Verjährungsfrist vorsehen.
(19)Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, eine
Frist festzusetzen, innerhalb deren die Verbraucher den Verkäufer über
Vertragswidrigkeiten unterrichten müssen. Die Mitgliedstaaten können
ein höheres Niveau des Verbraucherschutzes gewährleisten, indem sie
keine derartige Verpflichtung einführen. In jedem Fall sollten die
Verbraucher für die Unterrichtung des Verkäufers über das Vorliegen
einer Vertragswidrigkeit überalI in der Gemeinschaft über einen
Zeitraum von mindestens zwei Monaten verfügen.
(20)Die Mitgliedstaaten sollten vorbeugende Massnahmen ergreifen, damit
eine solche Unterrichtungsfrist die Verbraucher bei grenzüberschreitenden
Käufen nicht benachteiligt. Alle Mitgliedstaaten sollten die Kommission
über ihre in bezug auf diese Bestimmung gewählte Lösung unterrichten.
Die Kommission sollte die Auswirkungen der unterschiedlichen Anwendung
dieser Bestimmung auf die Verbraucher und den Binnenmarkt beobachten.
Informationen über die von einem Mitgliedstaat gewählte Lösung
sollten den übrigen Mitgliedstaaten, den Verbrauchern und den
Verbraucherorganisationen gemeinschaftsweit zugänglich gemacht werden.
Daher sollte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Übersicht
über die Lage in allen Mitgliedstaaten veröffentlicht werden.
(21)Bei bestimmten Warengattungen ist es üblich, dass die Verkäufer
oder die Hersteller auf ihre Erzeugnisse Garantien gewähren, die die
Verbraucher gegen alle Mängel absichern, die innerhalb einer bestimmten
Frist offenbar werden können. Diese Praxis kann zu mehr Wettbewerb am
Markt führen. Solche Garantien stellen zwar rechtmässige
Marketinginstrumente dar, sollten jedoch den Verbraucher nicht irreführen.
Um sicherzustellen, dass der Verbraucher nicht irregeführt wird,
sollten die Garantien bestimmte Informationen enthalten, unter anderem
eine Erklärung, dass die Garantie nicht die gesetzlichen Rechte des
Verbrauchers berührt.
(22)Die Vertragsparteien dürfen die den Verbrauchern eingeräumten
Rechte nicht durch Vereinbarung einschränken oder ausser Kraft setzen,
da dies den gesetzlichen Schutz aushöhlen würde. Dieser Grundsatz hat
auch für Klauseln zu gelten, denen zufolge dem Verbraucher jede zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Vertragswidrigkeit des
Verbrauchsguts bekannt war. Der dem Verbraucher aufgrund dieser
Richtlinie gewährte Schutz darf nicht dadurch geschmälert werden, dass
das Recht eines Nichtmitgliedstaats als das auf den betreffenden Vertrag
anzuwendende Recht gewählt worden ist.
(23)Die diesbezüglichen Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung der
Mitgliedstaaten zeugen von dem zunehmenden Bemühen, den Verbrauchern
ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten. Angesichts dieser Entwicklung
und der zu erwartenden Erfahrung mit der Durchführung dieser Richtlinie
kann es sich als notwendig erweisen, eine stärkere Harmonisierung in
Erwägung zu ziehen, die insbesondere eine unmittelbare Haftung des
Herstellers für ihm zuzuschreibende Mängel vorsieht.
(24)Die Mitgliedstaaten sollten auf dem unter diese Richtlinie fallenden
Gebiet strengere Bestimmungen zur Gewährleistung eines noch höheren
Verbraucherschutzniveaus erlassen oder beibehalten können.
(25)Entsprechend der Empfehlung der Kommission vom 30. März 1998
betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die
aussergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig
sind(4), können die Mitgliedstaaten Einrichtungen schaffen, die eine
unparteiische und effiziente Beschwerdebehandlung im nationalen und
grenzüberschreitenden Rahmen gewährleisten und die von den
Verbrauchern als Vermittler in Anspruch genommen werden können.
(26)Zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher ist es
angebracht, diese Richtlinie in das im Anhang der Richtlinie 98/27/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über
Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen(5) enthaltene
Richtlinienverzeichnis aufzunehmen -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1 Geltungsbereich und
Begriffsbestimmungen
(1) Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu bestimmten Aspekten des
Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter zur Gewährleistung
eines einheitlichen Verbraucherschutz-Mindestniveaus im Rahmen des
Binnenmarkts.
(2) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) "Verbraucher" jede natürliche Person, die im Rahmen der
unter diese Richtlinie fallenden Verträge zu einem Zweck handelt, der
nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden
kann;
b) "Verbrauchsgüter" bewegliche körperliche Gegenstände,
mit Ausnahme von
- Gütern, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmassnahmen oder anderen
gerichtlichen Massnahmen verkauft werden,
- Wasser und Gas, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in
einer bestimmten Menge abgefüllt sind,
- Strom;
c) "Verkäufer" jede natürliche oder juristische Person, die
aufgrund eines Vertrags im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit
Verbrauchsgüter verkauft;
d) "Hersteller" den Hersteller von Verbrauchsgütern, deren
Importeur für das Gebiet der Gemeinschaft oder jede andere Person, die
sich dadurch, dass sie ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes
Kennzeichen an den Verbrauchsgütern anbringt, als Hersteller
bezeichnet;
e) "Garantie" jede von einem Verkäufer oder Hersteller gegenüber
dem Verbraucher ohne Aufpreis eingegangene Verpflichtung, den Kaufpreis
zu erstatten, das Verbrauchsgut zu ersetzen oder nachzubessern oder in
sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen, wenn das Verbrauchsgut nicht den in
der Garantieerklärung oder in der einschlägigen Werbung genannten
Eigenschaften entspricht;
f) "Nachbesserung" bei Vertragswidrigkeit die Herstellung des
vertragsgemässen Zustands des Verbrauchsgutes.
(3) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass unter "Verbrauchsgütern"
keine gebrauchten Güter zu verstehen sind, die in einer öffentlichen
Versteigerung verkauft werden, bei der die Verbraucher die Möglichkeit
haben, dem Verkauf persönlich beizuwohnen.
(4) Als Kaufverträge im Sinne dieser Richtlinie gelten auch Verträge
über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Verbrauchsgüter.
Artikel 2 Vertragsmässigkeit
(1) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Verbraucher dem Kaufvertrag gemässe
Güter zu liefern.
(2) Es wird vermutet, dass Verbrauchsgüter vertragsgemäss sind, wenn
sie
a) mit der vom Verkäufer gegebenen Beschreibung übereinstimmen und die
Eigenschaften des Gutes besitzen, das der Verkäufer dem Verbraucher als
Probe oder Muster vorgelegt hat;
b) sich für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck eignen,
den der Verbraucher dem Verkäufer bei Vertragsschluss zur Kenntnis
gebracht hat und dem der Verkäufer zugestimmt hat;
c) sich für die Zwecke eignen, für die Güter der gleichen Art gewöhnlich
gebraucht werden;
d) eine Qualität und Leistungen aufweisen, die bei Gütern der gleichen
Art üblich sind und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten
kann, wenn die Beschaffenheit des Gutes und gegebenenfalls die
insbesondere in der Werbung oder bei der Etikettierung gemachten öffentlichen
Äusserungen des Verkäufers, des Herstellers oder dessen Vertreters über
die konkreten Eigenschaften des Gutes in Betracht gezogen werden.
(3) Es liegt keine Vertragswidrigkeit im Sinne dieses Artikels vor, wenn
der Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis von der
Vertragswidrigkeit hatte oder vernünftigerweise nicht in Unkenntnis darüber
sein konnte oder wenn die Vertragswidrigkeit auf den vom Verbraucher
gelieferten Stoff zurückzuführen ist.
(4) Der Verkäufer ist durch die in Absatz 2 Buchstabe d) genannten öffentlichen
Äusserungen nicht gebunden, wenn er
- nachweist, dass er die betreffende Äusserung nicht kannte und vernünftigerweise
nicht davon Kenntnis haben konnte,
- nachweist, dass die betreffende Äusserung zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses berichtigt war, oder
- nachweist, dass die Kaufentscheidung nicht durch die betreffende Äusserung
beeinflusst sein konnte.
(5) Ein Mangel infolge unsachgemässer Montage des Verbrauchsgutes wird
der Vertragswidrigkeit gleichgestellt, wenn die Montage Bestandteil des
Kaufvertrags über das Verbrauchsgut war und vom Verkäufer oder unter
dessen Verantwortung vorgenommen wurde. Das gleiche gilt, wenn das zur
Montage durch den Verbraucher bestimmte Erzeugnis vom Verbraucher
montiert worden ist und die unsachgemässe Montage auf einen Mangel in
der Montageanleitung zurückzuführen ist.
Artikel 3 Rechte des
Verbrauchers
(1) Der Verkäufer haftet dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit,
die zum Zeitpunkt der Lieferung des Verbrauchsgutes besteht.
(2) Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher entweder Anspruch auf die
unentgeltliche Herstellung des vertragsgemässen Zustands des
Verbrauchsgutes durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Massgabe
des Absatzes 3 oder auf angemessene Minderung des Kaufpreises oder auf
Vertragsauflösung in bezug auf das betreffende Verbrauchsgut nach
Massgabe der Absätze 5 und 6.
(3) Zunächst kann der Verbraucher vom Verkäufer die unentgeltliche
Nachbesserung des Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche
Ersatzlieferung verlangen, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismässig
ist.
Eine Abhilfe gilt als unverhältnismässig, wenn sie dem Verkäufer
Kosten verursachen würde, die
- angesichts des Werts, den das Verbrauchsgut ohne die
Vertragswidrigkeit hätte,
- unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit und
- nach Erwägung der Frage, ob auf die alternative Abhilfemöglichkeit
ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zurückgegriffen
werden könnte,
verglichen mit der alternativen Abhilfemöglichkeit unzumutbar wären.
Die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung muss innerhalb einer
angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den
Verbraucher erfolgen, wobei die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck,
für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen
sind.
(4) Der Begriff "unentgeltlich" in den Absätzen 2 und 3
umfasst die für die Herstellung des vertragsgemässen Zustands des
Verbrauchsgutes notwendigen Kosten, insbesondere Versand-, Arbeits- und
Materialkosten.
(5) Der Verbraucher kann eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder
eine Vertragsauflösung verlangen,
- wenn der Verbraucher weder Anspruch auf Nachbesserung noch auf
Ersatzlieferung hat oder
- wenn der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe
geschaffen hat oder
- wenn der Verkäufer nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den
Verbraucher Abhilfe geschaffen hat.
(6) Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher
keinen Anspruch auf Vertragsauflösung.
Artikel 4 Rückgriffsrechte
Haftet der Letztverkäufer dem Verbraucher aufgrund einer
Vertragswidrigkeit infolge eines Handelns oder Unterlassens des
Herstellers, eines früheren Verkäufers innerhalb derselben
Vertragskette oder einer anderen Zwischenperson, so kann der Letztverkäufer
den oder die Haftenden innerhalb der Vertragskette in Regress nehmen.
Das innerstaatliche Recht bestimmt den oder die Haftenden, den oder die
der Letztverkäufer in Regress nehmen kann, sowie das entsprechende
Vorgehen und die Modalitäten.
Artikel 5 Fristen
(1) Der Verkäufer haftet nach Artikel 3, wenn die Vertragswidrigkeit
binnen zwei Jahren nach der Lieferung des Verbrauchsgutes offenbar wird.
Gilt nach dem innerstaatlichen Recht für die Ansprüche nach Artikel 3
Absatz 2 eine Verjährungsfrist, so endet sie nicht vor Ablauf eines
Zeitraums von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Verbraucher den Verkäufer
zur Inanspruchnahme seiner Rechte über die Vertragswidrigkeit binnen
zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem er die Vertragswidrigkeit
festgestellt hat, unterrichten muss.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre bezüglich
dieses Absatzes gewählte Lösung. Die Kommission überwacht die
Auswirkungen dieser den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit auf
die Verbraucher und den Binnenmarkt.
Die Kommission erstellt bis zum 7. Januar 2003 einen Bericht über die
von den Mitgliedstaaten bezüglich dieses Absatzes gewählte Lösung.
Dieser Bericht wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
(3) Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass
Vertragswidrigkeiten, die binnen sechs Monaten nach der Lieferung des
Gutes offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden, es
sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Gutes oder der Art der
Vertragswidrigkeit unvereinbar.
Artikel 6 Garantien
(1) Die Garantie muss denjenigen, der sie anbietet, zu den in der
Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen
Bedingungen binden.
(2) Die Garantie muss
- darlegen, dass der Verbraucher im Rahmen der geltenden
innerstaatlichen Rechtsvorschriften über den Verbrauchsgüterkauf
gesetzliche Rechte hat, und klarstellen, dass diese Rechte von der
Garantie nicht berührt werden;
- in einfachen und verständlichen Formulierungen den Inhalt der
Garantie und die wesentlichen Angaben enthalten, die für die
Inanspruchnahme der Garantie notwendig sind, insbesondere die Dauer und
den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und
Anschrift des Garantiegebers.
(3) Auf Wunsch des Verbrauchers muss diesem die Garantie schriftlich zur
Verfügung gestellt werden oder auf einem anderen daürhaften Datenträger
enthalten sein, der dem Verbraucher zur Verfügung steht und ihm zugänglich
ist.
(4) Die Mitgliedstaaten, in denen das Verbrauchsgut in Verkehr gebracht
wird, können, soweit dies mit den Vorschriften des Vertrags vereinbar
ist, für ihr Gebiet vorschreiben, dass die Garantie in einer oder in
mehreren Sprachen abzufassen ist, die der jeweilige Mitgliedstaat unter
den Amtssprachen der Gemeinschaft auswählt.
(5) Werden für eine Garantie die Anforderungen der Absätze 2, 3 oder 4
nicht erfüllt, so berührt dies in keinem Fall die Gültigkeit dieser
Garantie; der Verbraucher kann sie weiterhin geltend machen und ihre
Einhaltung verlangen.
Artikel 7 Unabdingbarkeit
(1) Vertragsklauseln oder mit dem Verkäufer vor dessen Unterrichtung über
die Vertragswidrigkeit getroffene Vereinbarungen, durch welche die mit
dieser Richtlinie gewährten Rechte unmittelbar oder mittelbar ausser
Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden, sind für den Verbraucher gemäss
dem innerstaatlichen Recht nicht bindend.
Im Fall gebrauchter Güter können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass
der Verkäufer und der Verbraucher sich auf Vertragsklauseln oder
Vereinbarungen einigen können, denen zufolge der Verkäufer weniger
lange haftet als in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehen. Diese kürzere
Haftungsdauer darf ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Massnahmen, damit dem
Verbraucher der durch diese Richtlinie gewährte Schutz nicht dadurch
vorenthalten wird, dass das Recht eines Nichtmitgliedstaats als das auf
den Vertrag anzuwendende Recht gewählt wird, sofern dieser Vertrag
einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet der Mitgliedstaaten aufweist.
Artikel
8 Innerstaatliches Recht und Mindestschutz
(1) Andere Ansprüche, die der Verbraucher aufgrund innerstaatlicher
Rechtsvorschriften über die vertragliche oder ausservertragliche
Haftung geltend machen kann, werden durch die aufgrund dieser Richtlinie
gewährten Rechte nicht berührt.
(2) Die Mitgliedstaaten können in dem unter diese Richtlinie fallenden
Bereich mit dem Vertrag in Einklang stehende strengere Bestimmungen
erlassen oder aufrechterhalten, um ein höheres Schutzniveau für die
Verbraucher sicherzustellen.
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Massnahmen zur Unterrichtung der
Verbraucher über das innerstaatliche Recht, mit dem diese Richtlinie
umgesetzt wird, und rufen, falls angebracht, Berufsorganisationen dazu
auf, die Verbraucher über ihre Rechte zu unterrichten.
Artikel 10
Der Anhang der Richtlinie 98/27/EG wird wie folgt ergänzt:
"10. Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs
und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171 vom 7.7.1999, S.
12)."
Artikel 11 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem
1. Januar 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich
davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den
Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung
auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten
der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der
innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese
Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 12 Überprüfung
Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Richtlinie spätestens
zum 7. Juli 2006 und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen
Bericht vor. In dem Bericht ist unter anderem zu prüfen, ob
Veranlassung besteht, eine unmittelbare Haftung des Herstellers einzuführen;
der Bericht ist gegebenenfalls mit Vorschlägen zu versehen.
Artikel 13 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 14
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 1999.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. M. GIL-ROBLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. EICHEL
(1) ABl. C 307 vom 16.10.1996, S. 8, und ABl. C 148 vom 14.5.1998, S.
12.
(2) ABl. C 66 vom 3.3.1997, S. 5.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. März 1998 (ABl.
C 104 vom 6.4.1998, S. 30), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24.
September 1998 (ABl. C 333 vom 30.10.1998, S. 46) und Beschluss des
Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 1998 (ABl. C 98 vom 9.4.1999,
S. 226). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 1999 und
Beschluss des Rates vom 17. Mai 1999.
(4) ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31.
(5) ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 51.
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