Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts
Stellungnahme
des Bundesrats
Der Bundesrat hat in seiner 766.
Sitzung am 13. Juli 2001 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel
76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§§ 194 bis 218 BGB)
Der
Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, in welcher Weise
sichergestellt werden kann, dass die Neugestaltung des Verjährungsrechts nicht
auf die im Entwurf zur Änderung vorgesehenen Vorschriften beschränkt bleibt,
sondern dass alle Verjährungsvorschriften, auch außerhalb des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, und die sachlich damit zusammenhängenden Fristenregelungen im
erforderlichen Umfang mit der Neuregelung harmonisiert werden.
2. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 196 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 § 196 ist
das Wort "zehn" durch das Wort "dreißig" zu ersetzen.
Begründung:
Ansprüche auf Immobiliarrechte müssen ebenfalls in die
dreißigjährige Verjährung einbezogen werden. Beim Verkauf noch nicht
vermessener Teilflächen ist es nicht selten, dass die Vermessung erst nach
Jahren erfolgt (z.B. Grundankauf für Autobahnprojekte oder andere
Großbauvorhaben der öffentlichen Hand). Ob der Eigentumsverschaffungsanspruch
indessen erst fällig wird, wenn das Messungsergebnis vorliegt, erscheint
unklar. Wenn nämlich die verkaufte Teilfläche im Kaufvertrag genau bestimmt
ist, kann eine materiellrechtlich wirksame Auflassung sofort mit Abschluss des
schuld-rechtlichen Geschäfts erklärt werden. Eine nochmalige Erklärung nach
Vorliegen des Messungsergebnisses ist nur ein Erfordernis des
Grundbuch-verfahrens. Möglicherweise verjährt daher der
Eigentumsverschaffungs-anspruch nach dem Entwurf bereits nach zehn Jahren ab
Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages.
Weitere Probleme ergeben sich im Bereich des Rechts der
Grundpfandrechte und Dienstbarkeiten: Sichert eine Grundschuld keine Verbindlichkeiten
mehr, so steht dem Sicherungsgeber gegen den Grundschuldgläubiger ein Anspruch
auf Rückgewähr der Grundschuld zu. Bei Sicherungsgrundschulden zu Gunsten von
Banken werden Grundschulden oft bewusst "stehen gelassen", um für
zukünftige Kredite Sicherheiten vorzuhalten. Der Rückgewähr-anspruch spielt
auch bei Dienstbarkeiten eine wichtige Rolle: Hier ist einmal an
Bezugspflichten sichernde Dienstbarkeiten zu denken, die nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nur auf die Dauer von 15
Jahren verwendet werden dürfen. Zum anderen sind
Abstands-flächendienstbarkeiten dann zurückzugewähren, wenn die
bauordnungs-rechtlichen Voraussetzungen für deren Bestellung weggefallen sind.
Letzteres dürfte dem Eigentümer des dienenden Grundstücks häufig nicht
innerhalb der kurzen Frist von zehn Jahren bewusst werden. In allen
vorgenannten Fällen müsste die gesetzliche Verjährungsfrist formularmäßig
verlängert werden, um sachgerechte Ergebnisse zu erzielen. Eine gesetzliche
Verjährungsfrist verliert aber ihren Sinn, wenn sie massenhaft
kautelarjuristisch verlängert werden muss.
Widersprüchlich ist der Entwurf auch hinsichtlich der
Buchersitzung: Ein im Grundbuch zu Unrecht gelöschtes Recht würde bereits nach
drei oder zehn Jahren untergehen (§ 901 BGB), während für die Buchersitzung (§
900 BGB) weiterhin die dreißigjährige Frist gelten soll.
Im Immobilienverkehr hat die bisherige dreißigjährige
Regelverjährung zu keinerlei Missständen geführt. Daher muss sie beibehalten
werden, um zahlreiche mit der Abkürzung zusammenhängende Probleme zu vermeiden.
Beweisschwierigkeiten drohen vor allem deshalb nicht, weil die Ansprüche im
Zusammenhang mit Immobiliarrechten in der Regel auf notariellen Urkunden
beruhen.
3. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob zu den Herausgabeansprüchen aus dinglichen
Rechten, die in 30 Jahren verjähren sollen, neben dem Anspruch aus dem Eigentum
nur Ansprüche aus solchen Rechten gehören sollen, die von vergleichbarer
Beständigkeit wie das Eigentum sind, und nicht auch der Anspruch wegen
Besitzentziehung (§ 861 BGB) sowie der Anspruch des früheren Besitzers (§ 1007
BGB).
Begründung:
Der Anspruch wegen Besitzentziehung und der Anspruch des
früheren Besitzers sollten nicht der dreißigjährigen Verjährung unterfallen.
Bei diesen Ansprüchen reicht vielmehr die regelmäßige Verjährungsfrist aus.
4. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 199 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Vorschrift des § 199 BGB-E um eine
Ausschluss- oder Verjährungsfrist für nicht fällige vertragliche
Erfüllungsansprüche zu ergänzen ist.
Begründung:
Nach der Regelung des § 199 BGB-E können vertragliche Erfüllungsansprüche,
die noch nicht fällig sind, nicht verjähren. Die zehnjährige Verjährungsfrist
des § 199 Abs. 2 Satz 1 BGB-E greift nicht ein, da dort für den Beginn der
Verjährung auf die Fälligkeit des Anspruchs abgestellt wird. Die Ausschlussfrist
des § 199 Abs. 3 BGB-E greift nicht ein, da diese Vorschrift lediglich Schadensersatzansprüche
erfasst. Danach gäbe es nach dem Entwurf in einem großen Bereich unverjährbare
Ansprüche.
Dies ist auch das Ergebnis der ersatzlosen Abschaffung des §
199 BGB, der jedenfalls für diejenigen Ansprüche, denen eine Kündigung des
Berechtigten vorangehen musste, eine besondere Vorschrift über den
(vorverlagerten) Verjährungsbeginn enthält. Eine gewisse Bedeutung erlangt die
Bestimmung des § 199 BGB zur Zeit bei der Frage, wann Forderungen aus
sogenannten "Uralt-Sparbüchern" verjähren (vgl. dazu Arendts/Teuber,
MDR 2001, 546).
Nach dem Entwurf können aber auch Werklohn-, Honorar- oder
andere Entgeltansprüche nicht verjähren, wenn deren Fälligkeit von der
Stellung einer Rechnung oder einer sonstigen die Fälligkeit begründenden
Erklärung des Gläubigers abhängt (vgl. z.B. § 8 HOAI; Palandt/Heinrichs,
BGB-Komm., 60. Aufl., § 271, Rdnr. 7).
5. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 201 Satz 1 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 § 201 ist
Satz 1 wie folgt zu fassen:
"Die Verjährung von Ansprüchen
der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft
der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der
Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Fälligkeit des
Anspruchs."
Begründung:
Der Antrag passt die in § 201 Satz 1 BGB-E genannten Titel
an die Reihenfolge an, in der sie in § 197 Abs. 1 BGB-E genannt werden.
6. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 202 -
Überschrift - BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 § 202 sind
in der Überschrift die Wörter "Unzulässigkeit von" zu streichen.
Begründung:
Klarstellung des Gewollten.
7. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 202 Abs. 2
BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 202 Abs. 2 BGB-E eine Regelung
aufzunehmen ist, nach der die Verjährungsfrist auch durch vertragliche
Vereinbarung eine zu bestimmende Mindestfrist nicht unterschreiten darf.
Begründung:
Nach § 202 Abs. 2 BGB-E wäre es möglich, vertraglich zu
vereinbaren, dass alle Ansprüche sofort verjährt sind. Eine solche Regelung
könnte außerhalb der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur
am Maßstab der §§ 138 und 242 BGB überprüft werden. Dies könnte der
Gesetzgeber verhindern, indem er in § 202 Abs. 2 BGB-E eine solche
Mindestfrist vorgibt.
8. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 203 Satz 3,
4 - neu - BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 sind dem §
203 folgende Sätze anzufügen:
"Geraten die Verhandlungen in
Folge einer Vereinbarung oder dadurch in Stillstand, dass sie von keiner Seite
weiter betrieben werden, so endet die Hemmung sechs Monate nach der letzten, im
Rahmen der Verhandlungen zwischen dem Schuldner und Gläubiger abgegebenen
Erklärung. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien vor Ablauf dieser
Frist die Verhandlungen wieder aufnimmt."
Begründung:
Es bedarf einer Regelung, die sicherstellt, dass Ansprüche
nicht auf unabsehbare Zeit dadurch gehemmt werden, dass Verhandlungen nicht
weiterbetrieben werden. Dies wird durch eine Ergänzung der Vorschrift des
§ 203 BGB-E gewährleistet.
9. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (Überschrift
zu Buch 1 Abschnitt 5 Titel 2, § 213 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in die Überschrift zu Buch 1 Abschnitt 5
Titel 2 BGB-E neben der Hemmung und dem Neubeginn der Verjährung auch die
Ablaufhemmung aufzunehmen ist. Sollte dies der Fall sein, wären in § 213 BGB-E
nach dem Wort "Hemmung" ein Komma und die Wörter "die
Ablaufhemmung" zu ergänzen.
Begründung:
Die Ablaufhemmung unterscheidet sich in ihren
Voraussetzungen und Rechtsfolgen von der Hemmung. Sie wird deshalb
folgerichtig erst im Anschluss an die Vorschriften über die Hemmung und deren
Wirkung (§ 209 BGB-E) in zwei selbständigen Tatbeständen geregelt (§§ 210 und
211 BGB-E). Die Ablaufhemmung stellt daher keinen Unterfall der Hemmung dar,
wovon der Entwurf aber an einigen Stellen ausgeht.
Die Überschrift von Titel 2 ist daher um die dort geregelten
Fälle der Ablaufhemmung zu erweitern. Konsequenterweise ist dann in § 213
BGB-E neben der Hemmung auch die Ablaufhemmung zu nennen.
10. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 204 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob entsprechend dem bisherigen § 212 Abs. 1
BGB und den vergleichbaren oder auf § 212 Abs. 1 BGB verweisenden Bestimmungen
der §§ 212a bis 215 und 220 BGB eine Vorschrift aufgenommen werden kann, nach
der die Hemmung rückwirkend entfällt, wenn die Klage oder der sonstige Antrag
zurückgenommen oder durch Prozessurteil abgewiesen wird.
Begründung:
Derzeit ist für die Klageerhebung und der Klageerhebung
gleichgestellte prozessuale Handlungen in § 209 BGB eine Unterbrechung der
Verjährung vorgesehen, während bei Rücknahme der Klage oder gleichgestellter
Handlungen die Unterbrechung als nicht erfolgt gilt, § 212 ff. BGB.
Der Gesetzentwurf sieht nunmehr vor, die Unterbrechung durch
eine Hemmung zu ersetzen, wobei ein rückwirkendes Entfallen der Hemmung im
Falle der Rücknahme der Klage oder eines sonstigen Antrages oder im Falle eines Prozessurteils nicht
vorgesehen ist. Begründet wird dies damit, dass für das Entfallen der
Hemmungswirkung bei Rücknahme der Klage und vergleichbarer Handlungen kein
Bedürfnis mehr bestehe, weil durch die Umstellung von der Unterbrechungs- auf
die Hemmungswirkung in deutlich geringerem Maße auf den Lauf der
Verjährungsfrist eingewirkt werde. Außerdem sollte nach der Auffassung der
Bundesregierung der bloße Aufschub für die Dauer des Verfahrens und die
sechsmonatige Nachfrist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens sein.
Diese Begründung vermag allein nicht zu überzeugen, da sie
wesentliche rechtliche und tatsächliche Aspekte nicht berücksichtigt.
Zum Beispiel hat nach § 269 Abs. 3 ZPO eine Klagerücknahme
zur Folge, dass der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist.
Damit entfallen nicht nur sämtliche prozessualen Wirkungen der Rechtshängigkeit
rückwirkend, sondern - soweit keine gesetzlichen Regelungen wie der bisherige §
212 Abs. 1 BGB vorhanden sind - im Zweifel auch alle materiell-rechtlichen
Wirkungen (vgl. BGH, NJW 1986, 2318 m.w.N.). Wie diesem rechtlichen
Gesichtspunkt hinreichend Rechnung getragen werden kann, wenn die Hemmung nicht
rückwirkend entfallen soll, ist nicht erkennbar und wird in der
Gesetzesbegründung auch nicht dargelegt.
Darüber hinaus finden sich in der Begründung des
Gesetzentwurfes auch keine Ausführungen, die erkennen lassen, dass sich die
Bundesregierung mit der Frage des Missbrauchs der Hemmungswirkung befasst hat.
Auch wenn die Auswirkungen einer Hemmung - wie die Bundesregierung zutreffend
dargestellt hat - nicht so gravierend auf die Verjährungsfrist wirken wie eine
Unterbrechung, ist dennoch auch die Wirkung der Hemmung gerade im Hinblick auf
die vorgesehene sechsmonatige Nachfrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB-E
nicht zu unterschätzen. Darüber hinaus wird in dem Gesetzentwurf vorgeschlagen,
die prozessualen Handlungen, die zu einer Hemmung der Verjährung führen sollen,
zum Beispiel um die erstmalige Bekanntgabe eines Prozesskostenhilfeantrages zu
erweitern und somit einen erleichterten Zugang zu der Hemmungswirkung zu
schaffen. Im Hinblick hierauf ist ein Missbrauch der Hemmungswirkung nicht
auszuschließen, dem durch das Entfallen der Hemmung bei Rücknahme der Klage und
sonstiger Anträge wirksam begegnet werden könnte.
11. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 204 Abs. 1 BGB-E die Nummer 11
wie folgt gefasst werden sollte:
"11. den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens
(§ 1044 der Zivilprozessordnung), in dem der Anspruch geltend gemacht
wird,"
Begründung:
Die bisherige Fassung des § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB-E knüpft
den Eintritt der Verjährungshemmung an den Grundfall des § 1044 ZPO, bei dem
die Parteien keine Vereinbarungen über den Beginn des Schiedsverfahrens
getroffen haben. Der danach maßgebliche Zeitpunkt des Antragsempfangs des
Schiedsbeklagten soll aber auch für die Fälle abweichender schiedsvertraglicher
Gestaltung gelten, um - wie sich die Entwurfsbegründung ausdrückt - eine
"Unsicherheit über den Zeitpunkt des Hemmungsbeginns" zu vermeiden.
Diese Regelung berücksichtigt nicht hinreichend die
Bedeutung individuell abweichender Abreden zum Verfahrensbeginn. Im Interesse
einer raschen und leicht nachweisbaren Antragsübermittlung wird in der
schiedsrichterlichen Praxis häufig eine Drittstelle (etwa die Geschäftsstelle
einer schiedsrichterlichen Institution) als Empfangsstelle des Schiedsantrags
vorgesehen und der Tag des dortigen Eingangs als Beginn des Schiedsverfahrens
festgesetzt. Derartige Ausgestaltungen - die sich durch den Geltungswillen
aller Beteiligten legitimieren - sollten auch verjährungsrechtlich nicht
ignoriert werden.
Es erscheint daher vorzugswürdig, den Tatbestand des
Hemmungseintritts zulässigen Individualvereinbarungen zum Verfahrensbeginn zu
öffnen. Die vorgeschlagene Fassung des § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB-E knüpft
dementsprechend die verjährungshemmende Wirkung allgemein an den Beginn des
Schiedsverfahrens. Rechtliche Unsicherheiten sind insoweit kaum zu befürchten,
zumal, wenn sich die Parteien eines institutionalisierten Schiedsgerichts
bedienen, dessen Schiedsverfahrensordnung die Frage des Verfahrensbeginns
üblicherweise regelt.
12. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren die Vorschrift des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB-E vor
dem Hintergrund des § 202 Abs. 2 BGB-E, der an die Stelle des § 225 Satz 1 BGB
tritt, zu überarbeiten.
Begründung:
Die Vorschrift des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB-E übernimmt
inhaltlich die Regelung des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB, die lediglich
redaktionell angepasst wird. Der Zweck des bisherigen § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB
ist vor dem Hintergrund des § 225 Satz 1 BGB zu sehen, der jede
Erschwerung der Verjährung ausgeschlossen hat. Sinn des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB
war es, eine Umgehung des § 225 BGB zu verhindern.
Der Entwurf übernimmt nun in § 202 Abs. 2 BGB-E nicht die
Vorschrift des § 225 BGB, sondern erklärt eine die Verjährung erschwerende
Vereinbarung nur dann für unwirksam, wenn sie zu einer 30 Jahre übersteigenden
Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn führt. Ansonsten sollen
verjährungserschwerende Vereinbarungen entsprechend der allgemeinen
Vertragsfreiheit grundsätzlich zulässig sein (Entwurfsbegründung, S. 246 f.).
Die bisherige Regelung des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB hat
bisher vielfach Schwierigkeiten bereitet, wenn ein Prozess aus einem
"triftigen Grund" nicht weiter betrieben wurde, beispielsweise um den
Ausgang eines Musterprozesses abzuwarten. In solchen Fällen hat die
Rechtsprechung teilweise die Regelung des § 211 Abs. 2 BGB in teleologischer
Reduktion nicht angewandt. Allerdings blieben die Voraussetzungen, nach denen
die Unterbrechung der Verjährung trotz des Verfahrensstillstandes andauern
sollte, bis zuletzt auch in der Rechtsprechung der einzelnen BGH-Senate
umstritten (vgl. zuletzt BGH WM 2000, 2551; Wagner NJW 2001, 182
<183 f.>).
Vor dem Hintergrund des § 202 BGB-E ist die Regelung des §
204 Abs. 2 Satz 2 BGB-E in ihrer ursprünglichen Zielsetzung entbehrlich.
Vielfach dient der Verfahrensstillstand prozessökonomischen Interessen und
Zielen, wie beispielsweise den Ausgang eines Musterverfahrens oder den Ausgang
des Berufungsverfahrens über ein Teilurteil abzuwarten. In der Vergangenheit
hat die Regelung des § 211 Abs. 2 BGB ein solches sinnvolles und im Interesse
der Rechtspflege liegendes Verhalten der Parteien verhindert, bzw. mit dem
unerwarteten Eintritt der Verjährung bestraft. Diese Gefahr besteht unter dem
neuen Recht um so mehr, als die Klageerhebung nicht mehr zu Unterbrechung und
Neubeginn der Verjährung führt, sondern lediglich einen Hemmungsgrund
darstellt. Die Gefahr des unbeabsichtigten Ablaufens der Verjährungsfrist wegen
eines Verfahrenstillstandes wird damit weiter erhöht.
Die weitere Hemmung ist auch bei Stillstand des Verfahrens
geboten. Für diesen Fall sollten die Voraussetzungen, unter denen die
Verjährung erneut zu laufen beginnt, klar formuliert werden.
Für den Fall des Stillstandes des Verfahrens infolge
Vereinbarung ist eine Lösung auch über § 202 BGB-E möglich, die allerdings wohl
eine ausdrückliche Regelung dieser Frage voraussetzt.
13. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 205 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob im Recht der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ein Klauselverbot aufzunehmen ist, das die formularmäßige
Verlängerung der Verjährungsfrist für Grundpfandrechtszinsen ausschließt.
Begründung:
In Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung hat der BGH
entschieden (NJW 1999, 3705 <3707>), dass § 202 Abs. 1 BGB auf Ansprüche
aus Sicherungsgrundschulden (Grundschuldzinsen) nicht entsprechend anzuwenden
ist. Da heute regelmäßig Grundschuldzinsen von oft bis zu 18 % jährlich
vereinbart werden, verdoppelt sich der Sicherungsumfang einer Grundschuld in
weniger als sieben Jahren, was der Intention des Gesetzgebers widerspricht.
Dieser Rechtsprechung soll nicht die Grundlage entzogen werden soll
(Entwurfsbegründung, S. 266).
Nachdem § 202 Abs. 2 BGB-E Vereinbarungen über die
Erschwerung der Verjährung entgegen der bisherigen Rechtslage ausdrücklich
zulässt, erscheint es nunmehr aber geboten, für den Bereich der
Grundpfandzinsen ein Korrektiv im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(Klauselverbot) zu schaffen, das die Fortführung der bis 1999 üblichen, für den
Schuldner und nachrangige Gläubiger untragbaren Praxis ausschließt.
14. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 207 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 207 BGB-E auf das Verhältnis von
Stiefkindern zu ihren Stiefeltern und auf ehe- oder familienähnliche
Verhältnisse ausgedehnt werden kann.
Begründung:
Nach § 207 Satz 1 und 2 BGB-E ist die Verjährung von
Ansprüchen zwischen Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern und minderjährigen
Kindern sowie Vormund und Mündel gehemmt, solange die Ehe, die
Lebenspartnerschaft oder das Vormundschaftsverhältnis besteht. Gleiches soll
nach § 207 Satz 3 und 4 BGB-E auch für die Betreuung, die Pflegschaft und die
Beistandschaft gelten.
Die Vorschrift soll den auf gegenseitige Rücksichtnahme
gegründeten Familienfrieden vor Störungen durch die klageweise Geltendmachung
von Ansprüchen bewahren.
Um diesem Ziel gerecht zu werden, ist zumindest die
Einbeziehung des Verhältnisses zwischen minderjährigen Stiefkindern und
Stiefeltern erforderlich, weil hier der vertretungsberechtigte Elternteil
häufig auf seinen Ehepartner Rücksicht nehmen und von der Geltendmachung von
Ansprüchen absehen wird (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2000
- 6 W 5/00 -, MDR 2000, 832).
Darüber hinaus sollte überdacht werden, ob eine Hemmung
nicht auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie in dem Verhältnis
Kind und Lebensgefährte des Elternteils im Interesse eines ungestörten
Familienlebens eingeführt werden sollte. Einer derartigen Ausweitung des § 204
BGB steht die Rechtsprechung - allein im Hinblick auf den Grundsatz der
Rechtssicherheit
- bislang kritisch gegenüber (vgl. OLG Köln, Beschluss vom
8. Dezember 1998 - 13 U 105/98 -, VersR 2000, 332).
15. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 207 Satz 3, 4 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 207 Satz 3 und 4 BGB-E -
zumindest für die Betreuung und die Pflegschaft - die Hemmung wie in den Sätzen
1 und 2 beidseitig ausgestaltet werden kann.
Begründung:
Nach § 207 Satz 1 und 2 BGB-E ist die Verjährung von
Ansprüchen zwischen Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern und minderjährigen
Kindern sowie Vormund und Mündel gehemmt, solange die Ehe, die
Lebenspartnerschaft oder das Vormundschaftsverhältnis besteht. Gleiches soll
nach § 207 Satz 3 und 4 BGB-E auch für die Betreuung, die Pflegschaft und die
Beistandschaft gelten, allerdings unter der Einschränkung, dass einseitig nur
Ansprüche des Betreuten gegen den Betreuer, des Pfleglings gegen den Pfleger
und des Kindes gegen den Beistand einbezogen werden. Ansprüche des Betreuers
gegen den Betreuten beispielsweise sollen somit in der Verjährung nicht gehemmt
werden.
In der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, dass es in
einem Betreuungsverhältnis, einer Pflegschaft und einer Beistandschaft
normalerweise kein dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern und dem Vormund
und Mündel vergleichbares Näheverhältnis gibt, das der Gläubiger (Betreuer,
Pfleger, Beistand) vor Störungen durch eine klageweise Geltendmachung bewahren
möchte und das ihn an der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Ansprüche
hindert.
Diese Begründung überzeugt nicht.
Ebenso wie bei der Bestellung eines Vormunds (§ 1779 Abs. 2
Satz 2 BGB)
- für den bei Geltendmachung von Ansprüchen eine Hemmung der Verjährung
eintritt - werden auch bei der Bestellung eines Betreuers (§ 1897 Abs. 5 BGB)
oder eines Pflegers (§ 1915 Abs. 1 und § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB) die
verwandtschaftlichen und persönlichen Bindungen des Betreuten und des
Pfleglings besonders berücksichtigt, so dass gerade auch in Betreuungs- und
Pflegschaftsverhältnissen Verwandte oder nähere Bekannte als Betreuer oder
Pfleger eingesetzt werden. Das Näheverhältnis ist damit bei der Betreuung und
der Pflegschaft durchaus einem solchen bei der Vormundschaft vergleichbar, auch
wenn die Vormundschaft regelmäßig einen weitaus größeren Umfang einnimmt.
Darüber hinaus hat das BayObLG mit Beschluss vom 9. Oktober
1998 (3 Z BR 235/98, NJW-RR 1999, 517) gerade für einen Fall, in
dem ein Betreuer Vergütungsansprüche gegen den (verstorbenen) Betreuten
geltend gemacht hat, ausgeführt, dass die Verjährung der Vergütungsansprüche
des Betreuers während der Dauer des Betreuungsverhältnisses gehemmt ist. Auch
mit dieser Entscheidung ist § 207 Satz 3 und 4 BGB-E nicht zu vereinbaren.
16. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 213 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 213 BGB-E inhaltlich und sprachlich
klarer gefasst werden kann.
Begründung:
Nach § 213 BGB-E gelten die Hemmung und der erneute Beginn
der Verjährung auch "für Ansprüche, die neben dem Anspruch oder an seiner
Stelle gegeben sind".
Damit soll nach der Gesetzesbegründung in Anlehnung an § 477
Abs. 3 BGB erreicht werden, dass die Wirkungen der Hemmung oder des erneuten
Beginns der Verjährung nicht nur für den geltend gemachten Anspruch im
prozessrechtlichen Sinne eintreten, sondern auch für Ansprüche, die wahlweise
neben dem geltend gemachten Anspruch gegeben sind oder auf die stattdessen
übergegangen werden kann. Es muss sich also um Fälle handeln, in denen das
Gesetz dem Gläubiger von vornherein mehrere Ansprüche zur Wahl stellt oder es
ihm ermöglicht, in Verfolgung des gleichen wirtschaftlichen Interesses von
einem zum anderen Anspruch überzugehen. Ein solches Verhältnis soll
beispielsweise nicht gegeben sein zwischen dem Anspruch auf Erfüllung und dem
Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens, da es sich hierbei um Ansprüche handle,
die von vornherein nebeneinander und nicht wahlweise gegeben seien.
Dem Wortlaut der Vorschrift lassen sich die in der
Gesetzesbegründung dargestellten Anforderungen zumindest für die wahlweise
nebeneinander bestehenden Ansprüche nicht entnehmen. Mit der Formulierung:
"die neben dem Anspruch ... gegeben sind", wird weder das
Wahlverhältnis zwischen den Ansprüchen noch die Tatsache verdeutlicht, dass die
Ansprüche auf das gleiche Interesse gerichtet sein müssen.
Da - wie in der Gesetzesbegründung zutreffend dargestellt
wird - gewisse Abgrenzungsschwierigkeiten in diesem Bereich ohnehin nicht zu
vermeiden sein werden, muss der Wortlaut der Vorschrift so konkret und prägnant
wie möglich zumindest die klaren Fallkonstellationen beschreiben.
17. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 218 Abs. 1 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 218 Abs. 1 BGB-E dahin zu ergänzen ist,
dass im Falle der Verjährung des Anspruchs auf die Leistung oder des Anspruchs
auf Nacherfüllung auch der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz statt der
Leistung aus § 281
BGB-E entfällt.
Begründung:
Unter ähnlichen Voraussetzungen wie beim Rücktritt nach §
323 BGB-E kann der Gläubiger nach § 281 i.V.m. § 280 BGB-E Schadensersatz statt
der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner eine angemessene Frist zur
Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat und die Frist erfolglos abgelaufen
ist, es sei denn, der Schuldner musste trotz der Fristsetzung nicht mit dem
Verlangen nach Schadensersatz statt der Leistung rechnen. Wählt der Gläubiger
im Fall der Teilnichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung nach § 281
Abs. 1 Satz 3 BGB-E den großen Schadensersatz, gestaltet sich das
Schuldverhältnis ähnlich wie beim Rücktritt nach § 323 BGB-E um
(§ 281 Abs. 4 BGB-E). Es dient daher jedenfalls der Klarstellung, dass
sich die Regelung des § 218 Abs. 1 BGB-E nicht auf die Ausübung des
Rücktrittrechts beschränkt, sondern auch das weitergehende Recht,
Schadensersatz nach § 281 BGB-E zu wählen, erfasst (vgl. auch S. 320 der
Entwurfsbegründung, die auch das Verlangen von Schadensersatz nach § 281 Abs. 3
BGB-E dem Rücktrittsverlangen ähnlich behandeln will).
Diese Klarstellung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil
der Schadensersatzanspruch aus den §§ 281 und 437 Nr. 3 BGB-E ohnehin
selbständig nach § 438 BGB verjährt. Der Anspruch auf Schadenersatz statt der
Leistung nach § 281 Abs. 1 BGB-E entsteht erst mit Fristablauf, spätestens
mit dem Verlangen nach Schadensersatz nach § 281 Abs. 3
BGB-E. Insoweit ist unklar, ob dieser zunächst noch nicht entstandene
Schadensersatzanspruch schon den besonderen Verjährungsregelungen des
§ 438 Abs. 1 und 2 BGB-E unterworfen ist und die Verjährung - obgleich der
Anspruch nicht entstanden ist - bereits mit der Ablieferung der Sache zu laufen
beginnt (§ 438 Abs. 2 BGB-E). Der BGH hat erst kürzlich für die §§ 480 und
326 BGB entschieden, dass der Verjährungsbeginn bei § 477 Abs. 1 BGB das
Entstehen des Anspruchs voraussetzt (vgl. BGH, NJW 1999, 2884; Palandt/Putzo,
BGB-Komm., 60. Aufl., § 477 Rdnr. 11). In der Grundaussage liegt diese
Auffassung auch dem Entwurf zu Grunde, nach dem der Gläubiger eine reale Chance
haben soll, seine Ansprüche vor Eintritt der Verjährung realisieren zu können.
18. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 5 (§ 247 BGB)
Der Bundesrat bittet darum, im
weiteren Gesetzgebungsverfahren die Regelung des § 247 BGB-E zu überprüfen.
Begründung:
Der zum 1. September 2001 geltende Basiszinssatz muss
erstmals zum 1. Januar 2002 angepasst werden. Da § 247 BGB-E jedoch
am 1. Januar 2002 in Kraft treten soll, ist die Vorschrift nach ihrem Wortlaut
so zu verstehen, dass die erste Anpassung am 1. Juli 2002 erfolgt. Durch
die Formulierung der Vorschrift oder ein vorgezogenes Inkrafttreten muss
sichergestellt werden, dass die erforderliche Anpassung zum 1. Januar 2002
vorgenommen wird.
In Absatz 1 Satz 3 der Vorschrift sollten außerdem vor dem
Punkt die Wörter "vor dem ersten Kalendertag des betreffenden
Halbjahres" eingefügt werden, um entsprechend Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c
der Richtlinie 200/35/EG den Bezugszeitpunkt ausreichend genau festzulegen.
19. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 (§ 275 Abs. 1, 2
Satz 1 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 275 Abs. 1 und 2 Satz 1 BGB-E
die Wörter "und solange" jeweils gestrichen werden sollten.
Begründung:
Die Einbeziehung der vorübergehenden Unmöglichkeit löst die
in der Begründung des Gesetzentwurfs aufgeführten Fälle, in denen der
Verpflichtete wieder leistungspflichtig wird.
Die Regelung wirft jedoch eine ganze Reihe von
Folgeproblemen auf, die allesamt in dem Entwurf nicht geregelt sind.
Insbesondere wären Folgeregelungen in § 275 Abs. 3, §§ 283, 285 und 311a BGB-E
erforderlich.
Deshalb ist es erwägenswert, diese Problematik wie bisher
der Rechtsprechung zu überlassen.
20. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 (§ 275 Abs. 2
Satz 2 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 § 275 Abs.
2 ist Satz 2 wie folgt zu fassen:
"Das Gleiche gilt, wenn die
Leistung vom Schuldner persönlich zu erbringen ist und ihm unter Abwägung
seines Leistungshindernisses und des Leistungsinteresses des Gläubigers nicht
zugemutet werden kann."
Begründung:
Redaktionelle Vereinfachung und Klarstellung des Gewollten
insbesondere betreffend die Formulierung "Leistung in der Person des
Schuldners zu erbringen", weil die Leistung nicht in der Person des
Schuldners, sondern vom Schuldner in Person, also persönlich, zu erbringen ist.
21. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 (§ 275 Abs. 2, § 276 BGB),
Nr. 9 (§ 280 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1, 2
BGB),
Nr.
13 (§ 311a BGB),
Nr.
15 (§ 326 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob im Hinblick auf das allgemeine
Leistungsstörungsrecht des Entwurfs die Besonderheiten des Arbeitsrechts durch
ergänzende arbeitsrechtliche Bestimmungen abgesichert werden sollten.
Begründung:
Löwisch hat in NZArbR 2001, 465 ff. die Ansicht vertreten,
der Entwurf lasse Zweifel daran aufkommen, ob die arbeitsrechtlichen Grundsätze
insbesondere zur Arbeitnehmerhaftung und zur Betriebsrisikolehre bestehen
bleiben könnten. Der Entwurf hat dieser Gefahr zwar schon durch § 275 Abs. 2
Satz 2 BGB-E Rechnung getragen. Da die angesprochenen Grundsätze aber zum
Kernbestand des Arbeitsrechts gehören, sollte hier dafür Sorge getragen werden,
dass die gesicherten Grundsätze des Arbeitsrechts durch die Neuregelung keinen
Schaden nehmen.
22. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 (§ 275 Abs. 3 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob es angezeigt ist, in § 275 Abs. 3 BGB-E
die Verweisung auf § 280 BGB-E zu streichen.
Begründung:
Weil für den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung
in § 283 BGB-E eine Rechtsgrundverweisung auf § 280 Abs. 1 BGB-E enthalten ist,
dürfte die Verweisung auf diese Vorschrift in § 275 Abs. 3 BGB-E entbehrlich
sein.
23. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 (§ 275 Abs. 3 Satz 2 - neu - BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 275 BGB-E dem Absatz 3 folgender
Satz angefügt werden sollte:
"Braucht der Schuldner nach
Absatz 1 oder 2 vorübergehend nicht zu leisten, gilt außerdem § 323
entsprechend."
Begründung:
Bei der vorübergehenden Unmöglichkeit führt § 275 Abs. 1 und
2 BGB-E nicht zu einem Untergang, sondern nur zu einer Hemmung des Leistungs-
und Gegenleistungsanspruchs (§ 326 Abs. 1 BGB-E). Für den Gläubiger besteht
jedoch ein praktisches Bedürfnis, eine endgültige Bereinigung der Rechtslage
herbeizuführen. Dies ist indessen nicht möglich, weil in § 275 Abs. 3 BGB-E
nicht auf § 323 BGB-E Bezug genommen wird. Dies ist in den Fällen eines
dauerhaften Leistungshindernisses auch nicht erforderlich. Für den Fall der
zeitweiligen Unmöglichkeit muss dies deshalb gesondert angeordnet werden.
§ 323 BGB-E hält für diesen Fall eine sachgerechte Lösung bereit.
Schwierigkeiten kann lediglich die Frage der Fälligkeit bereiten, die § 323
BGB-E voraussetzt, wenn diese erst nach dem Eintritt der vorübergehenden
Unmöglichkeit eingetreten wäre. Bei einer entsprechenden Anwendung des
§ 323 BGB-E kann dann aber auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in dem der
Anspruch auf die Leistung ohne das vorübergehende Leistungshindernis fällig
geworden wäre. Dies bedarf keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.
24. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 (§ 276 Abs. 1 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 § 276 Abs. 1 Satz 1 sind
die Wörter "der Natur der Schuld" durch die Wörter "bei einer
Geldschuld" zu ersetzen.
Begründung:
Nach § 276 BGB war bisher eindeutig geregelt, dass der
Schuldner, vorbehaltlich einer anderweitigen Bestimmung, nur fahrlässiges und
vorsätzliches Handeln zu vertreten hat. Dieser bewährte Grundsatz galt nicht
nur im Vertrags-, sondern auch im Deliktsrecht. Ausnahmen hiervon mussten
entweder im Gesetz, wie z. B. in den Fällen einer verschuldensunabhängigen
Gefährdungshaftung, geregelt sein oder sich aus dem Inhalt des
Schuldverhältnisses selbst ergeben, wie etwa bei einer Garantieübernahme.
Abweichend hiervon soll sich nunmehr auch "aus der
Natur der Schuld" ein anderer Haftungsmaßstab ergeben können. Zwar ist
nach der Begründung des Gesetzentwurfs dabei in erster Linie an die Geldschuld
gedacht, bei der der Schuldner anerkanntermaßen für seine finanzielle
Leistungsfähigkeit einzustehen hat. Nicht von der Hand zu weisen ist jedoch,
dass diese in Folge ihrer Unbestimmtheit auslegungsbedürftige Neuregelung in der
Praxis überdehnt und zu einer Haftungsverschärfung im Sinne einer
Garantiehaftung ohne Verschulden in weiten Teilen des Vertragsrechts führen
wird. Jedenfalls ist die Entwicklung der Rechtsprechung hierzu, die letztlich
über die Tragweite der Vorschrift zu befinden hätte, kaum vorhersehbar. Die
Sicherheit des gewerblichen Rechtsverkehrs erfordert aber eindeutige,
kalkulierbare Normen, die insbesondere das Haftungsrisiko, das für den
Schuldner mit besonders gravierenden Rechtsfolgen verbunden ist, an klar
umrissene Voraussetzungen knüpfen. Die Eröffnung einer über die Fahrlässigkeit
hinausgehenden Haftung "aus der Natur der Schuld" ist damit nicht
vereinbar und sollte deshalb zurückgenommen werden.
Der Spezialfall der Haftung für Geldschulden sollte ausdrücklich
gesetzlich geregelt werden.
25. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren die Beweislastverteilung in § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB-E
zu überprüfen.
Begründung:
Die Begründung des Gesetzentwurfes geht davon aus, dass §
280 Abs. 1 Satz 2 BGB-E lediglich die gegenwärtige Rechtslage wiedergibt. Dies
ist in dieser Form nicht zutreffend. Richtig ist, dass §§ 282 und 285 BGB auch
in anderen Fällen entsprechende Anwendung finden. Dies gilt aber nicht
generell. Etwa in dem weiten und wichtigen Bereich der positiven
Vertragsverletzung wird weder von der Lehre noch von der Rechtsprechung eine
entsprechende Anwendung des § 282 BGB befürwortet. Die Rechtsprechung
differenziert nach Gefahren- und Verantwortungsbereichen.
26. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 (§ 281 Abs. 1 Satz 3 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB-E vor dem
Wort "teilweise" das Wort "nur" eingefügt werden sollte.
Begründung:
Sprachliche Klarstellung des Gewollten.
27. Zu Artikel 1
Abs. 1 Nr. 9 (§ 281 Abs. 1 Satz 3 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Formulierung "wenn sein Interesse
an der geschuldeten Leistung dies erfordert" hinreichend verständlich und
interessengerecht ist.
Begründung:
Nach § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB-E kann der Gläubiger
Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen, wenn der Schuldner nur
teilweise oder nicht wie geschuldet geleistet hat und das Interesse des
Gläubigers an der geschuldeten Leistung dies erfordert. Andernfalls soll der
Gläubiger Schadensersatz nur für den ausgebliebenen oder mangelhaften Teil der
Leistung beanspruchen können.
Das "Interesse an der geschuldeten Leistung" ist
jedoch bei allen Gläubigern einheitlich darauf gerichtet, die vereinbarte
Leistung vollständig und in vertragsgemäßer Güte zu erhalten. Das - bei allen
Gläubigern gleiche - Interesse kann daher nicht einerseits einen Schadensersatz
statt der ganzen Leistung und andererseits nur einen "teilweisen"
Schadensersatz erfordern. Die Beantwortung der Frage, wann der Gläubiger
"ganzen" und wann "teilweisen" Schadensersatz erhalten
können soll, muss sich deshalb daran orientieren, ob eine teilweise oder
mangelhafte Leistungserbringung für den Gläubiger überhaupt einen Sinn hat
(wobei insoweit eine objektive als auch eine subjektive Sichtweise zu Grunde
gelegt werden könnte) weil nur in diesem Fall der Gläubiger auf einen
"teilweisen" Schadensersatz verwiesen werden kann.
Im Übrigen sieht auch § 323 Abs. 4 Satz 1 BGB-E, der sich
mit der gleichen Problematik für das Rücktrittsrecht befasst, eine andere
Formulierung vor. Dort heißt es: "wenn er an der Teilleistung kein
Interesse hat".
Die derzeitige Fassung des § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB-E sollte
unter Berücksichtigung oben genannter Gesichtspunkte nochmals überdacht werden.
28. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 (§ 281 Abs. 2, § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB),
Nr. 15 (§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB)
Artikel 1 Abs. 1 ist wie folgt zu
ändern:
a) Nummer
9 ist wie folgt zu ändern:
aa) In § 281 ist Absatz 2 wie folgt zu fassen:
"(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert."
bb) § 286 Abs. 2 ist wie folgt zu ändern:
aaa) In Nummer 3 ist das abschließende Komma durch
einen Punkt zu ersetzen.
bbb) Nummer 4 ist zu streichen.
b) In Nummer 15 § 323 ist Absatz 2 wie folgt
zu ändern:
aa) In Nummer 2 ist das Wort "oder" am
Ende durch einen Punkt zu ersetzen.
bb) Nummer
3 ist zu streichen.
Begründung:
Die zu streichenden Vorschriften enthalten jeweils
Tatbestände, die eine erforderliche Fristsetzung entbehrlich machen (so bei §§
281, 323 BGB-E) bzw. zum sofortigen Verzugseintritt führen (so bei § 286 Abs. 2
BGB-E). In ihrer generalklauselartig weiten Formulierung und der gehäuften
Verwendung wertungsbedürftiger Rechtsbegriffe ("besondere Gründe",
"beiderseitige Interessenabwägung") lassen sie keine klare Vorhersage
zu, wann ihre Rechtsfolgen eintreten.
Die in der Gesetzesbegründung angeführten Beispiele
enthalten teilweise schon seit langen in der Rechtsprechung anerkannte
Fallgruppen, bei deren Vorliegen von einer Mahnung abgesehen werden konnte
(vgl. Entwurfsbegründung, S. 334), andererseits Hinweise auf ganz
besondere Vertragstypen ("Just-in-Time-Verträge", siehe
Entwurfsbegründung S. 319), die sich kaum verallgemeinern lassen und
ohnehin Gegenstand umfangreicher Klauselwerke sind. Gesetzlicher
Regelungsbedarf besteht in keinem der genannten Fälle.
Insgesamt führen diese Tatbestände zu einer erheblichen
Verwässerung der gesetzlichen Regelung. Dem Rechtsanwender wird der
Ausnahmecharakter dieser Bestimmungen nicht bewusst, was zu einer erheblichen
Verunsicherung und einer Belastung der Gerichte mit Streitfragen über
Anwendbarkeit und Reichweite dieser Tatbestände führt. Die Regelungen
widersprechen daher auch dem Ziel des Gesetzes, ein einfacheres und klareres
Schuldrecht zu schaffen, aus dem heraus der Rechtsanwender seine Rechte und
Pflichten entnehmen kann. Die Vorschriften sind daher im Sinne der Transparenz
und Übersichtlichkeit zu streichen.
29. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 (§ 281 Abs. 3 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob es erforderlich ist, in § 281 Abs. 3 BGB-E
klarzustellen, welche Rechtsfolgen gelten sollen, wenn sich der vom Gläubiger
geltend gemachte Schadensersatzanspruch als unbegründet erweist, etwa weil der
Schuldner den Entlastungsbeweis führen kann. In diesem Fall muss der Gläubiger
wieder den Leistungsanspruch geltend machen können. Der Gesetzeswortlaut legt
allerdings den gegenteiligen Schluss nahe. Auch in der Begründung wird die
Frage nicht näher erläutert.
30. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 (§ 281 Abs. 4 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 § 281 Abs.
4 sind die Wörter ", sobald der Schuldner nicht mehr zu leisten
braucht" zu streichen.
Begründung:
Der bezeichnete Halbsatz in § 281 Abs. 4 BGB-E ist
überflüssig. Wenn der Gläubiger nach Absatz 4 Schadensersatz statt der ganzen
Leistung verlangt, so ist damit nach Absatz 3 der Anspruch auf die Leistung
insgesamt ausgeschlossen, weil der Gläubiger in vollem Umfang Schadensersatz
verlangt hat. Der Einschränkung des letzten Halbsatzes in Absatz 4 bedarf es
daher nicht.
31. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 (§§ 281, 282 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, die Regelungen über den
Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet
erbrachter Leistung (§ 281 BGB-E) und wegen Verletzung einer sonstigen Pflicht
(§ 282 BGB-E) in einer Vorschrift zusammenzuführen.
Begründung:
Die Unterscheidung der Pflichtverletzung in § 281 BGB-E und
§ 282 BGB-E erscheint schon wegen der schwierigen Abgrenzung zwischen der
leistungsbezogenen und der sonstigen Pflichtverletzung problematisch. Es
spricht viel dafür, dass der Schadensersatz statt der Leistung in einer
einheitlichen Vorschrift für beide Bereiche der Pflichtverletzung
zufriedenstellend und übersichtlich geregelt werden kann.
32. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 (§ 283 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie die Folgen eines vorübergehenden
Leistungshindernisses in § 283 BGB-E ausreichend geregelt werden können.
Begründung:
Bei einem vorübergehenden Leistungshindernis erscheint es
unangemessen, dem Gläubiger in jedem Fall sofort ein umfassendes Recht auf
Schadensersatz zuzuerkennen, etwa wenn der Wegfall des Leistungshindernisses
bereits erkennbar ist. Für diesen Fall kann die Wertung des § 281 Abs. 1 Satz 3
BGB-E entsprechende Anwendung finden, wonach der Gläubiger Schadensersatz nur
verlangen kann, wenn sein Interesse dies erfordert.
Hat der Gläubiger seinen Anspruch auf Schadenersatz geltend
gemacht, muss dasselbe gelten wie nach § 281 Abs. 3 BGB-E, d.h. der Gläubiger
muss mit dem Anspruch auf Leistung grundsätzlich ausgeschlossen sein.
Es kommt folgender Satz 3 in Betracht:
"Auf ein vorübergehendes Leistungshindernis finden auch
§ 281 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 entsprechende Anwendung."
Alternativ könnte auch auf § 281 BGB-E insgesamt verwiesen
werden. Damit würde die Parallelität zu der zu § 275 Abs. 3 BGB-E
vorgeschlagenen entsprechenden Anwendung des § 323 BGB-E hergestellt. § 281
BGB-E ist ohnehin anwendbar in den Fällen des § 275 Abs. 2 BGB-E, in denen der
Schuldner von der Erhebung der Einrede absieht in der Hoffnung, das Leistungshindernis
werde noch rechtzeitig wegfallen. Auf die häufig unnötige Fristsetzung könnte
über § 281 Abs. 2 BGB-E verzichtet werden.
33. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 (§ 285 Abs. 1 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine gesetzliche Regelung für den Fall für
erforderlich ist, dass, nachdem der Gläubiger das Herausgabeverlangen nach §
285 Abs. 1 BGB-E gestellt hat, der Schuldner wieder leistungspflichtig wird,
weil das vorübergehende Leistungshindernis entfallen ist. Anders als in § 281
Abs. 3 BGB-E sollte das ius variandi bis zur Herausgabe des stellvertretenden
commodum erhalten bleiben. Anschließend muss jedoch der Anspruch auf die
Leistung endgültig erlöschen.
34. Zu Artikel
1 Abs. 1 Nr. 9 (§ 286 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b
Doppelbuchstabe ii der Zahlungsverzugsrichtlinie in das deutsche Recht
umzusetzen ist.
Begründung:
Nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii der
Zahlungsverzugsrichtlinie sind Zinsen automatisch und ohne dass es einer
Mahnung bedarf 30 Tage nach dem Leistungsempfang zu zahlen, wenn der
Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung bei dem Schuldner unsicher ist. Nach der Begründung
des Gesetzentwurfs bedarf diese Regelung keiner Umsetzung, weil der Gläubiger
den Schuldner nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB-E unmittelbar nach Erbringung der
Leistung durch Mahnung in Verzug setzen kann. Nachdem Artikel 3 Abs. 1
Buchstabe b Doppelbuchstabe ii der Zahlungsverzugsrichtlinie aber vorsieht,
dass es in den Fällen, in denen der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung streitig
ist, gerade nicht darauf ankommen soll, ob der Gläubiger gemahnt hat, wird die
Zahlungsverzugsrichtlinie insoweit nicht umgesetzt.
35. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 (§ 286 Abs. 3 Satz 2 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 § 286 Abs. 3 ist Satz 2 zu
streichen.
Begründung:
Die Bestimmung eines mahnungsunabhängigen Verzugsbeginns
innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt einer Rechnung dient der Verbesserung
der Zahlungsmoral. Zusätzlicher verzugsbegründender Umstände bedarf es auch
gegenüber Verbrauchern nicht. Die Anforderung eines zusätzlichen Hinweises auf
die Rechtsfolgen in der Rechnung stellt eine unnötige Belastung der Gläubiger
dar.
36. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 (§ 288 Abs. 2 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 § 288 Abs.
2 sind nach dem Wort "Zinssatz" die Wörter "für die
Gegenleistung in Geld" anzufügen.
Begründung:
Die in der Richtlinie 2000/35/EG vorgeschriebenen Zinssätze
sind gemäß Artikel 1 nur für Entgeltzahlungen verpflichtend. Der sich aus
der Richtlinie ergebende hohe Zinssatz sollte nicht über den Geltungsbereich
der Richtlinie hinaus vorgesehen werden.
37. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 (§ 288 Abs. 3 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 § 288 ist
Absatz 3 wie folgt zu fassen:
"(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen
verlangen."
Begründung:
Gegen den Gebrauch des Wortes "fortzuentrichten"
in § 288 Abs. 3 BGB-E bestehen Bedenken. Dieser Wortlaut setzt voraus, dass
schon vorher Zinsen zu entrichten waren. Die Kommentierungen müssen hier für
die Erläuterung zu § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Entstehungsgeschichte
der Norm zurückgreifen. Die geltende Regelung bedeutet, dass ein vertraglich vereinbarter
Zins auch im Falle des Verzuges maßgeblich bleibt, soweit dort nicht
Sonderregelungen eingreifen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB-Komm., 60. Aufl.,
§ 288, Rdnr. 5). Aus Anlass der Neuformulierung sollte eine entsprechend klare
Fassung gewählt werden.
38. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 11 (§ 296 Satz 2 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 11 § 296 ist
Satz 2 wie folgt zu fassen:
"Das Gleiche gilt, wenn der
Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die
Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem
Kalender berechnen lässt."
Begründung:
Anpassung der Regelung des § 296 Satz 2 BGB-E an die
Vorschrift des § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB-E, die darauf abstellt, dass eine
angemessene Zeit bestimmt ist.
39. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§§ 305 ff. BGB),
Nr. 13 (§§ 312b ff. BGB),
Nr. 31 (§§ 481 ff. BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob bei der Integration der
Verbraucherschutzgesetze in das BGB dem Zitiergebot der zu Grunde liegenden
Richtlinien erneut Rechnung getragen werden muss.
Begründung:
Verschiedene Richtlinien verlangen, dass die Mitgliedstaaten
in denjenigen Vorschriften, mit denen sie die Vorgaben der Richtlinie umsetzen,
oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese
Richtlinie Bezug nehmen. Die Verbraucherschutzgesetze erfüllen diese
Verpflichtung durch einen amtlichen Hinweis. Mit der Integration der Gesetze in
das BGB entfällt der Hinweis. Auch enthält der Entwurf des Gesetzes zur
Modernisierung des Schuldrechts keinen solchen Hinweis.
Den Rechtsunterworfenen ist daher der Bezug zu den
Richtlinien nicht mehr ausreichend deutlich.
Die Hinweispflicht ergibt sich aus Artikel 12 Abs. 1 Satz 2
der Richtlinie 94/47/EG, Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG und Artikel
10 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG.
40. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB)
Der Bundesrat bittet darum, im
weiteren Gesetzgebungsverfahren die Zweckmäßigkeit der Neuregelung in § 305 Abs.
2 Nr. 2 BGB-E zu überprüfen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf versucht, eine Regelung zur Verbesserung
der Integration körperlich Behinderter zu treffen. Dieses Anliegen ist
unterstützenswert. Es stellt sich aber die Frage, ob die vorgesehene Regelung hierfür
zweckmäßig und geeignet ist.
Zum einen muss auf die Belange Behinderter nicht nur bei der
Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, sondern überhaupt bei Abschluss
und Abwicklung von Verträgen, aber auch bereits bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen
Rücksicht genommen werden. Insofern stellt sich die Frage der Zweckmäßigkeit
einer Sonderregelung gerade zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Außerdem müssen die Auswirkungen derartiger Bestimmungen
ausreichend in Betracht gezogen werden. Regelungen, die dazu führen, dass
Unternehmen mit bestimmten Behinderten, etwa Blinden, möglichst überhaupt keine
Geschäfte mehr abschließen, weil sie den hierfür erforderlichen unrentablen
Aufwand vermeiden wollen, wären nicht im Interesse der Behinderten.
Entsprechende Regelungen bedürfen deshalb einer sorgfältigen Überprüfung ihrer
rechtstatsächlichen Folgen.
41. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 305a Nr. 1 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren den Widerspruch aufzulösen, in dem sich der
Gesetzeswortlaut und die Begründung zu § 305a Nr. 1 BGB-E befinden. Es
erscheint unklar, wie die Regelung zu interpretieren ist. Der Bundesrat bittet
darüber hinaus zu prüfen, ob für § 305a Nr. 1 BGB-E überhaupt eine
Notwendigkeit besteht.
Begründung:
Nach der vorgeschlagenen Regelung des § 305a Nr. 1 BGB-E
gelten AGB auch ohne Einhaltung der Erfordernisse des § 305 Abs. 2 BGB-E als
einbezogen. Damit ist eine vertragliche Vereinbarung nicht erforderlich, eine
gegenteilige Vereinbarung wirkungslos. Nach der Begründung soll aber das
Konsensualprinzip nicht angetastet werden, also eine Verabredung der Geltung
erforderlich bleiben (S. 345 f.). Dies entspricht der bisherigen Rechtslage
nach § 23 Abs. 3 AGBG. Der Verzicht auf das Konsensualprinzip in Abweichung vom
bisherigen Recht und entgegen der Begründung des Entwurfes bedürfte näherer
Rechtfertigung. Auch in den Fällen der Nummer 1 sollte den Vertragspartnern die
Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben werden.
42. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 308 Nr. 1 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 § 308 Nr.
1 ist die Angabe "§ 355 Abs. 1" durch die Angabe "§ 355 Abs. 1,
2" zu ersetzen.
Begründung:
Die Vorschrift des § 10 Nr. 1 AGBG verweist zwar derzeit
lediglich auf § 361a Abs. 1 BGB. Dieser wird jedoch in § 355 BGB-E auf die
Absätze 1 und 2 aufgeteilt.
43. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 309 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 § 309
sind im Einleitungssatz die Wörter "und § 478 Abs. 5 und der §§"
durch ein Komma zu ersetzen.
Begründung:
Die Regelung des § 478 Abs. 5 BGB-E hat nur für Unternehmer
Bedeutung, denen gegenüber gemäß § 310 BGB-E die Vorschrift des § 309 BGB-E
keine Anwendung findet. Die Bezugnahme auf § 478 Abs. 5 BGB-E ist deshalb
sinnlos.
44. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 309 Nr. 4 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 § 309 Nr.
4 sind nach dem Wort "Leistung" die Wörter "oder
Nacherfüllung" einzufügen.
Begründung:
Die Ergänzung ist erforderlich im Hinblick auf die jetzige
Fassung von § 281 Abs. 1 Satz 1 und § 323 Abs. 1 BGB-E, wo jeweils der Fall
der Nacherfüllung (zutreffend) gesondert aufgeführt wird.
45. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 309 Nr. 7 Buchstabe a BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob neben der Haftung für einen Körperschaden
auch die Gesundheitsverletzung sowie die Tötung genannt werden müssen, sowie ob
der Tatbestand entsprechend der im Bürgerlichen Gesetzbuch geltenden Systematik
für die Zurechung des Verschuldens Dritter zu formulieren ist.
Begründung:
Mit der Vorschrift des § 309 Nr. 7 Buchstabe a BGB-E soll
der Katalog verbotener Klauseln des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG
vollständig umgesetzt werden. Dort ist allerdings neben der Körperverletzung
auch der "Verlust des Lebens" genannt. Da der Entwurf auch an anderen
Stellen, entsprechend der Systematik des BGB, neben der Körperverletzung auch
das Rechtsgut Leben selbständig nennt (vgl. § 199 Abs. 2 Satz 2 BGB-E), gibt es
keinen Grund, sich im Rahmen von § 309 BGB-E auf den Tatbestand der
Körperverletzung zu beschränken. Ist der Tatbestand um die Verletzung des
Lebens zu erweitern, erscheint es aber auch zwingend, die Gesundheitsverletzung
mit in die Regelung einzubeziehen, um Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den
einzelnen Tatbeständen zu vermeiden.
Die im Entwurf verwandte Formulierung, dass die Haftung
"auf einer Pflichtverletzung beruht, die der Verwender, sein gesetzlicher
Vertreter oder Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat", steht im elementaren
Widerspruch zur Begründung der Haftung im Schuldverhältnis nach den §§ 280 und
276
BGB-E und dem Verständnis der Haftungszurechung nach § 278 BGB. Nach § 280
BGB-E muss der Schuldner die Pflichtverletzung nach § 276 BGB-E zu vertreten
haben. Die in § 278 BGB genannten Personen (gesetzlicher Vertreter,
Erfüllungsgehilfe) sind nicht Partei des Schuldverhältnisses; sie treffen daher
weder Pflichten aus diesem noch kann gegen sie eine (Schadensersatz-) Haftung
aus diesem Schuldverhältnis begründet werden. Vielmehr muss sich der Schuldner
(nur) deren schuldhaftes Verhalten (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) nach
§ 278 BGB zurechnen lassen. Dies verkennt der Entwurf, indem er gegenüber
dem Erfüllungsgehilfen und dem gesetzlichen Vertreter nicht auf die
vorsätzliche oder fahrlässige Herbeiführung des Erfolges, sondern auf das
"Vertreten müssen" abstellt. Zutreffend ist die Formulierung in § 309
Nr. 7 Buchstabe b BGB-E die insoweit auch die Regelung des § 11 Nr. 7
AGB-Gesetz übernimmt.
46. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 309 Nr. 7 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die aus § 23 Abs. 2 Nr. 3 AGB-Gesetz
übernommene Ausnahmeregelung mit Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs zu
Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Vertragsklauseln
vereinbar ist.
Begründung:
Die Begründung des Gesetzentwurfes geht davon aus, dass
Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs zu Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie trotz
der weichen Formulierung des § 3 Abs. 3 der Richtlinie verbindlich ist.
Sie stützt dies auf eine Entscheidung des EuGH, der dieses Problem nicht
ausdrücklich anspricht, jedoch entsprechend dieser Auffassung urteilt. Dann
stellt sich allerdings die Frage, wie die vorgesehene Ausnahme mit der
Richtlinie vereinbar ist. Die Richtlinie sieht derartige Ausnahmen nicht vor.
47. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 309 Nr. 8 Buchstabe a BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 § 309 Nr.
8 Buchstabe a sind die Wörter ", soweit sie nicht zum Nachteil des
Fahrgastes von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für
den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
vom 27. Februar 1970 abweichen;" durch die Wörter "unter den dort
genannten Voraussetzungen;" zu ersetzen.
Begründung:
Verkürzung des Gesetzestextes durch Vermeidung unnötiger
Wiederholungen.
48. Zu Artikel
1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 309 Nr. 8 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie die Formulierung des § 309 Nr. 8 BGB-E
angemessen eingeschränkt werden kann.
Begründung:
§ 11 Nr. 8 AGB-Gesetz war bisher allein bezogen auf die
Fälle von Unmöglichkeit und Verzug. § 11 Nr. 9 AGB-Gesetz war bezogen auf
Teilunmöglichkeit und Teilverzug. Die Neugestaltung des Leistungsstörungsrechts
macht zwar eine Umformulierung dieser Bestimmungen nötig. Die jetzt vorgesehene
Fassung schränkt die Möglichkeit vertraglicher Haftungseinschränkungen jedoch
sehr viel weitgehender ein als bisher und erfasst auch alle Fälle der
Schlechtleistung.
Dies ist in besonderem Maße bedenklich bei Geschäften
zwischen Verbrauchern, bei denen gebrauchte Gegenstände unter Verwendung
allgemein gebräuchlicher Formulare veräußert werden, wie z.B. beim Verkauf
gebrauchter Kraftfahrzeuge. Weder in der Verbrauchsgüterkauf-richtlinie noch in
der Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln ist vorgesehen, dass der bisher
übliche Gewährleistungsausschluss in solchen Fällen nicht mehr zulässig sein
soll. Es besteht auch keine Veranlassung, an dieser Rechtslage etwas zu ändern.
Die jetzt vorgesehene Regelung des § 309 Nr. 8 BGB-E soll
offenkundig auch die Fälle erfassen, in denen etwa in § 437 BGB-E auf §§ 323,
326 Abs. 1 Satz 3, §§ 280, 281, 283, 311a BGB-E verwiesen wird.
§ 309 Nr. 8 BGB-E muss deshalb entsprechend eingeschränkt
werden. Gegebenenfalls muss für Geschäfte zwischen Verbrauchern eine
Sonderregelung getroffen werden.
49. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 § 310
Abs. 3 Nr. 2 ist die Angabe "die § 305c Abs. 2 und §§ 306 bis 309"
durch die Angabe "§ 305c Abs. 2 und die §§ 306, 307 bis 309" zu
ersetzen.
Begründung:
Nach der Begründung des Gesetzentwurfes soll lediglich § 24a
AGB-Gesetz übernommen werden. Dort wird jedoch § 7 AGB-Gesetz nicht in Bezug
genommen, weshalb auch die Verweisung auf § 306a BGB-E entfallen muss, der
§ 7 AGB-Gesetz entspricht. Andernfalls bedürfte die Änderung näherer
Begründung.
50. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 310 Abs. 4 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Ausnahme für das Arbeitsrecht in § 310
Abs. 4 BGB-E (bisher § 23 Abs. 1 AGB-Gesetz) noch sachgerecht ist.
Begründung:
§ 23 Abs. 1 AGB-Gesetz bestimmt gegenwärtig, dass das
AGB-Gesetz insgesamt auf Arbeitsverträge keine Anwendung findet. Das bedeutet,
dass sowohl die Vorschriften des AGB-Gesetzes über die Einbeziehung von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch die Vorschriften über ihre Kontrolle
nicht auf Arbeitsvertragsbedingungen anzuwenden sind. Hieraus ist aber nicht
der Schluss zu ziehen, dass eine AGB-Kontrolle im Bereich des Arbeitsrechts
nicht stattfindet. § 23 Abs. 1 AGB-Gesetz wird nämlich einhellig so
ausgelegt, dass die Vorschrift nur speziell die Anwendung des AGB-Gesetzes,
nicht aber die Vornahme einer AGB-Kontrolle an sich untersage. Das
Bundesarbeitsgericht geht deshalb derzeit so vor wie der Bundesgerichtshof vor
Schaffung des AGB-Gesetzes. Auf der Grundlage von §§ 242 und 315 BGB werden
Arbeitsvertragsbedingungen im Prinzip so überprüft, als fände jedenfalls § 9
AGB-Gesetz auf sie Anwendung. Damit stellt sich die Frage, ob die Herausnahme
des Arbeitsrechts insgesamt aus dem Anwendungsbereich des AGB-Gesetzes und der
dieses insoweit ersetzenden §§ 305 ff. BGB-E sachlich gerechtfertigt ist.
51. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 310 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie sichergestellt werden kann, dass die
Neuregelungen des Gesetzes nicht zu einer unangemessenen Beeinträchtigung der
Vertragsfreiheit von Unternehmen bei der Gestaltung ihrer Vertragsbeziehungen
untereinander führen.
Begründung:
Die Überprüfung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zwischen
Unternehmen erfolgt gemäß § 307 BGB-E anhand der wesentlichen Grundgedanken der
gesetzlichen Regelung. Diese werden durch den vorliegenden Gesetzentwurf in
erheblichem Umfang vor allem zu Gunsten der Käufer und Werkbesteller
verschärft. Damit besteht die Gefahr, dass eine gleichartige Verschiebung der
Gewichte anhand der AGB-Kontrolle auch zwischen Unternehmen herbeigeführt wird,
obwohl dort kein entsprechendes Schutzbedürfnis vorhanden ist und keine
Veranlassung besteht, bislang zulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen für
unzulässig zu erklären. Die Entwicklung der Kontrolle von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zwischen Unternehmen auf Grund des vorliegenden
Gesetzentwurfes bereitet deshalb der deutschen Wirtschaft größte Sorge. Es wird
ein zunehmender Druck zum Ausweichen auf ausländisches Recht befürchtet, was
nicht Ziel des deutschen Gesetzgebers sein kann.
In § 310 BGB-E sollte dem in geeigneter Weise Rechnung
getragen werden, etwa indem die (in aller Regel) deutlich geringere
Schutzbedürftigkeit bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gegenüber Unternehmen herausgestellt wird. So könnten etwa in Absatz 1 Satz 2
nach dem Wort "Gebräuche" die Worte "sowie die geringere
Schutzbedürftigkeit" eingefügt werden.
52. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 311a BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie die Folgen eines vorübergehenden
Leistungshindernisses in § 311a BGB-E ausreichend geregelt werden können.
Begründung:
Auf die Ausführungen zu § 283 BGB-E wird Bezug genommen. Da
§ 311a Abs. 2 BGB-E eine eigene Anspruchsgrundlage darstellt, muss hier die
Problematik gesondert, aber entsprechend der Lösung in § 283 BGB-E geregelt
werden.
53. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 311a Abs. 2 Satz 1 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der in § 311a Abs. 2 BGB-E vorgesehene
eigenständige Schadensersatzanspruch bei anfänglicher Unmöglichkeit allen zu
erfassenden Fällen gerecht wird oder ob der Sekundäranspruch bei anfänglicher
Unmöglichkeit nicht doch besser im Rahmen der allgemeinen Haftungsnormen der §§
280 und 283 BGB-E erfasst sein sollte.
Begründung:
Ein Fall der in § 311a BGB-E erfassten anfänglichen
Unmöglichkeit liegt auch vor, wenn das verkaufte Recht nicht existiert. In
diesem Fall sehen die §§ 437 und 440 BGB eine verschuldensunabhängige
Garantiehaftung des Verkäufers vor (vgl. Palandt/Putzo, BGB-Komm., 60. Aufl., §
437, Rdnr. 6). Nach der Regelung des § 311a BGB-E hängt die Haftung des
Verkäufers in einem solchen Fall künftig davon ab, ob er das Nichtbestehen des
Rechts oder (im Fall des Forderungsverkaufs) Einwendungen und Einreden des
Schuldners gegenüber der abgetretenen Forderung kannte oder kennen musste. Ob
auch in diesem Fall der Übergang vom Garantieprinzip zum Verschuldensprinzip
überzeugt und sachlich gerechtfertigt ist, lässt die Begründung offen, da sie
sich mit dem Rechtskauf im Rahmen des § 311a BGB-E nicht beschäftigt
(S. 380 f.).
An anderer Stelle führt die Entwurfsbegründung wiederum aus,
dass der Verkäufer eines Rechts stillschweigend Garantien für den Bestand des
Rechts übernehmen könne (Entwurfsbegründung, S. 569). Die im Entwurf vorausgesetzte
Möglichkeit, für den Bestand des Rechts eine verschuldensunabhängige
Einstandspflicht des Verkäufers anzunehmen, lässt sich aber nur sehr schwer mit
der in § 311a BGB-E gewählten Haftungsregelung vereinbaren. Diese will
erklärtermaßen bei dieser Leistungsstörung nicht auf die Leistungspflicht abstellen,
sondern letztlich einen Irrtumsfall erfassen (S. 381). Es kommt hiernach
nur darauf an, ob der Schuldner seine Unkenntnis zu vertreten hat, nicht
dagegen, ob er durch Übernahme einer Garantie sein fehlendes Leistungsvermögen
vertreten muss.
Eine jedenfalls elegantere Lösung, beim Rechtskauf im Fall
der anfänglichen Unmöglichkeit zu einer verschuldensunabhängigen Haftung zu
gelangen, läge darin, die Haftung des Verkäufers aus den allgemeinen
Haftungsbestimmungen der §§ 280 und 283 BGB-E zu begründen. Die Nichterfüllung
führt zu einer Pflichtverletzung nach den §§ 280 und 283 BGB-E. Diese hat der
Verkäufer verschuldensunabhängig zu vertreten, wenn sich dies aus der Natur der
Schuld entnehmen lässt (§ 276 Abs. 1 BGB-E).
54. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312a Abs. 2 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 § 312a
ist Absatz 2 wie folgt zu fassen:
"(2) Unterfällt ein
Haustürgeschäft den Regelungen über den Verbraucherdarlehensvertrag oder den Teilzeitwohnrechtevertrag,
so findet statt des Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 312 nur das für
solche Verträge geltende Widerrufsrecht Anwendung."
Begründung:
Die Ausnahmeregelung soll nur in den Fällen gelten, in denen
die Vorschriften der Sonderregelungen über ein Widerrufsrecht eine
abschließende Regelung treffen.
Der Entwurf weicht entgegen seiner Begründung hinsichtlich
des Verhältnisses zum Verbraucherkredit (jetzt: Verbraucherdarlehen) von § 5
Abs. 2 und 3 des Haustürwiderrufsgesetzes ab, weil bisher vorgesehen ist, dass
bei einem Geschäft nach dem Verbraucherkreditgesetz die Vorschriften dieses
Gesetzes Anwendung finden, während nun nur noch die Vorschriften über den
Widerruf vorrangig sein sollen. Da die Vorschriften über Haustürgeschäfte sich
auf die Einräumung eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes beschränken, dürfte
insoweit letztlich kein Unterschied bestehen.
Unklar ist jedoch, was in den Fällen des § 491 Abs. 2 und 3
BGB-E gelten soll. Während in den Fällen des Absatzes 2 die Vorschriften über
das Haustürgeschäft wie bisher (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB-Komm.,
60. Aufl., § 5 Haustürwiderrufsgesetz, Rdnr. 5) anwendbar bleiben
müssen, ist die Anwendbarkeit in den Fällen des Absatzes 3 (vorher § 3 Abs. 2
des Verbraucherkreditgesetzes) zweifelhaft. Ein entsprechendes
Vorabent-scheidungsverfahren liegt derzeit dem EuGH vor (vgl. BGH, NJW 2000,
521). In das Gesetz ist nach einer Entscheidung des EuGH gegebenenfalls noch
eine entsprechende Klarstellung aufzunehmen.
Es genügt jedenfalls nicht, wie im Entwurf vorgesehen,
allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines Verbraucherdarlehens
abzustellen, weil damit nicht einmal etwas dazu ausgesagt wird, was in den
Fällen des § 491 Abs. 2 BGB-E gelten soll.
Im Übrigen muss bei der Formulierung auch das Rückgaberecht
nach § 312 Abs. 1 Satz 2 BGB-E berücksichtigt werden.
55. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312b BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und in welchem Umfang § 1 Abs. 4 FernAbsG
in § 312b BGB-E übernommen werden muss.
Begründung:
Die Begründung zu § 312b BGB-E behauptet, mit § 312 b BGB-E
sei § 1 FernAbsG wörtlich übernommen worden. Damit ist auch Absatz 4
gemeint. Da dieser jedoch fehlt, ist offen, ob es sich hierbei um ein
redaktionelles Versehen handelt oder ob sachliche Gründe für die Streichung
maßgebend sind. Diese wären darzulegen.
56. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312b Abs. 3 Nr. 3 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 § 312b
Abs. 3 Nr. 3 sind die Wörter "die Vermittlung von Darlehensverträgen"
durch das Wort "Darlehensvermittlungsverträge" zu ersetzen.
Begründung:
Entgegen der Begründung, die behauptet, § 312b BGB-E
übernehme wörtlich § 1 FernAbsG, sind diese Wörter zusätzlich eingefügt.
Darlehens- vermittlungsverträge können dem Widerrufsrecht jedoch unterfallen.
Dies muss entsprechend klar formuliert werden.
57. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 § 312c
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 ist jeweils das Wort "gewerblichen"
durch das Wort "geschäftlichen" zu ersetzen.
Begründung:
In der Begründung zum Gesetzentwurf wird angegeben, durch
das Abstellen auf einen "gewerblichen" Zweck werde das Gewollte
besser wiedergegeben.
Gegen diese Änderung der Formulierung des § 2 FernAbsG
bestehen jedoch Bedenken. Zunächst sollten schon aus grundsätzlichen Erwägungen
der Rechtskontinuität inhaltliche Änderungen des Fernabsatzgesetzes, das erst
am 30. Juni 2000 in Kraft getreten ist, vermieden werden, soweit sie
nicht unbedingt notwendig sind.
Die vorgesehene Änderung ist aber auch sachlich falsch und
führt dazu, dass die Fernabsatzrichtlinie unzureichend umgesetzt wird. Der
Anwendungs-bereich der Fernabsatzrichtlinie erfasst alle Verträge zwischen
Verbrauchern und Lieferern (Artikel 1). Unter Lieferer ist jede natürliche und
juristische Person zu verstehen, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder
beruflichen Tätigkeit handelt (Artikel 2 Nr. 3). Unter einem kommerziellen
Zweck im Sinne des § 4 Abs. 2 der Richtlinie kann daher keineswegs nur ein
gewerblicher Zweck verstanden werden, weil hierdurch die beruflichen
Tätigkeiten, die nicht gewerblicher Natur sind, nicht erfasst würden, obwohl
sie der Richtlinie unterfallen. Dies betrifft z.B. selbständige Tätigkeiten.
Aus diesem Grund war die Bezeichnung "geschäftlicher" Zweck in § 2
Abs. 1 FernAbsG zutreffend und muss beibehalten werden.
58. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312c Abs. 2 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 § 312c
ist Absatz 2 wie folgt zu fassen:
"(2) Der Unternehmer hat dem
Verbraucher die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in
der dort bestimmten Art und Weise alsbald, spätestens bis zur vollständigen
Erfüllung des Vertrages, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher,
auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen."
Begründung:
Die vorgeschlagene Formulierung dient der besseren
Verständlichkeit des Gesetzestextes. Die von der Bundesregierung als § 312c
Abs. 2 BGB-E vorgeschlagene Vorschrift ist schwer verständlich, weil sie
dreifach auf § 1 der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem
Recht verweist, ohne dass dies hinreichend deutlich wird. Eine derartige
Regelungstechnik ist abzulehnen.
Hinsichtlich der Wörter "Soweit nichts anderes bestimmt
ist" wird auf § 1 Abs. 2 der Verordnung Bezug genommen, ohne dass
dies erkennbar wird.
Mit den Wörtern "die Informationen nach Absatz 1 Nr.
1" wird auf § 1 Abs. 1 der Verordnung Bezug genommen, was nur über Absatz
1 erschlossen werden kann.
Mit den Wörtern "und die in der in Absatz 1 genannten
Rechtsverordnung aufgeführten weiteren Informationen" wird auf § 1 Abs. 3
der Verordnung Bezug genommen, was vor allem deshalb schwer verständlich ist,
weil der Begriff der "weiteren Informationen" im Hinblick auf die
vorangehende Verweisung jedenfalls zunächst verwirrend ist.
Im Übrigen enthält Absatz 2 weitgehend Wiederholungen der in
Bezug genommenen Verordnungsregelungen.
Wenn die Regelungen der Verordnung auf der Grundlage ausreichender
Ermächtigung wirksam getroffen werden können, besteht für eine solche Regelungstechnik
keine Notwendigkeit. Es genügt eine einfache Verweisung auf die Verordnung, die
allerdings mit klarstellenden und wiederholenden Regelungen zur Form ergänzt werden
kann.
59. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312d Abs. 2 BGB)
Der Bundesrat bittet darum, im
weiteren Gesetzgebungsverfahren in geeigneter Form klarzustellen, dass neben
der Erfüllung der sich aus § 312c Abs. 1 und 2 BGB-E i.V.m. der
Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche ergebenden Informationspflichten über bestimmte Einzelheiten des
Vertrages eine gesonderte Belehrung über das Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 2
Satz 1 BGB-E für das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 312d Abs. 2 BGB-E
entbehrlich ist.
Begründung:
Die auf Grund des Artikels 240 EGBGB zu erlassende
Verordnung sieht vor, dass der Unternehmer über ein bestehendes Widerrufs- oder
Rückgaberecht informieren muss (Artikel 4 Nr. 2, § 1 Abs. 1 Nr. 9 der
Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichen Recht). Nach geltendem
Recht ist unklar, ob diese Informationspflicht (bisher § 2 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3
FernAbsG) die sich aus den allgemeinen Bestimmungen ergebende
Informationspflicht über das Widerrufs- und Rückgaberecht (§ 355 Abs. 2 BGB-E;
bisher § 361a Abs. 1 Satz 3 BGB) ersetzt oder neben sie tritt (vgl.
Palandt/Heinrichs, BGB-Komm., 60. Aufl., § 3 FernAbsG, Rdnr. 4). Da
es sich bei einer doppelten Information um einen überflüssigen Formalismus
handelt, sollte im Interesse der Rechtssicherheit klargestellt werden, dass
über das Widerrufs- und Rückgaberecht nur einmal zu belehren ist.
60. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312d Abs. 3 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Verweisung in § 312d Abs. 3 BGB-E auf
§ 355 Abs. 3 BGB-E dadurch erweitert werden kann, dass auch auf § 355 Abs. 1
Satz 2 BGB-E verwiesen wird.
Begründung:
§ 312d Abs. 1 BGB-E räumt den Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen
ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB-E ein. Nach § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
Satz 1 BGB-E muss der Widerruf innerhalb von zwei Wochen ab
Zur-Verfügung-Stellung der Belehrung erklärt werden. Das Widerrufsrecht
erlischt jedoch spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss (§ 355 Abs. 3).
Nach § 312d Abs. 3 BGB-E soll das Widerrufsrecht bei einer
Dienstleistung abweichend von § 355 Abs. 3 BGB-E erlöschen, wenn der
Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung
des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen hat oder der
Verbraucher diese selbst veranlasst.
Der Verweis auf § 355 Abs. 3 BGB-E suggeriert, dass bei
Vorliegen der Voraussetzungen des § 312d Abs. 3 BGB-E lediglich die
Sechs-Monats-Frist des § 355 Abs. 3 BGB-E erlöschen soll, nicht aber auch die
Widerrufsfrist von zwei Wochen nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB-E. Dies ist
jedoch nicht zutreffend.
Wenn bei einer Dienstleistung der Unternehmer mit der
Ausführung der Dienstleistung innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist des §
355 Abs. 1 Satz 2 BGB-E mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers beginnt,
muss das Widerrufsrecht erlöschen und kann nicht bis zum Verstreichen von zwei
Wochen weiterlaufen. In dieser Weise ist auch § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 FernAbsG
ausgestaltet, dessen Buchstabe b sich allgemein auf das Widerrufsrecht bezieht
und nicht auf die derzeit vorgesehene späteste Frist von vier Monaten (vgl.
Palandt/Heinrichs, BGB-Komm., 60. Aufl. 2001, § 3 FernAbsG, Rdnr. 6).
61. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312d Abs. 3 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 § 312d
Abs. 3 ist das Wort "ausdrücklicher" zu streichen.
Begründung:
Für die Verschärfung der Vorschrift gegenüber § 3 FernAbsG
besteht keine Veranlassung. Auch die Fernabsatzrichtlinie fordert keine
ausdrückliche Zustimmung. Dieses Erfordernis stellt einen unnötigen Formalismus
auf, mit dem die Vertragsparteien überfordert wären und womit dem Unternehmer
ein erhebliches zusätzliches Risiko aufgebürdet würde. Eine konkludente
Zustimmung muss wie bisher ausreichend sein.
Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund das
Zustimmungserfordernis des Verbrauchers für den Beginn der Dienstleistung
nunmehr durch das Merkmal der Ausdrücklichkeit verstärkt werden soll. Es
handelt sich insoweit um die Einfügung eines unnötigen formalistischen
Kriteriums.
62. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB)
Der Bundesrat bittet darum, im
weiteren Gesetzgebungsverfahren den Zeitpunkt zu überprüfen, zu dem dem Kunden
die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen so
zur Verfügung gestellt werden müssen, dass er sie speichern und reproduzieren
kann.
Begründung:
Der in § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB-E bestimmte Zeitpunkt,
nach dem die Informationen über die Vertragsbedingungen und AGB alsbald,
spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages, bei Waren spätestens
bei Lieferung erfüllt sein müssen, ist zu spät.
Die Vorschrift des § 312e Abs. 1 Nr. 4 BGB-E dient der
Umsetzung des Artikel 10 Abs. 3 der Richtlinie über den elektronischen
Geschäftsverkehr. Die Richtlinie sieht zwar keinen ausdrücklichen Zeitpunkt
vor, zu dem diese Informationspflicht erfüllt sein muss. Doch ergibt sich aus
dem Zusammenhang, dass diese Informationen - zumindest im Regelfall - beim
Vertragsschluss zur Verfügung stehen sollen. Dies entspricht auch dem
Schutzzweck der Bestimmung.
Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist beim elektronischen
Geschäftsverkehr technisch regelmäßig schon beim Vertragsschluss möglich und
dem Unternehmer zumutbar. Insoweit unterscheidet sich der äußere Ablauf und der
Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr von den Fällen des
§ 312c Abs. 2 BGB-E bei Fernabsatzgeschäften, auf den die
Entwurfsbegründung entscheidend abstellt. Wird der Vertrag beispielsweise telefonisch
im Fernabsatz abgeschlossen, können die vom Unternehmer auf einem dauerhaften
Datenträger zur Verfügung zu stellenden Informationen naturgemäß erst zu einem
späteren Zeitpunkt erfolgen.
Dagegen können beim elektronischen Geschäftsverkehr die
geforderten Informationen technisch ohne Weiteres schon bei Vertragsschluss dem
Kunden so zur Verfügung gestellt werden, dass er sie in wiedergabefähiger Form
speichern kann.
63. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312e Abs. 1 Satz 2 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 § 312e Abs. 1
der Satz 2 gestrichen werden sollte.
Begründung:
Diese Vorschrift soll im Wesentlichen in wörtlicher
Übernahme Artikel 11 Abs. 1 Spiegelstrich 2 der E-Commerce-Richtlinie umsetzen
(so Entwurfsbegründung, S. 397). Die Richtlinie spricht jedoch lediglich
vom "Eingang" der genannten Erklärungen, nicht von deren
"Zugang". Der Begriff des Eingangs wird auch in der Richtlinie nicht
näher definiert. Andererseits enthält die Richtlinie keine Einschränkung dahin,
dass der Eingang erst erfolgt, wenn die Erklärung "unter gewöhnlichen
Umständen" abgerufen werden kann.
Als Regelung des Zugangs könnte die Vorschrift des § 312e
Abs. 1 Satz 2 BGB-E überflüssig sein, jedenfalls aber systematisch an falscher
Stelle platziert sein. Als nähere Bestimmung über den Zugang elektronischer
Willenserklärungen könnte sie, entsprechend verallgemeinert, als neuer
Absatz 4 des § 130 BGB in das BGB eingestellt werden. Dies erscheint
jedoch wegen der ohnehin schon geltenden und anerkannten Definition des Zugangs
nach § 130 Abs. 1 BGB verzichtbar (vgl. Entwurfsbegründung, S. 397).
Fraglich ist, ob eine Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung
geboten ist.
64. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312e Abs. 2
Nr. 2 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 312e Abs. 2 Nr. 2 BGB-E statt
der Bezeichnung "Unternehmer" der Wortlaut der Richtlinie übernommen
werden kann.
Begründung:
Nach § 312e Abs. 2 Nr. 2 BGB-E sollen die Pflichten für
einen Unternehmer bei Abschluss eines Vertrages im elektronischen
Geschäftsverkehr dann nicht gelten, wenn "zwischen Unternehmern etwas
anderes vereinbart wird."
Diese Vorschrift soll die Einschränkungen von Artikel 10
Abs. 1 und 2 sowie Artikel 11 Abs. 1 und 2 der E-Commerce-Richtlinie
übernehmen, wonach abweichende Vereinbarungen "zwischen Parteien, die
nicht Verbraucher sind" zulässig sind. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit
wurde von der Bundesregierung eine positive Formulierung gewählt, die an die
Unternehmereigenschaft des § 14 BGB anknüpft.
Eine derartige Vorgehensweise ist nur dann unbedenklich,
wenn der Unternehmerbegriff (§ 14 BGB) vollumfänglich den Gegenbegriff zum
Verbraucher (§ 13 BGB) darstellt, also keine Personen oder Personenvereinigungen
ersichtlich sind, die weder als Verbraucher noch als Unternehmer eingestuft
werden können. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zum Beispiel lassen sich
Idealvereine, gemeinnützige Stiftungen und öffentliche Einrichtungen, deren
Leistungsbeziehungen ausschließlich öffentlich rechtlich ausgestaltet sind,
diesen Begriffen nicht zuordnen.
Damit ist die in der Richtlinie gewählte Formulierung -
"Parteien, die nicht Verbraucher sind" - weiter als die im
Gesetzentwurf vorgesehene Bezeichnung "Unternehmer". Um Diskrepanzen
und eine nicht vollständige Umsetzung zu vermeiden, sollte deshalb der Wortlaut
der Richtlinie übernommen werden.
65. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 314 Abs. 2
BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen und ggf. in geeigneter Weise klarzustellen, ob
die in § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB-E erfolgte Bezugnahme auf eine Pflichtverletzung
aus dem Vertrag sich auch auf die Verletzung einer "sonstigen
Pflicht" i.S.v. § 282 BGB-E beziehen soll.
Begründung:
Weder dem Gesetzestext noch der Entwurfsbegründung (S. 412)
kann eine eindeutige Aussage dazu entnommen werden, ob im Rahmen der Kündigungsvorschrift
des § 314 BGB-E auch die Verletzung einer "sonstigen Pflicht" i.S.v.
§ 282 BGB-E relevant werden kann. Soweit ausgeführt wird, dass auch
Schutzpflichtverletzungen für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nach
vorheriger Fristsetzung in Betracht kommen können, stellt sich die Frage, ob
diese auch nicht auf das Leistungsinteresse bezogen sein können (vgl. für den
Rücktritt: § 324 BGB-E). Da auch bei Dauerschuldverhältnissen, wie z.B.
längerfristigen Sukzessivlieferungsverträgen, die Verletzung derartiger Neben-
oder Schutzpflichten mit der Folge der Veranlassung zur Kündigung
(vgl. Begründung, S. 322 unten) denkbar ist, erscheint eine entsprechende
Überarbeitung der Vorschrift bzw. zumindest Klarstellung in der Begründung
erforderlich.
66. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 15 (§ 323 Abs. 6 - neu -, § 326 Abs. 1 Satz 3 BGB)
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 15 ist wie
folgt zu ändern:
a) Dem
§ 323 ist folgender Absatz 6 anzufügen:
"(6) Braucht der Schuldner die
Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 oder 2 nicht zu leisten, finden die Absätze 1
bis 5 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung
entbehrlich ist."
b) In
§ 326 Abs. 1 ist Satz 3 zu streichen.
Begründung:
Die in § 326 Abs. 1 Satz 3 BGB-E vorgesehene Regelung gehört
systematisch zu § 323 BGB-E, weil sie nicht die Gegenleistung, sondern die
Möglichkeit des Rücktritts regelt.
Sie muss umformuliert werden, weil sie das Gemeinte nicht
ausreichend deutlich zum Ausdruck bringt und Missverständnisse hervorzurufen
droht. Auch bei ihrem jetzigen Standort wird nicht klar genug erkennbar, dass
es sich um einen Unterfall des Satzes 1 handeln soll. Bei der Einstellung in
§ 323 BGB-E als neuer Absatz 6 ist ohnehin eine Neuformulierung wegen des
fehlenden Zusammenhangs zu § 326 Abs. 1 BGB-E erforderlich.
67. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 15 (§§ 323, 324 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, die Regelungen über den
Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung (§ 323
BGB-E) und wegen Verletzung einer sonstigen Pflicht (§ 324 BGB-E) in einer
Vorschrift zusammenzuführen.
Begründung:
Die Unterscheidung der Pflichtverletzung in § 323 und § 324
BGB-E erscheint wegen der schwierigen Abgrenzung zwischen der
leistungsbezogenen und der sonstigen Pflichtverletzung problematisch. Es
spricht viel dafür, dass der Rücktritt in einer einheitlichen Vorschrift für beide
Bereiche der Pflichtverletzung zufriedenstellend und übersichtlich geregelt
werden kann.
68. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 326 Abs. 2 Satz 2 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB-E die Wörter
"seiner Arbeitskraft" durch einen treffenderen Ausdruck ersetzt
werden sollten.
Begründung:
Der Schuldner muss sich nicht nur die anderweitige
Verwendung seiner Arbeitskraft, sondern auch seines sonstigen
Leistungsvermögens anrechnen lassen, etwa bei anderweitiger Verwendung eines
Restes des noch vorhandenen Leistungsgegenstandes. Dies entspricht der
gegenwärtigen Rechtslage. Eine Klarstellung erscheint zweckmäßig.
69. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 19 (§ 346 Abs. 1 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 19 § 346 Abs.
1 sind die Wörter "unter Einschluss der durch den bestimmungsgemäßen
Gebrauch entstandenen Abnutzung" zu streichen.
Begründung:
Die zur Streichung vorgeschlagenen Wörter sind nicht
erforderlich, können aber unbegründete Zweifel wecken.
Der Entwurf will an der gegenwärtigen Rechtslage
hinsichtlich der Herausgabe von Nutzungen nichts ändern (Einzelbegründung zu §
346 Abs. 1 BGB-E, zweiter Absatz): Für die Ermittlung des Wertes von Nutzungen
kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen
tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer
("Wertverzehr") an (BGHZ 115, 47 <54 f.>; BGH NJW 1996, 250
<252>; Palandt/Heinrichs, BGB-Komm., § 347 Rdnr. 9). Dies findet
sich bislang nicht im geltenden Gesetzestext und braucht auch zukünftig nicht
im Einzelnen im Gesetzestext enthalten zu sein. Durch die im Entwurf
vorgesehene Formulierung würde die bisher unstreitige Rechtslage nicht
verdeutlicht. Vielmehr bestünde die Gefahr, dass der Begriff
"Abnutzung" nicht im Sinne von Wertverzehr verstanden wird, sondern
im Sinne von äußerlich feststellbaren Gebrauchsschäden. Schließlich sollte auf
den Zusatz verzichtet werden, weil eine Abnutzung nicht herausgegeben werden
kann.
Es empfiehlt sich deshalb, zur Formulierung der Schuldrechtskommission
(§ 346 Abs. 1 BGB-KE) zurückzukehren.
70. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 19 (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 19 § 346
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist das Wort "Verschlechterung" durch das Wort
"Wertminderung" zu ersetzen.
Begründung:
Klarstellung des Gewollten. Auch in § 357 Abs. 3 Satz 1
BGB-E wird unter Bezugnahme auf § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB-E von
"Wertminderung" gesprochen. Alternativ müsste der Sprachgebrauch in §
357 Abs. 3 Satz 1 BGB-E angepasst werden.
71. Zu Artikel
1 Abs. 1 Nr. 19 (§ 346 Abs. 2 Satz 2 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 19 § 346
Abs. 2 ist Satz 2 wie folgt zu fassen:
"Ist im Vertrag eine
Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zu Grunde
zu legen."
Begründung:
Die in § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB-E aufgestellte Regel, dass an
die Stelle des nach § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB-E zu leistenden Wertersatzes die
Gegenleistung tritt, ist sinnvoll, wenn von vorneherein feststeht, dass die
erbrachte Leistung ihrer Natur nach nicht zurückgewährt werden kann. Dies
trifft beispielsweise für Dienstleistungen oder die Überlassung der Benutzung
einer Sache zu. Diese Regelung findet sich bisher in § 346 Satz 2 BGB und
sollte in dieser Form beibehalten werden.
Die vom Entwurf in § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB-E enthaltene
Verallgemeinerung dieser Regel ist dagegen in dieser Form nicht durchführbar.
Sie versagt, wenn der Vertrag wegen eines Mangels rückabgewickelt werden muss
(§ 437 Nr. 2, § 323 BGB-E). In diesem Fall ist gerade das gestörte
Äquivalenzverhältnis zwischen der mangelhaften Leistung und der an einer
mangelfreien Leistung ausgerichteten Gegenleistung der Anlass, den Vertrag
rückgängig zu machen.
Nach dem Wortlaut des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB-E würde die
Gegenleistung auch dann an die Stelle des Wertersatzes treten, wenn dieser nur
wegen der Verschlechterung des empfangenen Gegenstandes geschuldet wird (§ 346
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB-E). Dies kann aber nicht richtig sein.
Die Gegenleistung kann vielmehr nur als Ausgangspunkt der
Berechnung des Wertersatzes dienen, wobei eine mangelfreie Leistung
vorausgesetzt wird.
72. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 § 355
Abs. 1 Satz 1 sind die Wörter "in diesem oder einem anderen" durch
das Wort "durch" zu ersetzen.
Begründung:
Vermeidung einer unnötigen Aufblähung des bisherigen
Gesetzestextes, die auch nicht in der Gesetzesbegründung erläutert wird.
73. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 (§ 355 Abs. 3 Satz 1 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren
zu prüfen, ob die Erlöschensfrist des § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB-E im
Fernabsatzgesetz von sechs auf vier Monate gesenkt werden kann.
Begründung:
Für die Parteien schuldrechtlicher Verträge ist es von
erheblicher Bedeutung, möglichst bald Gewissheit über die Wirksamkeit
abgeschlossener Verträge zu erhalten. Schwebezustände beeinträchtigen die
Rechtssicherheit und erschweren die Kalkulation der Geschäftspartner. Das
Widerrufsrecht, das eine gesetzliche Ausnahme vom Gebot der Verbindlichkeit von
Vertragsabschlüssen begründet, sollte daher keinen zu langen Schwebezustand
hervorrufen. Die Umsetzung der europäischen Richtlinien erfordert, will man
eine einheitliche Regelung treffen, einen Widerrufszeitraum von vier Monaten.
Es ist nicht sachgerecht, diesen Zeitraum bei der nationalen Umsetzung pauschal
um zwei Monate zu verlängern.
74. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 (§ 356 Abs. 2 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 356 BGB-E Absatz 2 wie folgt
gefasst werden sollte:
"(2) Das Rückgaberecht kann
innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt,
durch Rücksendung der Sache ausgeübt werden oder, wenn die Sache nicht als
Paket im Inland versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen. § 355 Abs. 1
Satz 2 findet entsprechende Anwendung."
Begründung:
Der Gesetzentwurf übernimmt in § 356 Abs. 2 BGB-E entgegen
seiner Begründung die Vorschrift des § 361b Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BGB nicht
vollständig. Es fehlen Regelungen zum Lauf der Frist (insbesondere: kein Beginn
vor Erhalt der Sache), auf die nicht verzichtet werden kann. Aus § 356
BGB-E ergibt sich nicht, welche Frist anwendbar sein soll.
Unnötig ist dagegen die vorgesehene Ergänzung des Falles,
dass die Sache nicht versandt werden kann. Dies ist ein Unterfall der fehlenden
Versendungsmöglichkeit durch Paket und ist auch bisher nicht gesondert
erwähnt.
§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB-E sollte insgesamt für entsprechend
anwendbar erklärt werden, damit auch für den Fall der Rücksendung geregelt ist,
dass eine Begründung nicht abgegeben zu werden braucht (bisher § 361b Abs. 2
Satz 4 BGB).
An die Stelle der Übersendung sollte auch dann die
Möglichkeit eines Rücknahmeverlangens treten, wenn der Verbraucher die Sache -
was er bisweilen erst nach Vertragsschluss erfährt - ins Ausland versenden
müsste, was in der Regel einen erheblich größeren Aufwand erfordert.
75. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 (§ 357 Abs. 2 Satz 1 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 § 357
Abs. 2 ist Satz 1 durch folgende Sätze zu ersetzen:
"Kosten und Gefahr der
Rücksendung trägt der Unternehmer. Der Verbraucher ist bei Ausübung des
Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket
versandt werden kann."
Begründung:
Durch Satz 1 wird klargestellt, dass die Regelung auch im
Falle der Ausübung des Rückgaberechts nach § 356 BGB-E gilt (bisher: § 361b
Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB); die Regelung fehlt im Gesetzentwurf. Sie lässt
sich auch nicht im Umkehrschluss aus § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB-E gewinnen.
Eine Rücksendeverpflichtung ergibt nur bei der Ausübung des
Widerrufsrechts nach § 355 BGB-E Sinn, weil bei einem Rückgaberecht bereits
dessen Ausübung die Rücksendung verlangt. Ist dies durch Paket nicht möglich
und ist deshalb ein Rücknahmeverlangen ausreichend, kann nicht in § 357 Abs. 2
BGB-E gleichwohl eine Rücksendeverpflichtung geschaffen werden. Dies wäre
widersprüchlich.
Auch im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts kann eine
Rücksendung nur verlangt werden, wenn diese durch Paket möglich ist.
Andernfalls entstünde ein Wertungswiderspruch zu § 356 Abs. 2 BGB-E.
76. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 (§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB-E die
Verweisung auf § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB-E zutreffend ist.
Begründung:
Die Regelung in § 357 Abs. 3 BGB-E stellt im wesentlichen
eine Abkehr von § 361a Abs. 2 Satz 6 BGB dar, wonach der Verbraucher, der
von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, dem Unternehmer die durch die
bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der erhaltenen Sache entstandene
Wertminderung nicht zu ersetzen hat. Dieser Grundsatz soll dann nicht mehr
gelten, wenn der Verbraucher vom Unternehmer über eine Vorgehensweise
instruiert worden ist, wie er seine Ersatzpflicht vermeiden kann und die
Wertminderung nicht lediglich auf einer Prüfung der Sache beruht.
§ 375 Abs. 3 Satz 1 BGB-E stellt diese Regelung als Ausnahme
von § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB-E dar. Diese Norm betrifft jedoch den Fall, dass der
Schuldner - in diesem Zusammenhang der Verbraucher, der sein Widerrufsrecht
nach § 355 Abs. 1 BGB-E ausgeübt hat - statt der Rückgewähr der Sache
Wertersatz zu leisten hat.
Wäre mithin unter den Voraussetzungen des § 375 Abs. 3 Satz
1 BGB-E entgegen dem Wortlaut des § 346 Abs. 2 Satz 3 BGB-E die durch die
bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung beachtlich,
hätte dies nach § 346 Abs. 2 BGB-E zur Folge, dass der Verbraucher bereits mit
Ingebrauchnahme der Sache zum Wertersatz verpflichtet wäre und nicht mehr die
Möglichkeit hätte, die Sache zurückzugeben. Diese Rechtsfolge kann aber nicht
gewollt sein, zumal sie mit der EU-Fernabsatzrichtlinie unvereinbar wäre.
77. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 (§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Bezugnahme in § 357 Abs. 3 Satz 1
BGB-E auf § 355 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB-E das gesetzgeberisch Gewollte zum
Ausdruck bringt.
Begründung:
Durch § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB-E soll sichergestellt werden,
dass der Verbraucher einen Wertersatzanspruch des Unternehmers vermeiden kann,
indem er dessen Hinweise hierzu befolgt.
Diese Hinweise müssen deutlich gestaltet und sinnvollerweise
als Begleithinweis der gelieferten Sache beigefügt sein.
Die Verweisung auf § 355 Abs. 2 BGB-E passt deshalb nicht,
weil die dortige Belehrung auf die Situation beim Vertragsschluss abstellt und
die Regelung
- abweichend zu § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB-E - Leistungen anderer Art, also
etwa Dienstleistungen, mit erfassen muss.
Als Redaktionsversehen muss der Verweis auf § 355 Abs. 2
Satz 2 BGB-E gelten. Die Hinweise des Unternehmers können sinnvollerweise nicht
vom Verbraucher zu unterschreiben oder mit dessen qualifizierter Signatur zu
versehen sein.
78. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 (§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Verweisung in § 357 Abs. 3 Satz 1
BGB-E auf § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB-E zutreffend ist.
Begründung:
§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB-E sieht vor, dass der Verbraucher
eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene
Wertminderung zu ersetzen hat, wenn er vorher in der Form des § 355 Abs. 2 Satz
1 und 2 BGB-E unter anderem auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. Durch
die Verweisung auf § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB-E wird festgelegt, dass der Hinweis
des Unternehmers in bestimmten Fällen vom Verbraucher gesondert zu
unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu
versehen ist.
Dieser Verweis kann jedenfalls für Fernabsatzverträge nicht
zutreffen.
Bei Fernabsatzverträgen steht dem Verbraucher nach § 312d
Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB-E ein Widerruf- oder Rückgaberecht nach den §§
355, 356
BGB-E zu. Gesonderte Regelungen für die Rechtsfolgen bei Ausübung des
Widerrufes oder des Rückgaberechtes enthalten die Vorschriften für
Fernabsatzverträge nicht, so dass auf die oben dargestellte allgemeine
Vorschrift des § 357 BGB-E und damit auch auf die Hinweispflicht nach
§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB-E zurückgegriffen werden muss. Allerdings bestimmt
§ 312d Abs. 2 BGB-E, dass für Fernabsatzverträge § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB-E
keine Anwendung findet, während der ebenfalls anwendbare § 357 Abs. 3
Satz 1 BGB-E gerade auf diese Vorschrift verweist.
79. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 (§ 357 Abs. 3 Satz 3 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 § 357
Abs. 3 ist Satz 3 wie folgt zu fassen:
"§ 346 Abs. 3 Nr. 3 findet
keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß
belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat."
Begründung:
Die jetzige Formulierung würde dem Verbraucher die
Beweislast dafür auferlegen, dass er nicht belehrt worden ist und keine
anderweitige Kenntnis erhalten hat. Dies ist unangemessen. Die Regelung muss
dahingehend umformuliert werden, dass der Unternehmer darlegungs- und
beweispflichtig dafür ist, dass er den Verbraucher belehrt hat oder dass dieser
anderweitig Kenntnis erlangt hat.
80. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 (§ 358 Abs. 2 Satz 1 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 § 358
Abs. 2 Satz 1 ist die Bezeichnung "§§ 355, 356" durch die Bezeichnung
"§ 355" zu ersetzen.
Begründung:
Bei einem Verbraucherdarlehen kann das Widerrufsrecht nicht
durch ein Rückgaberecht nach § 356 BGB-E ersetzt werden.
81. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 (§ 358 Abs. 2 Satz 2 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB-E eine angemessene
Regelung ist.
Begründung:
Die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB-E verallgemeinert
die bisher nur im Verhältnis zu Fernabsatzverträgen geltende Regelung in § 8
Abs. 2 VerbrKrG, ohne dass in der Begründung die Auswirkungen dieser
Verallgemeinerung auf die ihrerseits generalisierte Regelung über verbundene
Verträge dargestellt werden.
82. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 (§ 358 Abs. 4 Satz 3 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 § 358
Abs. 4 Satz 3 sind die Wörter "Im Fall des Absatzes 2 tritt der
Darlehensgeber" durch die Wörter "Der Darlehensgeber tritt" zu
ersetzen.
Begründung:
§ 358 Abs. 4 Satz 3 BGB-E nimmt lediglich die Regelung in §
9 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG auf, übersieht aber die entsprechenden Regelungen
in § 4 Abs. 2 Satz 3 FernAbsG und § 6 Abs. 2 Satz 3 TzWrG. Aus diesen
Vorschriften ergibt sich, dass die Regelung nicht auf den Fall des Absatzes 2
begrenzt werden kann. Auch im Falle des Absatzes 1 muss eine bilaterale
Rückabwicklung zwischen Verbraucher und Darlehensgeber gewährleistet und es dem
Verbraucher erspart werden, den Darlehensbetrag dem Darlehensgeber zunächst zu
erstatten und sich seinerseits an den Verkäufer wegen der Rückzahlung des
Kaufpreises halten zu müssen.
83. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 (§ 359 Satz 2 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 § 359
Satz 2 sind die Wörter "dem anderen" durch das Wort
"diesem" zu ersetzen.
Begründung:
Das Wort "anderen" ist schon deshalb unzutreffend,
weil die Vorschrift auch die Fälle regelt, in denen der Unternehmer selbst die
Gegenleistung finanziert, ein "anderer" Unternehmer also nicht
vorhanden ist. Mit dem Wort "diesem" kann ausreichend auf den in Satz
1 bezeichneten Unternehmer des mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrages
Bezug genommen werden. Die im Entwurf verwendete Formulierung ist jedenfalls
unschön und gibt Anlass zu Missverständnissen.
84. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 29 (§ 425 Abs. 2 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 425 Abs. 2 BGB-E die Wörter
"von der Unmöglichkeit der Leistung" an § 275 Abs. 1 und 2 BGB-E
angepasst werden müssen.
Begründung:
Nach der Neukonzeption des Entwurfs sind die Fälle des § 275
Abs. 1 und 2 BGB-E gleich zu behandeln, wenn der Schuldner die Einrede nach §
275
Abs. 2 BGB-E erhoben hat. Insoweit überzeugt nicht, dass in § 425 Abs. 2 BGB-E
weiterhin nur der Fall der Unmöglichkeit geregelt wird.
85. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 § 434
Abs. 1 Satz 3 ist der Klammerzusatz "(§ 4 Abs. 1 und 2 des
Produkthaftungsgesetzes)" zu streichen.
Begründung:
Die Definition in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe d der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ist enger als die Definition in § 4 Abs. 1 und 2
ProdHaftG und Artikel 3 der Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG, weil
anders als dort der Hersteller von Grundstoffen und Teilprodukten nicht
miterfasst wird.
Die Definition des Begriffes "Hersteller" kann der
Rechtsprechung anhand der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie überlassen werden.
Andernfalls müsste eine zutreffende Definition in § 434 BGB aufgenommen werden.
Eine Erweiterung des Herstellerbegriffes über die Richtlinie hinaus ist nicht
angemessen.
Im Übrigen sollte nicht im BGB wegen der Definition von
Begriffen auf Nebengesetze verwiesen werden. Dies ist mit dem gerade durch den
vorgelegten Gesetzentwurf herausgehobenen kodifikatorischen Charakter dieses
Gesetzes nicht vereinbar.
86. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 § 434 Abs. 1 Satz 3 sind
nach den Wörtern "kennen musste" die Wörter ", dass sie im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses berichtigt war" einzufügen.
Begründung:
§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB-E beinhaltet - in Umsetzung von
Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe d der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie - insofern eine
Ausdehnung des Fehlerbegriffs, als danach ein Sachmangel auch dann vorliegen
soll, wenn die Sache nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der
gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des
Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung
erwarten kann.
Die Bezugnahme auf Werbeaussagen und andere öffentliche
Äußerungen hat vor allem Bedeutung bei Erklärungen des Herstellers und
erweitert das Haftungsrisiko des Verkäufers beträchtlich, ohne dass dieser an
solchen Werbeaussagen beteiligt gewesen sein muss. Im Interesse einer
ausgewogeneren Regelung sollte deshalb auch von der in Artikel 2 Abs. 4 der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden,
dass die Haftung des Verkäufers in diesen Fällen durch Berichtigung der Werbung
mittels öffentlicher Äußerung wieder korrigiert werden kann und somit eine
Beseitigung dieser Art von Mängeln möglich ist. Dem dient die vorgeschlagene
Ergänzung.
87. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 437 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1
Nr. 31 ist § 437 wie folgt zu fassen:
"§ 437
Ansprüche und Rechte des Käufers bei
Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der
Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und
soweit nichts anderes bestimmt ist,
1. nach
§ 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323, 326 Abs. 1 Satz 3 von
dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283, 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz
vergeblicher Aufwendungen verlangen."
Begründung:
Redaktionelle Verbesserung.
88. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 437 Nr. 3, § 439 Abs. 2 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob im Kaufrecht bestehende
Wertungswidersprüche zwischen den Regelungen zur Nacherfüllung und zum
Rücktritt beseitigt werden sollten.
Begründung:
Gemäß § 439 Abs. 2 BGB-E hat der Verkäufer im Verhältnis zum
Käufer sämtliche zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen wie
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Ist die Nacherfüllung
aber unverhältnismäßig und tritt der Käufer vom Kaufvertrag zurück, so können
auch in diesem Fall erhebliche Aufwendungen durch die Rückabwicklung des
Vertrages entstehen, die er nach dem Gesetzesentwurf vom Verkäufer nicht
ersetzt verlangen kann. Ist z.B. die verkaufte Sache vom Käufer
bestimmungsgemäß eingebaut worden (vgl. die Fallgestaltung in BGHZ 87, 104 ff),
so hatte der Verkäufer diese nach bisheriger Rechtslage im Rahmen der
Rückabwicklung des Vertrages nach Wandelung auf seine Kosten wieder auszubauen,
§ 467 Satz 2 BGB. Nach dem Gesetzesentwurf gilt dies zukünftig nur, wenn
dem Käufer ein Schadensersatzanspruch zusteht, d.h. nur dann, wenn der
Verkäufer den Sachmangel zu vertreten hat, § 437 Nr. 3, §§ 280, 284 BGB-E.
In der Konsequenz werden die Fälle der Nacherfüllung einerseits und des
Rücktritts andererseits im Hinblick auf die durch die Rückabwicklung
entstehenden Aufwendungen unterschiedlich behandelt. Im ersten Fall hat sie der
Verkäufer zu tragen; im zweiten Fall verbleiben sie beim Käufer.
89. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 438 Abs. 3 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 § 438
Abs. 3 ist nach der Bezeichnung "Absatz 1 Nr. 2 und 3" die
Bezeichnung "und Absatz 2" einzufügen.
Begründung:
Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist muss sich im
Falle der arglistigen Täuschung nach den allgemeinen Vorschriften, also nach §
199 BGB-E richten. Dies soll nach der Gesetzesbegründung die wichtigste Folge
des Absatzes 3 sein. Sie wird aber mit der derzeitigen Fassung gerade nicht
erreicht, da nur eine Ausnahme von Absatz 1, nicht aber von Absatz 2 vorgesehen
ist. Absatz 2 muss in die Ausnahmevorschrift einbezogen werden.
90. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 438 Abs. 3 Satz 2 - neu - BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 § 438 ist
dem Absatz 3 folgender Satz anzufügen:
"Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2
tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist
ein."
Begründung:
Die Sonderregelung über die Verjährung im Falle der Arglist
des Verkäufers darf nicht dazu führen, dass die Verjährung bei Arglist in
Einzelfällen früher eintritt, als es ohne diese Sonderregelung der Fall wäre.
Deshalb muss durch eine ergänzende Regelung sichergestellt werden, dass bei der
Haftung für Baumaterialien immer mindestens die fünfjährige Verjährungsfrist ab
Ablieferung zur Verfügung steht.
91. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 438 Abs. 3a - neu - BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 438 BGB-E nach Absatz 3
folgender Absatz 3a eingefügt werden sollte:
"(3a) Ist ein neu hergestelltes
Bauwerk erstmals verkauft, so verjähren die Ansprüche nicht vor Ablauf von fünf
Jahren seit der Fertigstellung."
Begründung:
Nach bisherigem Recht wendet der Bundesgerichtshof beim
Verkauf neu errichteter Häuser und Eigentumswohnungen auf Sachmängelansprüche
des Verkäufers nicht Kaufvertragsrecht, sondern Werkvertragsrecht an (vgl. BGHZ
68, 372; NJW 1987, 2373 m.w.N.). Dieser Grundsatz wird auch auf Altbaumodernisierungen
angewendet, wenn die baulichen Maßnahmen als Herstellung anzusehen sind (vgl.
BGHZ 100, 391). Maßgebend für diese Handhabung ist der Umstand, dass die
Gewährleistungsvorschriften des geltenden Rechts für solche Verträge
unzulänglich sind (zu kurze Verjährungsfrist, fehlender Nacherfüllungsanspruch).
Auch die nach dem Entwurf in Betracht kommende
Verjährungsfrist für Mängelansprüche ist in § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB-E mit zwei
Jahren für solche Veräußerungsfälle zu kurz, weil ein beträchtlicher Teil von
Baumängeln erst später als zwei Jahre nach der Herstellung des Gebäudes
festgestellt wird.
Der Lösungsvorschlag der Schuldrechtskommission für diese
Frage (§ 195 Abs. 2 Satz 2 BGB-KE) sollte in abgewandelter Form übernommen
werden. Eine Ablaufhemmung bis fünf Jahre nach Fertigstellung des Gebäudes des
Bauwerks bewirkt, dass zwischen der Fertigstellung und dem Eintritt der
Verjährung stets mindestens fünf Jahre liegen, also der Zeitraum, innerhalb
dessen Baumängel in aller Regel zutage treten und den der Entwurf deshalb in §
634a Abs. 1 Nr. 1 BGB-E bei Werkverträgen über Bauwerke als Verjährungsfrist
für Mängelansprüche vorsieht. Zugleich würde die Verjährung damit nicht weiter
hinausgeschoben als unbedingt notwendig. Bei einer Eigentumswohnung, die erst
zwei Jahre nach Fertigstellung verkauft würde, träte die Verjährung drei Jahre
nach dem Verkauf ein und nicht, wie auf Grund der bisherigen Rechtsprechung,
fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt.
Abweichend vom Vorschlag der Schuldrechtskommission sollte
die Regelung auf neu hergestellte Bauwerke beschränkt werden, damit nicht auch
der Weiterverkauf durch den Ersterwerber erfasst wird. Der Begriff "neu
hergestellt" hat sich in der bisherigen Rechtsprechung als hinreichend
handhabbar erwiesen.
Die in der Begründung des Entwurfs (Einzelbegründung zu §
438 Abs. 2
BGB-E) gegen eine solchen Lösung dargelegten Erwägungen überzeugen nicht.
Wenn eine ausreichend lange Verjährungszeit zur Verfügung
steht, ist es sachgerecht, Kaufverträge über Grundstücke mit neu hergestellten
Gebäuden und über neu hergestellte Eigentumswohnungen rechtlich so zu
behandeln, wie sie von den Parteien gemeint sind, als Kaufverträge. Solche
Verträge sind der Sache nach Kaufverträge, weil ihnen die Zukunftsbezogenheit
des Werkvertrags fehlt. Die Mängelhaftungsansprüche des Kaufrechts sind für
derartige Verträge, wenn eine ausreichende Verjährungsfrist sichergestellt
wird, angemessen. Der Käufer bekommt bei Mängeln den notwendigen
Nacherfüllungsanspruch, und er kann nicht ohne weiteres die anderen
Rechtsbehelfe wählen. Wenn das insoweit vorgesehene Wahlrecht des Käufers bei
anderen Kaufverträgen vertretbar ist, dann ist das auch bei solchen Verträgen
der Fall, zumal eventuelle Probleme durch § 439 Abs. 3 BGB-E aufgefangen
werden. Das Selbstvornahmerecht des § 637 BGB-E wäre für bereits
fertiggestellte Häuser und Wohnungen nicht von besonderer Bedeutung; den
Interessen des Käufers wird auch durch die übrigen Rechtsbehelfe genügend
entsprochen. Bedenken gegen den Begriff "Fertigstellung" sind nicht
gerechtfertigt. Ein solcher Begriff kann durch die Rechtsprechung in einer
Weise ausgefüllt werden, dass auch unterschiedliche Fallkon-stellationen
angemessen gelöst werden können.
Nicht vertretbar ist es hingegen, die Lösung dieses
Problembereichs der Rechtsprechung zu überlassen. Die bisherige Rechtsprechung
hat die Lösung contra legem gefunden. Das war dadurch gerechtfertigt, dass auf
andere Weise interessengerechte Entscheidungen nicht möglich gewesen wären.
Wenn aber die Mängelhaftung einschließlich der Verjährung neu geregelt wird, so
darf der Gesetzgeber es nicht der Rechtsprechung überlassen, auch gegen das
neue Gesetz zu entscheiden. In Zukunft würde es hierfür an einer Legitimation
fehlen. Der Gesetzgeber ist aufgerufen, selbst zu entscheiden
(vgl. Staudinger/Peters, BGB-Komm., Neue Bearbeitung 2000, § 651
Rdnr. 44).
92. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 438 Abs. 4 Satz 2 - neu - BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 § 438 ist
Absatz 4 folgender Satz anzufügen:
"Macht er von diesem Recht
Gebrauch, kann der Verkäufer insoweit die Sache zurückverlangen."
Begründung:
Ist der Rücktritt wegen eines Mangels der Sache nach § 218
Abs. 1 BGB-E im Hinblick auf die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs
unwirksam, so ist der Käufer auf Grund des fortgeltenden Kaufvertrags
berechtigt, die Kaufsache zu behalten. Wenn jedoch der Käufer auf Grund des
Mangels nach Absatz 4 wegen des Rücktritts die Zahlung des Kaufpreises
verweigern kann, wäre es nicht gerechtfertigt, dass er gleichwohl die Sache
behalten könnte. Dies sollte im Gesetz ausgesprochen werden.
93. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 438 BGB),
Nr. 38 (§ 634a BGB)
Der Bundesrat bittet darum, im
weiteren Gesetzgebungsverfahren die Konzeption des Gesetzentwurfes zur
Verjährung von Gewährleistungsrechten bei Kauf- und Werkvertrag mit Blick auf
anfängliche unbehebbare Sach- und Rechtsmängel zu überprüfen.
Begründung:
Die im Entwurf vorgesehenen Gewährleistungsregelungen führen
dazu, dass der Käufer bei anfänglichen unbehebbaren Sach- und Rechtsmängeln
sein Rücktrittsrecht (Minderungsrecht) zeitlich unbefristet ausüben kann.
Leidet die verkaufte Sache an einem nicht behebbaren
anfänglichen Sachmangel, war beispielsweise der als unfallfrei verkaufte
Gebrauchtwagen schon vor Gefahrübergang in einen schweren Verkehrsunfall
verwickelt, scheidet ein Nacherfüllungsanspruch gemäß § 439 Abs. 1 BGB-E
sowohl in Form der Beseitigung des Mangels als auch in Form der Nachlieferung
gemäß § 275 Abs. 1 BGB-E aus. In diesem Fall bestimmen sich die Gewährleistungsrechte
des Käufers nach § 437 Nr. 2, § 326 Abs. 1 Satz 3 BGB-E. Danach muss der
Käufer wegen der nicht vertragsgemäßen Leistung den Rücktritt vom Vertrag
erklären. Bei diesem Rücktrittsrecht handelt es sich aber um ein
Gestaltungsrecht, das nicht der Verjährung unterliegt (§ 194 Abs. 1
BGB-E). Die in § 438 Abs. 1 BGB-E für die Gewährleistungsregelungen bestimmte
Verjährungsfrist greift daher nicht ein.
Der Rücktritt ist aber auch nicht nach § 218 Abs. 1 BGB-E
unwirksam. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der dem Rücktritt zu Grunde
liegende Nacherfüllungsanspruch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits
verjährt ist. Ein solcher Anspruch auf Nacherfüllung bestand aber zu keinen
Zeitpunkt und konnte daher auch nicht verjähren. Nach dem Entwurf kann der
Käufer in diesem Fall auch noch nach vielen Jahren wegen des anfänglichen Sachmangels
den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und den gezahlten Kaufpreis
zurückfordern. Der durch den Rücktritt ausgelöste Anspruch auf Rückzahlung des
Kaufpreises (§ 346 Abs. 1 BGB-E) entsteht schließlich erst mit der
Erklärung des Rücktritts, der das Schuldverhältnis inhaltlich umgestaltet. Der
Rückzahlungsanspruch verjährt gemäß §§ 195 und 199 BGB-E erst in drei Jahren
nach dessen Fälligkeit und der entsprechenden Kenntnis des Käufers. Für die
ebenfalls im Entwurf als Gestaltungsrecht ausgestaltete Minderung gilt
entsprechendes (§ 441 Abs. 1 Satz 1 BGB-E).
94. Zu Artikel
1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 439 Abs. 3 Satz 1 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 § 439
Abs. 3 Satz 1 ist das Wort "auch" durch die Wörter "unbeschadet
des § 275 Abs. 2" zu ersetzen.
Begründung:
Das Wort "auch" in § 439
Abs. 3 Satz 1 BGB-E ist irreführend und sollte durch die Formulierung
"unbeschadet des § 275 Abs. 2" ersetzt werden.
95. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 439 Abs. 3 Satz 1, 2 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Aussage in der Begründung
(Einzelbegründung zu § 439 Abs. 3 Satz 1, erster Absatz) sachgerecht ist, die
mit der Nacherfüllung in der Form der Nachbesserung verbundenen Aufwendungen
könnten insbesondere Händler ohne Reparaturwerkstatt unangemessen belasten.
Begründung:
Der Bundesrat versteht die Regelung
in § 439 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB-E unter Berücksichtigung von Artikel 3 Abs. 3
der Richtlinie 1999/44/EG so, dass der Verkäufer die gewählte Form der
Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern kann, wenn die Kosten
unter Berücksichtigung der Kriterien in Satz 2 für ihn unzumutbar wären. Für
die in der Begründung erwähnte Fallkonstellation, dass ein Händler keine
Reparaturwerkstatt hat, kann das im Einzelfall bedeuten, dass eine
Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Das muss aber
nicht stets so sein. Für einen Gebrauchtwagenhändler, der keine eigene
Reparaturwerkstatt hat, kann eine Nachbesserung durchaus zumutbar sein, zumal
die Kosten für eine Nachbesserung in der Werkstatt eines Fremdunternehmers
betriebswirtschaftlich nicht höher sein müssen als die Nachbesserung in einer
eigenen Werkstatt.
96. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 440 Satz 2 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 § 440
Satz 2 sind die Wörter "dem Verhalten des Verkäufers" durch die
Wörter "den sonstigen Umständen" zu ersetzen.
Begründung:
Für die Frage, ob eine Nachbesserung
nach dem zweiten Fehlversuch als fehlgeschlagen anzusehen ist, kann es nicht
lediglich auf die Art der Sache oder des Mangels oder auf das Verhalten des
Verkäufers ankommen, sondern auch auf dasjenige des Käufers, der z.B. zu
erkennen geben kann, dass er mit weiteren Nachbesserungen einverstanden ist,
aber auch auf sonstige Umstände, etwa das Wetter, wenn dieses für die
Nachbesserung von Bedeutung ist.
Die Formulierung muss deshalb offener
gestaltet werden.
97. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 443 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1
Nr. 31 ist § 443 wie folgt zu fassen:
"§
443
Haltbarkeits-
und Beschaffenheitsgarantie
(1) Übernimmt der Verkäufer oder ein
Dritter die Garantie dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine
bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie) oder übernimmt ein
Dritter die Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der Sache, so stehen dem
Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus
der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung
angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt
hat.
(2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie
übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer
auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie zur Folge hat."
Begründung:
Der Vorschlag will den
Geltungsbereich der Vorschrift verdeutlichen und die hier behandelten Garantien
gegenüber der Garantie gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB-E abgrenzen.
§ 443 BGB-E setzt Artikel 6 (in
Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 1999/44/EG um. Diese
Vorschrift der Richtlinie hat zunächst die Haltbarkeitsgarantie des Verkäufers
oder eines Dritten, insbesondere des Herstellers, zum Gegenstand, die im 21.
Erwägungsgrund der Richtlinie näher gekennzeichnet ist. Die
Haltbarkeitsgarantie will den Käufer gegen alle Sachmängel absichern, die
innerhalb einer bestimmten Frist offenbar werden. Gegenüber den gesetzlichen
Mängelansprüchen hat die Haltbarkeitsgarantie den Vorteil, dass die Rechte des
Käufers unabhängig davon sind, ob ein Mangel schon im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorhanden war.
Über die Haltbarkeitsgarantie hinaus
hat Artikel 6 der Richtlinie auch Garantien zum Inhalt, die die Beschaffenheit
im Zeitpunkt des Gefahrübergangs betreffen, die aber von einem Dritten,
insbesondere dem Hersteller, gegeben werden und deshalb nicht als Vereinbarung
der Beschaffenheit mit dem Verkäufer nach Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe a der
Richtlinie bzw. § 434 Abs. 1 BGB-E anzusehen sind.
Es ist zweckmäßig, in § 443 BGB-E
diese Garantieinhalte zu umschreiben und dabei die Haltbarkeitsgarantie zu
definieren. Der Gegenstand des § 443 BGB-E kann damit gegenüber der in § 276
Abs. 1 Satz 1 BGB-E genannten Garantie abgegrenzt werden, die bewirkt, dass der
Schuldner eine Pflichtverletzung unabhängig von einem Verschulden zu vertreten
hat, und die mit diesem Inhalt auch Eingang in die §§ 442 und 444 BGB-E gefunden
hat.
Im Gegensatz zu der Garantie, die
ein Dritter für die Beschaffenheit der Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
übernimmt, ist eine entsprechende Garantie des Verkäufers nicht in § 443 zu
übernehmen. Eine solche Garantie stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung im
Sinne des § 434 Abs. 1 BGB-E dar, die keiner zusätzlichen Regelung bedarf.
Soweit eine solche Garantie im Einzelfall die verschuldensunabhängige Haftung
nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB-E zur Folge haben kann, ist eine über diese
Vorschrift hinausgehende Regelung in § 443 BGB-E nicht angezeigt.
Die Verwendung des Begriffs
"Garantie" ohne solche Unterscheidung kann zu Verwirrung führen (vgl.
z.B. Dauner-Lieb, Arnold/Dötsch/Kitz, Anmerkungen und Fragen zur konsolidierten
Fassung des Diskussionsentwurfs eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes,
http://www.dauner-lieb.de/schuldrecht, S. 86, Anm. zu § 442 KF).
Der Begriff
"Haltbarkeitsgarantie" kann überdies den Unterschied zu der
Mangelfreiheit verdeutlichen, die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden
sein muss.
Obwohl der Begriff der einschlägigen
Werbung in Absatz 1 mit einer erheblichen Unsicherheit hinsichtlich seiner
Bedeutung verbunden ist, sieht der Bundesrat davon ab, insoweit eine Änderung
vorzuschlagen. Da diese Formulierung wörtlich aus Artikel 6 Abs. 1 der
Richtlinie übernommen ist, könnte eine andere Textfassung wegen der gebotenen
richtlinienkonformen Auslegung für die Rechtsanwendung kaum einen Vorteil
darstellen. Der Bundesrat geht davon aus, dass der Begriff der einschlägigen Werbung
sich an die Regelung der Werbung des Verkäufers, des Herstellers oder seines
Gehilfen in Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe d, Abs. 4 der Richtlinie und § 434
Abs. 1 Satz 3 BGB-E anlehnt, aber hiermit nicht voll übereinstimmt. Zum
einen ist die Formulierung in § 443 Abs. 1 BGB-E weniger detailliert und damit
flexibler. Zum anderen muss berücksichtigt werden, dass zwar ein Händler bei
Abschluss des Vertrages mit dem Käufer zumeist die Werbung des Herstellers
kennen und berücksichtigen kann, dass aber umgekehrt der Hersteller keinen
Einfluss auf die Werbung des Händlers hat, sie regelmäßig nicht kennt und vor
allem sein Verhalten nicht darauf einstellen kann. Deshalb geht der Bundesrat
davon aus, dass eigenständige Werbeaussagen des Händlers und seiner Gehilfen im
Allgemeinen keinen Einfluss auf den Inhalt einer Herstellergarantie haben
können.
Da die Regelung in § 443 Abs. 2
BGB-E ihrem Inhalt nach nur für die Haltbarkeitsgarantie gelten kann, sollte
Absatz 2 ausdrücklich hierauf beschränkt werden.
98. Zu Artikel
1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 448 Abs. 2 BGB)
Der Bundesrat bittet darum, im
weiteren Gesetzgebungsverfahren die Zweckmäßigkeit der Regelung in § 448 Abs. 2
BGB-E zu überprüfen.
Begründung:
Der Entwurf übernimmt eine
Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1970, deren Richtigkeit allerdings heftig
umstritten ist (vgl. Palandt/Putzo,
BGB-Komm., 60. Aufl., § 455, Rdnr. 27).
Die Regelung steht außerdem in
Widerspruch zu § 503 Abs. 2 BGB-E, wo der Rücktritt nicht in allen Fällen
Voraussetzung des Herausgabeverlangens ist.
Die Rücknahme der unter
Eigentumsvorbehalt verkauften Sache kann nach geltendem Recht auch dann in
Betracht kommen, wenn sich der Käufer
- etwa durch Zahlungsverzug - nicht vertragstreu verhält. In diesem Fall steht
ein Besitzrecht des Käufers dem Herausgabeanspruch des Eigentümers und
Verkäufers nicht entgegen; der Vertrag als solcher bleibt jedoch erhalten.
Diese Rechtsfolge dient dem Interesse des vertragstreuen Verkäufers am Erhalt
seiner primären vertraglichen Ansprüche. Die Rückforderung der Eigentumsvorbehaltsware
kann den vertragstreuen Käufer veranlassen, zur ordnungsgemäßen
Vertragserfüllung zurück zu finden. Diese Möglichkeit sollte erhalten bleiben.
§ 448 Abs. 2 BGB-E, der für den Fall der Rücknahme der Sache zwingend die
Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses durch Rücktritt vorsieht, ist daher zu
streichen.
99. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 453 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine Regelung getroffen werden muss,
innerhalb welcher Frist die Haftung des Verkäufers wegen eines Rechtsmangels
beim Rechtskauf verjährt und wann diese Frist zu laufen beginnt.
Begründung:
Die §§ 433 ff. BGB-E regeln den
Sachkauf. Dort sieht § 438 BGB-E wegen der Haftung des Verkäufers für
Rechtsmängel eine eigenständige Verjährungsregelung vor. Nach § 438 Abs.
2 BGB-E beginnt die Verjährung - vorbehaltlich des § 438 Abs. 3 BGB-E -
unabhängig von der Kenntnis des Käufers von dem Mangel beim Verkauf eines Grundstücks
mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache zu laufen.
Der Rechtskauf wird in § 453 Abs. 1
BGB-E nur durch eine pauschale Verweisung auf das Recht des Sachkaufs geregelt.
Unklar bleibt danach, wie sich die Haftung des Verkäufers gestaltet, wenn das
verkaufte Recht nicht existiert (die verkaufte und abgetretene Forderung
besteht nicht), mit Einwendungen und Einreden des Schuldners nach § 404 BGB
belastet ist oder einem Dritten gehört (das verkaufte Patent steht einer
anderen Person als dem Verkäufer zu).
Denkbar ist, auf den (nicht
erfüllten) Erfüllungsanspruch des Käufers aus den §§ 433 und 453 BGB-E die
Vorschriften über die regelmäßige Verjährung anzuwenden (§§ 195 und 199
BGB-E). Andererseits könnten auch beim Rechtskauf auf Grund der Verweisung des
§ 453 BGB die Vorschriften über die Nacherfüllung und damit auch die Vorschrift
des § 438 BGB-E zur Anwendung kommen. In diesem Fall unterläge der
Anspruch des (Rechts-) Käufers wohl nur der kurzen zweijährigen Verjährung, da
gegen den Käufer wegen des Rechtsmangels keine Herausgabeansprüche geltend
gemacht werden können. Nicht geregelt wäre dann allerdings der
Verjährungsbeginn. Nach § 438 Abs. 2 BGB-E setzt dieser regelmäßig die
körperliche Verschaffung der Sache voraus. Unklar ist insoweit, ob beim Rechtskauf
an deren Stelle das jeweilige Erfüllungsgeschäft (Abtretung oder Rechtsverschaffung)
tritt. Dagegen spricht, dass der Erwerber dadurch nicht ohne weiteres in die
Lage versetzt wird, das gekaufte Recht auf Fehler hin zu untersuchen.
Möglicherweise wiederum anders zu
behandeln sind die in § 453 Abs. 3 BGB-E erfassten Rechte und solche
Kaufverträge, die beispielsweise den Verkauf von Unternehmen, freiberuflichen
Praxen etc. zum Gegenstand haben (dazu Entwurfsbegründung S. 569).
100. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (Buch 2 Abschnitt 8 Titel 1 Untertitel 1
BGB; Aufhebung der bisherigen §§ 469, 470 BGB)
Der Bundesrat bittet darum, im
weiteren Gesetzgebungsverfahren die Aufhebung der Vorschriften der §§ 469
und 470 BGB zu überprüfen.
Begründung:
Die Begründung des Entwurfs führt
aus, die §§ 469 bis 471 BGB würden durch die Anwendung des Rücktrittsrechts
entbehrlich (S. 478). Der Entwurf enthält jedoch keine Regelung, die die in den
aufgehobenen Vorschriften geregelten Sachprobleme angemessen löst.
Die Vorschrift des § 469 BGB regelt
den Fall, dass bei einem einheitlichen Kauf mehrerer Sachen nur eine einzelne
mangelhaft ist. In diesem Fall gilt nach Satz 1 des § 469 BGB die Regel, dass
nur hinsichtlich dieser Sache die Wandelung verlangt werden kann. Ausnahmsweise
kann aber nach Satz 2 die Gesamtwandelung verlangt werden, wenn die Sachen als
zusammengehörig verkauft werden. Der Entwurf enthält keine Regelung, wie diese
Fälle künftig zu lösen sind.
Erfüllt der Verkäufer in einer in §
469 BGB genannten Fallgestaltung den Nacherfüllungsanspruch nicht, kann der
Käufer nach § 437 Nr. 2, §§ 440, 323 BGB-E vom Vertrag zurücktreten. Der
Rücktritt kann nach herkömmlicher Auffassung als Gestaltungsrecht nur den
ganzen Vertrag erfassen (vgl. BGH, NJW 1976, 1931; Palandt/Heinrichs,
BGB-Komm., 60. Aufl. § 346 Rdnr. 3). Der Entwurf lässt für die nicht
vertragsgemäße Leistung in § 323 Abs. 4 Satz 2 BGB-E nicht erkennen, dass
er von dieser Vorstellung abrücken will. Eine Einschränkung des
Rücktrittsrechts besteht danach insoweit nur, als die den Rücktritt begründende
Pflichtverletzung des Schuldners nicht unerheblich sein darf. Doch betrifft
dieser Tatbestand den Grad der Mangelhaftigkeit der einzelnen Sache und vermag
jedoch kaum ein brauchbares Abgrenzungskriterium für den Verkauf mehrerer
Sachen zu bilden. Aber auch wenn man diese Regelung auf den Rücktritt beim
Verkauf mehrerer Sachen anwenden wollte, käme man in Schwierigkeiten. Sollte
danach die mangelhafte Lieferung einer von mehreren verkauften Sachen als
unerhebliche Pflichtverletzung einzuordnen sein, müsste der Käufer - entgegen
der bisherigen Regelung des § 469 Satz 1 BGB - auch die mangelhafte Sache
behalten und könnte insoweit allenfalls die Minderung geltend machen.
Danach erstreckt sich beim Verkauf
mehrerer Sachen der Rücktritt des Käufers - entgegen der bisherigen Regelung
des § 469 Satz 1 BGB - zwingend auf alle verkauften Sachen. Diese Regelung
entspricht weder den Interessen des Käufers, der möglicherweise an den übrigen
gelieferten Sachen ein erhebliches Interesse besitzt, noch denen des
Verkäufers, der (ohne dass er den Rücktritt nach § 276 BGB-E zu vertreten hat)
die Vertragserfüllung zur Gänze einbüßt. Schließlich kann der Fall des Verkaufs
mehrerer Sachen, bei dem nur eine einzelne gelieferte Sache mangelhaft ist,
kaum als Teilleistung nach § 323 Abs. 4 Satz 1 BGB-E eingeordnet werden
(vgl. S. 431 f. der Entwurfsbegründung), weil die Leistung vollständig
erbracht ist.
Entsprechendes gilt für das in § 470
BGB erfasste Konkurrenzverhältnis von Haupt- und Nebensache. Auch hier ersetzt
der Entwurf ein sinnvolles und abgestuftes System durch eine Einheitslösung.
101. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 457 Abs. 2 Satz 1, § 460 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob
§ 457 Abs. 2 Satz 1 und § 460 BGB-E an § 275 BGB-E angepasst werden
müssen.
Begründung:
In § 457 Abs. 2 Satz 1 BGB-E wird
die Regelung des § 498 Abs. 2 Satz 1 BGB, in § 460 BGB-E wird die Regelung des
§ 501 BGB übernommen. Es wird jeweils der Fall der Unmöglichkeit behandelt,
nicht der Fall des § 275 Abs. 2 BGB-E. Insoweit erscheint eine Anpassung
erforderlich.
102. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 464 Abs. 1 Satz 2 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 § 464
Abs. 1 Satz 2 ist das Wort "nicht" zu streichen.
Begründung:
Die Formfreiheit der Ausübung des
Vorkaufsrechts ist nicht mehr sachgerecht. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist
in ihrer Bedeutung so komplex und weitreichend, dass es geboten erscheint,
dieselbe Form wie für den Kaufvertrag zu verlangen, also für den
Grundstückskaufvertrag die notarielle Beurkundung. Das Motiv für die bisherige
Regelung war, dass mit § 313 BGB ursprünglich nur die Veräußerungsverpflichtung
beurkundungspflichtig sein sollte und deshalb für die Ausübung des
Vorkaufsrechts kein entsprechendes Schutzbedürfnis gesehen wurde. Dieser Grund
ist weggefallen, seit auch die Erwerbsverpflichtung des Grundstückskäufers
beurkundungspflichtig ist. Die Formfreiheit kann auch nicht damit begründet
werden, dass der Berechtigte schon bei der vertraglichen Einräumung des
Vorkaufsrechts notariell belehrt worden sei. Diese Belehrung bezieht sich nur
auf die Bedeutung des Vorkaufsrechts, die von der rechtlichen und
wirtschaftlichen Bedeutung der konkreten Ausübung dieses Rechts zu unterscheiden
ist. Die notarielle Form ist zum Schutz des Vorkaufsberechtigten und
insbesondere zum Schutz des Verbrauchers geboten.
103. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 474 BGB)
Der Bundesrat bittet im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Definition des Verbrauchsgüterkaufs in
§ 474 BGB-E wie folgt zu ergänzen ist:
a) Die Definition des Verbrauchsgüterkaufs
sollte eine Ausnahmeregelung für Wasser und Gas in nicht abgefüllter Form
enthalten.
b) Ein von einem Insolvenzverwalter im Rahmen
der Verwertung vorgenommener Verkauf aus der Insolvenzmasse sollte aus der
Definition des Verbrauchsgüterkaufs ausgenommen werden.
c) Von der in der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
vorgesehenen Möglichkeit einer Ausnahmeregelung für den Verkauf gebrauchter
Sachen durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Versteigerung sollte Gebrauch
gemacht werden.
Begründung:
Zu a):
Es sollte überprüft werden, ob eine
Ausnahmeregelung für Wasser und Gas in nicht abgefüllter Form erforderlich ist,
um im Hinblick auf die AVBGasV und AVBWasserV Bezugs- und Versorgungsverträge
über Wasser und Gas vom Anwendungsbereich des Verbrauchsgüterkaufs auszunehmen.
Es wird zu bedenken gegeben, dass Allgemeingüter wie fließendes Wasser und Luft
zwar keine Sachen im Sinne von § 90 BGB darstellen, weil sie der Beherrschung
durch den Menschen nicht zugänglich sind, ihre Sacheigenschaft aber bejaht
wird, sofern sich diese Stoffe abgegrenzt in Rohren, Becken etc. befinden (vgl.
Münchener Kommentar zum BGB - Holch, 3. Aufl. 1993, § 90, Rdnr. 6 ff).
Zu b):
Nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b
erster Spiegelstrich der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sind Güter, die auf
Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen
verkauft werden, von der Definition des Verbrauchsguts ausgenommen. Es sollte
überprüft werden, ob der Begriff "andere gerichtlichen Maßnahmen"
auch die Verwertung in der Insolvenz erfasst und, sofern dies bejaht wird, ob
von dem Insolvenzverwalter im Rahmen der Verwertung vorgenommene Verkäufe aus
der Insolvenzmasse von der Definition des Verbrauchsgüterkaufes ausgenommen
werden sollten. Zu dem insoweit gleichlautenden Artikel 2c CISG wird - insoweit
noch zur Verwertung nach der Konkursordnung - vertreten, dass die Maßnahmen des
Konkursverwalters in der Verwertung gerichtliche Maßnahmen darstellen, die zu
einer Unanwendbarkeit des CISG führen (vgl. nur Staudinger-Magnus, BGB-Komm.,
UN Kaufrecht, Neubearbeitung 1999 Artikel 2, Rdnr. 37; von
Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 2. Aufl.
1995, Artikel 2 Rdnr. 24). Für eine entsprechende Auslegung von Artikel 1
Abs. 2 Buchstabe b erster Spiegelstrich der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
spricht insbesondere, dass die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie bemüht ist, soweit
wie möglich eine Parallelität mit dem CISG zu wahren. Eine Ausnahme der im
Rahmen der Verwertung erfolgenden Verkäufe aus der Insolvenzmasse aus dem
Anwendungsbereich des Verbrauchsgüterkaufs erscheint auch sinnvoll.
Insbesondere sollte für gebrauchte Sachen die Möglichkeit des
Gewährleistungsausschlusses bestehen, weil der Insolvenzverwalter die zu
veräußernden Sachen nicht kennt.
Zu c):
Es sollte überprüft werden, ob von
der Möglichkeit einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkauf-richtlinie
Gebrauch gemacht werden sollte. Dies erscheint insbesondere in den Fällen der
Versteigerung von Fundsachen gemäß § 979 BGB oder der Versteigerung
hinterlegungsunfähiger Sachen gemäß § 383 BGB sinnvoll. Ohne entsprechende
Ausnahmeregelung würden z.B. bei den jährlich stattfindenden Koffer- und
Fundsachenversteigerungen der Verkehrs-betriebe zwingend
Gewährleistungsansprüche gegen diese begründet.
104. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 478 Abs. 2a - neu - BGB)
In Artikel 1 Nr. 31 ist § 478 wie folgt zu ändern:
a) In den
Absätzen 1 und 2 ist jeweils Satz 2 zu streichen.
b) Nach
Absatz 2 ist folgender Absatz 2a einzufügen:
"(2a) In Fällen der Absätze 1
und 2 findet § 476 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang
der Gefahr auf den Verbraucher beginnt."
c) In
Absatz 3 ist die Bezeichnung "Absätze 1 und 2" durch die Bezeichnung
"Absätze 1 bis 2a", zu ersetzen.
Begründung:
Verkürzung des Gesetzestextes durch
Verbesserung der Regelungstechnik. Es ist unzweckmäßig, in den Absätzen 1 und 2
identische Sätze zu verwenden. Die Verweisungen in § 309 Satz 1 und § 479
BGB-E müssen entsprechend angepasst werden.
105. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 479 Abs. 2 Satz 2 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 § 479
Abs. 2 ist Satz 2 wie folgt zu ändern:
a) Das
Wort "fünf" ist durch das Wort "vier" zu ersetzen.
b) Nach dem Wort "hat" sind die
Wörter "; im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 beträgt diese Frist fünf
Jahre" einzufügen.
Begründung:
Die vorgesehene Frist von fünf
Jahren ist zu lang. Nachdem im Entwurf gegenüber dem Diskussionsentwurf die
Gewährleistungsfrist zu Recht von drei Jahren auf zwei Jahre reduziert wurde,
kann auch die Höchstfrist für den Rückgriff entsprechend um ein Jahr reduziert
werden. Lediglich für den Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB-E muss die
Fünfjahresfrist beibehalten werden, um Widersprüche zu dieser Vorschrift zu
vermeiden, die allerdings ihrerseits nicht Modell für die Gesamtregelung sein
kann.
106. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 485 Abs. 4 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob für den Beginn der Widerrufsfrist nach §
485 Abs. 4 BGB-E alle in der Verordnung nach 482 Abs. 2 BGB-E geforderten
Angaben im Vertrag enthalten sein müssen oder ob die Widerrufsfrist schon dann
zu laufen beginnen kann, wenn lediglich die in Artikel 5 der Richtlinie
94/47/EG geforderten Angaben in der Vertragsurkunde enthalten sind.
Begründung:
Die Vorschrift des § 5 Abs. 4 TzWrG
verlangt für den Beginn des Laufes der Widerrufsfrist, dass lediglich die dort
konkret in Bezug genommenen Angaben des § 4 TzWrG im Vertrag enthalten sein
müssen. Dies entspricht den Vorgaben in Artikel 5 Nr. 1, Spiegelstrich 2 und 3
der Richtlinie 94/47/EG. Die Vorschrift des § 485 Abs. 4 BGB-E geht darüber
hinaus, indem sie für den Beginn der Widerrufsfrist fordert, dass sämtliche in
der Verordnung genannte Angaben erfolgt sein müssen. Die mit § 485 Abs. 4 BGB-E
verbundene Verschärfung für den Anlauf der Widerspruchsfrist wird in der
Entwurfsbegründung nicht näher begründet (S. 593). Diese Verschärfung erscheint
auch im Interesse des Verbraucherschutzes nicht erforderlich, da es bei den
verzichtbaren Angaben um Informationen von geringer Bedeutung handelt.
107. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 § 488
Abs. 1 Satz 2 sind die Wörter "zur Verfügung gestellte" durch die
Wörter "in Anspruch genommene" zu ersetzen.
Begründung:
Mit der bisherigen Formulierung ist
nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass das Darlehen auch an den
Darlehensnehmer ausbezahlt sein muss.
108. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 488 Abs. 3, § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 ist Nummer 31
wie folgt zu ändern:
a) In § 488 Abs. 3 Satz 1 sind die Wörter
"Gläubiger oder der Schuldner" durch die Wörter "Darlehensgeber
oder der Darlehensnehmer" zu ersetzen.
b) In § 488 Abs. 3 Satz 3 und § 489 Abs. 1 Nr.
1 ist jeweils das Wort "Schuldner" durch das Wort
"Darlehensnehmer" zu ersetzen.
Begründung:
Die Formulierung passt die
Vorschriften des § 488 Abs. 3 und des § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB-E der sonst
üblichen Begrifflichkeit des ersten Untertitels des dritten Titels an, der von
"Darlehensgeber" und "Darlehensnehmer" spricht.
109. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die in der Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr.
2 BGB-E durch die Verwendung des Begriffs des Verbrauchers sich ergebenden
sachliche Änderungen gerechtfertigt sind.
Begründung:
Die Vorschrift des § 609a Abs. 1 Nr.
2 BGB, die in § 489 BGB-E aufgehen soll, galt für Darlehen, die einer
natürliche Personen gewährt wurden, außer das Darlehen war ganz oder
überwiegend für Zwecke der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bestimmt.
Verbraucher nach § 13 BGB ist
dagegen eine Person, die das Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der
weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann.
Nach der Begründung des
Gesetzentwurfs war eine solche Änderung nicht beabsichtigt (S. 597 f.).
110. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 490 Abs. 1 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 490 Abs. 1 BGB-E inhaltlich
und sprachlich klarer gefasst werden kann.
Begründung:
Nach § 490 Abs. 1 BGB-E kann der
Darlehensgeber den Darlehensvertrag kündigen, wenn in den
Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder eines Dritten, der für das
Darlehen eine Sicherheit gestellt hat, eine wesentliche Verschlechterung
eintritt oder einzutreten droht, durch die der Anspruch auf Rückerstattung des
Darlehens gefährdet wird.
Hinsichtlich der
Vermögensverschlechterung des Dritten, der eine Sicherheit gewährt hat, ist die
Vorschrift unklar und bedarf grundlegender Überarbeitung.
So kann nicht nachvollzogen werden,
wie eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des eine Sicherheit
gewährenden Dritten den "Anspruch auf Rückerstattung des Darlehens",
also den Anspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB-E, gefährden können
soll. Eine solche Gefährdung kann allein durch eine Vermögensverschlechterung
beim Darlehensnehmer eintreten, so dass diese Voraussetzung des
Kündigungsrechts bei einer Vermögensverschlechterung des die Sicherheit
gewährenden Dritten nie eintreten könnte, die Vorschrift mithin insoweit
leerliefe. Eine Vermögensverschlechterung bei einem Sicherheit gewährenden
Dritten könnte allenfalls den Anspruch auf Befriedigung aus der Sicherheit, der
mit dem Anspruch auf Rückerstattung des Darlehens nicht identisch ist,
gefährden, so dass gegebenenfalls diese Gefährdung als alternative
Voraussetzung eines Kündigungsrechtes aufgenommen werden müsste.
Bei Korrektur der Vorschrift in
vorgenanntem Sinne stellt sich jedoch die Frage, ob die Vorschrift dann nicht
ein zu weitgehendes Kündigungsrecht einräumt. Der Darlehensgeber könnte dann -
jedenfalls nach dem Wortlaut der Vorschrift - bereits kündigen, wenn sich die
Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers verschlechtert haben, auch wenn der
die Sicherheit gewährende Dritte solvent ist, der Darlehensgeber sich also aus
der Sicherheit befriedigen könnte. Andererseits wäre eine Kündigung auch dann
möglich, wenn der Darlehensnehmer keine Anzeichen einer Insolvenz zeigt, sich
die Vermögensverhältnisse des die Sicherheit gewährenden Dritten aber
verschlechtert haben. In beiden Fällen ist ein Bedürfnis für eine Kündigung
durch den Darlehensgeber jedoch nicht gegeben, da er sich entweder aus der
Sicherheit oder aber aus dem Anspruch gegenüber dem Darlehensnehmer selbst
befriedigen kann.
Ein Kündigungsrecht ist mithin nur
dann gerechtfertigt, wenn sowohl der Anspruch aus dem Darlehensvertrag als auch
- soweit vorhanden - der Anspruch aus der Sicherheit gefährdet sind, so dass zu
überdenken ist, ob nicht das in § 490 Abs. 1 BGB-E aufgeführte
Alternativverhältnis in ein Kumulativverhältnis umgewandelt werden sollte.
111. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 491 ff. BGB)
Der Bundesrat bittet darum, im
weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass in den Vorschriften der
§§ 492 bis 498 BGB-E die Person des Darlehensnehmers einheitlich entweder als
"Darlehensnehmer" oder als "Verbraucher" bezeichnet wird.
Begründung:
In der bisherigen Fassung wechseln
sich die Begriffe Darlehensnehmer (z.B. § 492 Abs. 1 Satz 5, §§ 496
und 498) und Verbraucher (z.B. §§ 495 und 497 BGB-E) ab. Ein sachlicher Grund
für diese Differenzierung ist nicht zu erkennen. Bei der Vereinheitlichung
sollte der Bezeichnung "Verbraucher" der Vorzug gegeben werden, um
den Anwendungsbereich der Vorschriften über das Verbraucherdarlehen in
Abgrenzung zum allgemeinen Darlehensvertrag immer klar erkennen zu lassen.
112. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 491 Abs. 1 Satz 2 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren, die Formulierung "Verbraucher im Sinne dieses
Titels ist über § 13 hinaus auch, wer" zu überprüfen.
Begründung:
Nach § 491 Abs. 1 Satz 2 BGB-E soll
Verbraucher im Sinne dieses Titels über § 13 BGB hinaus auch sein, wer
sich ein Darlehen für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen
Tätigkeit gewähren lässt (Existenzgründer).
Durch die gewählte Formulierung wird
der in § 13 BGB enthaltene Verbraucherbegriff für einen bestimmten
Teilbereich des BGB erweitert, wodurch die in § 13 BGB enthaltene Definition in
unerwünschter Weise an Konturen verliert. Gerade im Bereich von Definitionen
sollte ein derartiges "Aufweichen" vermieden werden, zumal hierfür
auch kein Anlass besteht. Das gleiche Ziel ließe sich statt durch Erweiterung
des Verbraucherbegriffs dadurch erreichen, dass man die Vorschriften des Titels
für die näher beschriebenen Personen für anwendbar erklärt, ohne dieselben als
Verbraucher einzustufen.
Zugleich wird darauf hingewiesen,
dass die Gesetzesbegründung von einem von § 491 Abs. 1 Satz 2 BGB-E
abweichenden Gesetzeswortlaut ausgeht.
113. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 491 Abs. 1 Satz 2 BGB)
a) In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 § 491 Abs. 1 Satz
2 ist nach dem Wort "selbständigen" das Wort "beruflichen"
einzufügen.
b) Der Bundesrat bittet ferner, im weiteren Gesetzgebungsverfahren
zu prüfen, ob die Änderung der Beweislastverteilung für die
Verbraucher-eigenschaft des Darlehensnehmers gegenüber der Fassung des § 1
Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG angebracht ist.
Begründung:
Die Ergänzung um das Wort
"berufliche" stellt lediglich die bislang verwandte Definition des
Existenzgründers wieder her (§ 1 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG). Insoweit dürfte es
sich wohl um ein Redaktionsversehen handeln.
Die bisherige Fassung des § 1 Abs. 1
Satz 2 VerbrKrG wollte sicherstellen, dass die Beweislast für die Tatsache,
dass der Darlehensnehmer nicht Verbraucher ist, den Darlehensgeber trifft. Dies
wird in der neuen Formulierung geändert. Die Entwurfsbegründung äußert sich zur
Beweislastverteilung nicht, geht also offenbar von einer unveränderten
Beweislastverteilung aus.
114. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die in § 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB-E
ausgesprochene Verweisung auf § 358 Abs. 1
BGB-E zutreffend ist.
Begründung:
Nach § 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB-E soll -
unter anderem - die Vorschrift des § 358 Abs. 1 BGB-E bei
Darlehenverträgen, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung
errichtetes Protokoll aufgenommen oder notariell beurkundet sind, unter den
dort näher bezeichneten Umständen nicht gelten. Die Vorschrift des § 491 Abs. 3
Nr. 2 BGB-E greift die bisher in § 3 Abs. 2 Nr. 3 VerbrKrG enthaltene Regelung
auf. Während aber § 3 Abs. 2 Nr. 3 VerbrKrG lediglich die Unanwendbarkeit des
Widerrufsrechts nach §§ 7 und 9 Abs. 2 VerbrKrG anordnete, erfasst die
Bestimmung des § 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB-E auch den weitergehenden Fall, dass das
mit dem Darlehenvertrag verbundene finanzierte Geschäft gem. § 358 Abs. 1 BGB-E
einem verbraucherschützenden Widerrufsrecht unterfällt. Während nach § 358
Abs. 1 BGB-E der Widerruf des finanzierten Geschäfts auch die Wirksamkeit
des mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrages entfallen lässt, soll
dies in den Fällen des § 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB-E nicht gelten. Die Entwurfsbegründung
äußert sich zu dieser - vom geltenden Recht abweichenden - Regelung nicht (vgl.
S. 602).
115. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 491 Abs. 3 Nr. 3 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der in § 491 Abs. 3 Nr. 3 BGB-E enthaltene
vollständige Ausschluss der §§ 358 und 359 BGB-E, der über die jetzige
Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 4 VerbrkrG hinausgeht, sachlich gerechtfertigt ist.
Begründung:
Der Entwurf sieht in § 491 Abs. 3
Nr. 3 BGB-E vor, dass die Vorschriften über verbundene Verträge (§§ 358 und 359
BGB-E) bei Darlehensverträgen, die der Finanzierung des Erwerbs von
Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen dienen, nicht zur Anwendung
kommen. Damit wären auch solche Widerrufsrechte vom Ausschlusstatbestand
erfasst, die lediglich das finanzierte Geschäft betreffen. Der Widerruf des
verbundenen Erwerbsgeschäfts hätte dann auf den verbundenen Darlehensvertrag
keinen Einfluss. Diese Rechtsfolge geht über den bislang in § 3 Abs. 2 Nr. 4
VerbKrG geregelten Tatbestand hinaus. Die Entwurfsbegründung geht auf diese
Abweichung nicht ein (S. 602).
116. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 495 Abs. 2
BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass sich die Belehrung des Darlehensnehmers
über sein Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 2 BGB-E im Falle des
Verbraucherdarlehensvertrages auch auf die besondere Rechtsfolge des § 495 Abs.
2 BGB-E erstreckt.
Begründung:
Nach geltendem Recht muss der Kreditgeber den Verbraucher
nach § 7 Abs. 2 VerbrKrG über dessen Widerrufsrecht und die Folgen
belehren, wenn der Verbraucher nach einem Widerruf das empfangene Darlehen
nicht fristgerecht zurückzahlt. Unterbleibt diese Belehrung, beginnt die kurze
Widerrufsfrist nicht zu laufen. Stattdessen greift die längere Jahresfrist
ein.
Der Entwurf verzichtet auf eine selbstständige Regelung über
die Belehrung über das Widerrufsrecht beim Verbraucherdarlehensvertrag, da sich
diese bereits in § 355 Abs. 2 BGB-E befindet. Nach der allgemeinen Bestimmung
muss sich die Belehrung aber nur das Widerrufsrecht und die Modalitäten der
Ausübung erfassen. Eine Belehrung über die besondere Rechtsfolge des § 495
Abs. 2 BGB-E, nach der der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn der
Verbraucher das Darlehen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erklärung des
Widerrufs oder nach Empfang des Darlehns zurückgezahlt hat, erfolgt nicht.
Diese besondere Belehrung ist jedoch geboten, damit der Verbraucher sein
Widerrufsrecht nicht versehentlich verliert, wenn sich die Rückzahlung des
Darlehens verzögert.
117. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 497 Abs. 2 Satz 2, § 502 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3, § 504 Satz 2 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1
ist Nummer 31 wie folgt zu ändern:
a) In § 497 Abs. 2 Satz 2 sind die Wörter
"gemäß § 246" durch die Angabe "(§ 246)" zu ersetzen.
b) In § 502 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind nach dem
Wort "Betrag" ein Komma und das Wort "Zahl" einzufügen.
c) In § 504 Satz 2 ist nach dem Wort
"Zinssatz" die Angabe (§ 246)" einzufügen.
Begründung:
Die Ergänzung des § 502 Abs. 1 Nr. 3 BGB-E entspricht der
Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Buchstabe c VerbrKrG. Bei dem Fehlen der
Anzahl der Raten dürfte sich um ein Redaktionsversehen handeln.
Im Übrigen zielt der Antrag auf eine Vereinheitlichung der
Verweisung auf den gesetzlichen Zinssatz ab.
118. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 497 Abs. 3 Satz 1 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 § 497
Abs. 3 Satz 1 ist nach dem Wort "Betrag" die Angabe "(Absatz
1)" einzufügen und die Bezeichnung "(Absatz 1)" durch die
Bezeichnung "(Absatz 2)" zu ersetzen.
Begründung:
Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung
entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 1 VerbKrG.
119. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 497 Abs. 3 Satz 3 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass sowohl auflaufende Zinsen als auch
der Darlehensrückzahlungs-anspruch, auch soweit § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB-E nicht
eingreift, nicht innerhalb von nur drei Jahren verjähren.
Begründung:
Die Vorschrift des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB-E passt die
bislang in § 11 Abs. 3 Satz 3 VerbrKrG enthaltenen Verjährungsvorschriften
dem geänderten Verjährungsrecht an. Nach dem geltenden Recht war durch die
Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 2 VerbrKrG sichergestellt, dass auch nichttitulierte
Zinsforderungen nicht der besonderen kurzen, sondern der regelmäßigen langen
Verjährungsfrist des § 195 BGB unterfallen (Nichtanwendung von § 197 BGB).
Der Entwurf enthält keine entsprechende Regelung, sondern erfasst mit der in §
497 Abs. 3 Satz 3 BGB-E vorgesehenen Nichtanwendbarkeit des § 197 Abs. 2 BGB-E
lediglich titulierte Forderungen. Nichttitulierte Forderungen unterfallen somit
der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB-E). Der Entwurf
zwingt daher den Gläubiger, rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen zu
ergreifen bzw. seine Forderungen titulieren zu lassen, um den Eintritt der
Verjährung zu verhindern. Diese Regelung führt zu einer Belastung der
Vertragsparteien wie auch der Gerichte. Zu einer Änderung der geltenden
Regelung besteht kein Anlass. Es müsste daher sichergestellt werden, dass auch
nichttitulierte (Zins-)
Forderungen während des Schuldnerverzugs nicht verjähren, jedenfalls solange
der Schuldner regelmäßige Zahlungen auf die Schuld leistet.
Eine solche Regelung muss auch den
Darlehensrückzahlungsanspruch erfassen. Dieser unterliegt nunmehr ebenfalls
(nach Fälligstellung) der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Da der
Darlehensgeber das Bestehen der Forderungen und den Schuldner kennt, beginnt
die Verjährung mit der Fälligkeit zu laufen. Die Verjährung wird allein durch
den Schuldnerverzug nicht gehemmt. Ohne eine korrigierende Regelung müsste der
Darlehensgeber trotz Tilgungsleistungen des Schuldners seine unstreitige
Forderung vor Ablauf von drei Jahren titulieren.
120. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 505 Abs. 2 Satz 1 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob auf die in § 505 Abs. 2 Satz 1 BGB-E
vorgesehene schriftliche Form verzichtet werden kann, soweit es sich um
Ratenlieferungsverträge handelt, die im Wege des Fernabsatzes abgeschlossen
werden.
Begründung:
Der in § 505 BGB-E geregelte Ratenlieferungsvertrag enthält,
wie schon die Vorgängervorschrift des § 2 VerbrKrG, kein Kreditgeschäft. Nach §
2 VerbrKrG finden jedoch auf den Ratenlieferungsvertrag die Vorschriften des
§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 und 2 und § 8 VerbrKrG
entsprechende Anwendung. Der Vertrag muss daher zwar grundsätzlich schriftlich
geschlossen werden. Statt der Schriftlichkeit genügt im Fernabsatz nach § 8
Abs. 1 VerbrKrG jedoch die rechtzeitige Zurverfügungstellung der Angaben auf
einem dauerhaften Datenträger. Die ursprünglich auf den Versandhandel
zugeschnittene Vorschrift des § 8 VerbrKrG wurde durch das Fernabsatzgesetz in
seinem Anwendungsbereich auf Fernabsatzgeschäfte erweitert. Die Verweisung in §
2 VerbrKrG auf § 8 VerbrKrG blieb unverändert aufrechterhalten.
Die Vorschrift des § 2 VerbrKrG verweist nur auf die
Schriftform des § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG und damit lediglich auf
das Formerfordernis, nicht jedoch auf die weiteren Pflichtangaben des § 4 Abs.
1 Satz 4 VerbrKrG. Daher findet die Vorschrift des § 8 VerbrKrG im
Anwendungsbereich des § 2 VerbrKrG auch lediglich entsprechende Anwendung.
Daraus wurde bislang geschlossen, dass die schriftliche Form bei
Ratenlieferungsverträgen nach § 2 VerbrKrG nicht eingehalten werden muss, wenn
der Verbraucher seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung auf
der Grundlage eines Verkaufsprospektes abgegeben hat, den er in Abwesenheit der
anderen Vertragspartei eingehend zur Kenntnis nehmen konnte (vgl. Kessal-Wulf
in: Staudinger BGB-Komm., 13. Bearb. 1997, § 2 VerbrKrG Rdnr. 33;
vgl. auch OLG München ZIP 2001, 520 ff.).
Diese Rechtslage erscheint auch durchaus angemessen. Nach §
8 Abs. 1 VerbrKrG sind sogar die gefährlicheren Kreditgeschäfte vom
Formzwang des § 4 VerbrKrG befreit, wenn die Informationspflichten nach § 8
VerbrKrG erfüllt sind; diese Regelung wird im Übrigen auch in § 502 Abs. 2
BGB-E übernommen. Es wäre insoweit wertungswidrig, den nicht finanzierten
Ratenkauf einer strengeren Form zu unterstellen.
Gegenüber der bislang geltenden Rechtslage führt der Entwurf
bei Ratenlieferungsverträgen zu einer erheblichen Verschärfung des
Formgebotes. Diese wird in der Entwurfsbegründung weder erläutert noch
gerechtfertigt (S. 608 f.). Soweit darauf hingewiesen wird, dass der
Hinweis auf § 8 VerbrKrG entfallen könne, da der Unternehmer dem Verbraucher
die Vertragserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt,
treffen diese Ausführungen das Problem nicht. Auch stellt die Möglichkeit, den
Vertrag künftig in der Form der elektronischen Signatur abzuschließen, keinen
adäquaten Ersatz für die Befreiung von der Schriftform dar. Die elektronische
Form gilt nur bei elektronisch abzuschließenden Rechtsgeschäften und dürfte
noch auf Jahre hinaus kaum allgemein verbreitet sein.
121. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 33a - neu - (§§ 535 ff. BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob das Mietrecht an die Neuregelungen des
Entwurfs angepasst werden sollte.
Begründung:
Der Entwurf passt namentlich die Mängelhaftung im Kauf- und
im Werkvertrag an das neue Leistungsstörungsrecht an. Das Mietrecht folgt
diesen Grundsätzen bisher nicht uneingeschränkt. Darüber hinaus will der
Entwurf insbesondere im Kaufrecht eine Reihe von Normen des besonderen
Leistungsstörungsrechts ändern, deren Parallelregelungen im Mietrecht zum Teil
noch anderen Prinzipien folgen (z.B. Definition des Sachmangels, Garantiehaftung
für anfängliche Mängel, Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft,
Selbstbeseitigungsrecht, Kenntnis des Mieters von einem Mangel bei Annahme der
Mietsache, Kündigung aus wichtigem Grund). Da die Wertungen sehr ähnlich sind,
stellt sich die Frage einer Anpassung.
122. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 33b - neu - (§ 543 Abs. 4 Satz 1 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 ist nach Nummer
33 folgende Nummer 33b einzufügen:
'33b. In § 543 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe
"§§ 536b, 536d und §§ 469 bis 471" durch die Angabe "§§ 536b und
536d" ersetzt.'
Begründung:
Die Verweisung auf die §§ 469 bis 471 BGB geht ins Leere.
Sie ist auch entbehrlich, weil für die entsprechende Vorschrift über
Kündigungen aus wichtigem Grund im allgemeinen Teil des Schuldrechts (§ 314
BGB-E) ebenfalls keine derartige Regelung vorgesehen ist.
123. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 33c - neu - (§ 548 Abs. 3 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 ist nach Nummer
33 folgende Nummer 33c einzufügen:
"33c. In § 548 wird Absatz 3 aufgehoben."
Begründung:
§ 548 Abs. 3 Satz 1 BGB ist entbehrlich, wenn mit § 204 Abs.
1 Nr. 7 BGB-E der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens
zu einem
Hemmungsgrund wird. Satz 2 derselben Vorschrift geht ins Leere.
124. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 33d - neu - (§ 563 Abs. 3 Satz 2 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 ist nach Nummer
33 folgende Nummer 33d einzufügen:
'33d. In § 563 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe
"§ 206" durch die Angabe "§ 210" ersetzt.'
Begründung:
Anpassung der Verweisung an die vorgesehenen Änderungen des
Verjährungsrechts.
125. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 (§ 634 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nummer 38 ist §
634 wie folgt zu fassen:
"§
634
Ansprüche
und Rechte des Bestellers bei Mängeln
Ist das Werk mangelhaft, kann der
Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und
soweit nichts anderes bestimmt ist,
1. nach
§ 635 Nacherfüllung verlangen,
2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, nach den §§ 636, 323 und 326
Abs. 1 Satz 3 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung
mindern und
3. nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a
Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Begründung:
Redaktionelle
Verbesserung.
126. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 (§ 634a Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob es gerechtfertigt ist, die Ansprüche des
Bestellers auf Nacherfüllung, Aufwendungsersatz und Schadensersatz gegen den
Bauunternehmer auf der einen Seite und den Architekten/Statiker auf der anderen
Seite unterschiedlichen Verjährungsfristen zu unterwerfen.
Begründung:
Bauleitender Architekt und Werkunternehmer sind
Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB, soweit sie für denselben Schaden eines Bestellers
einstehen müssen (einhellige Rechtsprechung seit der grundsätzlichen
Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des BGH vom
1. Februar 1965, NJW 1965, 1175).
Vor diesem Hintergrund erscheint es problematisch, dass nach
dem vorliegenden Entwurf unterschiedliche Verjährungsfristen für die Gewährleistungsansprüche
gegen den Unternehmer einerseits (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB-E) und gegen den
Architekten andererseits (§ 634a Abs. 1 Nr. 2
BGB-E) gelten. Als Beispiel für die Verjährungsregelung des § 634a Abs. 1 Nr.
2 BGB-E wird in der Begründung (dort S. 623 unten) ausdrücklich zwar nur
die Planungsleistung des Architekten bzw. Statikers genannt. Es ist jedoch
anzunehmen, dass darüber hinaus auch die entsprechenden Überwachungstätigkeiten
in § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB-E einbezogen sind. Anderenfalls wären die
Gewährleistungsansprüche wegen Planungsmängeln und wegen Überwachungsmängeln
gegen denselben Architekten unterschiedlichen Fristen unterworfen. Im Ergebnis
würde damit für sämtliche Architektenleistungen die regelmäßige, für die
Werkunternehmerleistungen hingegen eine fünfjährige Verjährungsfrist laufen.
Ein sachlicher Ansatz für diese Ungleichbehandlung der beiden vergleichbaren
Konstellationen ist der Begründung nicht zu entnehmen.
Insofern sind nachteilige Auswirkungen auf die Praxis des
Baugewerbes zu befürchten. Unterschiedliche Fristen für die Ansprüche gegen den
Bauunternehmer auf der einen und den Architekten auf der anderen Seite führen
dazu, dass der Besteller stets denjenigen zur Zahlung auffordern wird, gegen
den Verjährung noch nicht eingetreten ist. Nach dieser Inanspruchnahme darf der
Betroffene dann aber im Wege des Gesamtschuldnerinnenausgleichs gemäß
§ 426 Abs. 2 BGB seinerseits Rückgriff gegen den Schuldner des anderen -
zwischenzeitlich bereits verjährten - Anspruchs nehmen. Über die gesamtschuldnerische
Haftung von Bauunternehmer und Architekt wird sich die Verjährungsfrist für den
Bauunternehmer/Handwerker daher faktisch über fünf Jahre hinaus bis zur
absoluten Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche gegen Architekten von
zehn Jahren verlängern. Folge davon wären erhebliche Kostensteigerungen im
Baubereich, weil die Dauer der Gewährleistungsfrist ein preisbildender Faktor
ist.
127. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 § 634a
Abs. 1 Nr. 2 ist nach dem Wort "Herstellung" das Wort ",
Wartung" einzufügen.
Begründung:
Auch Wartungsarbeiten müssen unter Nummer 3 fallen, werden
jedoch bislang von Nummer 2 erfasst, da Wartungsarbeiten weder der Herstellung
noch der Veränderung einer Sache dienen. Hinsichtlich der Gewährleistungsfrist
gelten hier dieselben Überlegungen wie bei der Herstellung einer Sache. Da
diese Fälle außerordentlich häufig sind, bedürfen sie der gesetzlichen Regelung.
128. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 (§ 634a Abs. 3 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 § 634a
Abs. 3 ist nach der Bezeichnung "Absatz 1 Nr. 1 und 3" die
Bezeichnung "und Absatz 2" einzufügen.
Begründung:
Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist muss sich im
Falle der arglistigen Täuschung nach den allgemeinen Vorschriften, also nach
§ 199 BGB-E richten. Dies soll nach der Gesetzesbegründung die wichtigste
Folge des Absatzes 3 sein. Sie wird aber mit der derzeitigen Fassung gerade
nicht erreicht, da nur eine Ausnahme von Absatz 1, nicht aber von Absatz 2
vorgesehen ist. Absatz 2 muss in die Ausnahmevorschrift einbezogen werden.
129. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 (§ 634a Abs. 3 Satz 2 - neu - BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 § 634a
ist Absatz 3 folgender Satz anzufügen:
"Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1
tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist
ein."
Begründung:
Die Sonderregelung im Falle der Arglist des Unternehmers
darf nicht dazu führen, dass die Verjährung bei Arglist in Einzelfällen früher
eintritt, als es ohne diese Sonderregelung der Fall wäre. Deswegen muss durch
eine ergänzende Regelung sichergestellt werden, dass bei der Haftung für ein
Bauwerk immer mindestens die fünfjährige Verjährungsfrist ab Ablieferung zur
Verfügung steht.
130. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 (§ 634a Abs. 4 Satz 2 - neu - BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 § 634a
ist Absatz 4 folgender Satz anzufügen:
"Macht er von diesem Recht
Gebrauch, kann der Unternehmer insoweit das Werk zurückverlangen."
Begründung:
Ist der Rücktritt wegen eines Mangels des Werks nach § 218
Abs. 1 BGB-E wegen Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs unwirksam, so ist der
Besteller auf Grund des fortgeltenden Werkvertrags berechtigt, das Werk zu
behalten. Wenn jedoch der Besteller auf Grund des Mangels nach Absatz 4 wegen
des Rücktritts die Zahlung des Werklohns verweigern kann, wäre es nicht
gerechtfertigt, wenn er gleichwohl das Werk behalten könnte. Dies sollte im
Gesetz ausgesprochen werden.
131. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 (§ 635 Abs. 3 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 § 635
Abs. 3 ist das Wort "auch" durch die Wörter "unbeschadet des §
275 Abs. 2" zu ersetzen.
Begründung:
Das Wort "auch" in § 635 Abs. 3 BGB-E ist
irreführend und sollte durch die Formulierung "unbeschadet des § 275 Abs.
2" ersetzt werden.
132. Zu
Artikel 1 Nr. 38 (§ 637 Abs. 1 BGB)
In Artikel 1 Nr. 38 § 637 Abs. 1 ist
die Angabe "nach § 635 Abs. 3" durch die Wörter "zu Recht"
zu ersetzen.
Begründung:
Die vorgesehene Regelung erfasst nur den Fall des § 635 Abs.
3 BGB-E, übersieht aber, dass der Unternehmer die Nacherfüllung auch nach § 275
Abs. 2 BGB-E verweigern kann, weshalb in § 635 Abs. 3 BGB-E zu Recht
geregelt ist, dass er die Nacherfüllung auch unter den dortigen Voraussetzungen
verweigern kann. Es geht aber nicht an, dass bei einer Verweigerung nach
§ 275 Abs. 2 BGB-E eine Selbstvornahme auf Kosten des Unternehmers
vorgenommen werden darf. Deshalb ist die Verweisung auf § 635 Abs. 3
BGB-E zu streichen. Alternativ wäre sie durch eine Verweisung auf § 275
Abs. 2 BGB-E zu ergänzen.
Zur Klarstellung können die Worte "zu Recht"
eingefügt werden, denn die Ausnahme darf nur dann greifen, wenn die
Verweigerung begründet erfolgt ist.
133. Zu
Artikel 1 Nr. 38 (§ 637 Abs. 2 Satz 2 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren
zu prüfen, ob in § 637 Abs. 2 Satz 2 BGB-E die Wörter "oder dem Besteller
unzumutbar" gestrichen werden sollten.
Begründung:
In der Begründung zum Gesetzentwurf ist zutreffend
ausgeführt, dass der Fall der Unzumutbarkeit nur gegeben sein kann, wenn Gründe
in der Person des Unternehmers die Nacherfüllung durch diesen unzumutbar
machen. Dieser Fall kann über § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB-E gelöst werden, der
ausdrücklich für anwendbar erklärt ist.
134. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 (§ 637 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 637 BGB-E in Anlehnung an § 323
Abs. 3 BGB-E eine Regelung dahingehend aufgenommen werden kann, dass der
Besteller nach angemessener Fristsetzung, aber vor Ablauf der gesetzten Nacherfüllungsfrist,
den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
verlangen kann, wenn feststeht, dass der Unternehmer die Nacherfüllung
innerhalb der gesetzten Frist nicht mehr erbringen kann.
Begründung:
Nach § 637 Abs. 1 BGB-E kann der Besteller wegen eines
Mangels am Werk "nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung
bestimmten Frist" den Mangels selbst beseitigen oder Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Anspruch setzt damit zwingend -
abgesehen von den Fällen, in denen eine Fristsetzung entbehrlich ist - den
Ablauf einer gesetzten Nacherfüllungsfrist voraus.
Dies kann sich in Fällen von Nacherfüllungsansprüchen, für
deren Erfüllung aus tatsächlichen Gründen ein längerer Zeitraum benötigt wird,
verzögernd und damit wirtschaftlich hemmend auswirken. Denn in diesen Fällen
muss dem Unternehmer ein längerer Zeitraum als "angemessene Frist"
gewährt werden, deren Verstreichen auch dann abgewartet werden müsste, wenn
feststeht, dass der Unternehmer (z. B. wegen zu späten Beginns mit den
Arbeiten) die gesetzte Frist nicht mehr einhalten kann. Ein solches Abwarten
ist weder im Interesse des Unternehmers, dem eine angemessene Frist eingeräumt
worden war, geboten noch aus der Sicht des Bestellers hinnehmbar. Letzterem
sollte daher vorzeitig die Möglichkeit eingeräumt werden, durch eigene
Tätigkeit oder die eines Dritten, den Mangel so rasch wie möglich zu
beseitigen.
135. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 40a - neu - (§ 641 Abs. 3 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 ist nach Nummer
40 folgende Nummer einzufügen:
'40a . In
§ 641 Abs. 3 werden die Wörter "mindestens in Höhe des Dreifachen"
durch die Wörter "in der Regel in Höhe des Zweifachen" ersetzt.'
Begründung:
Das durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen
festgeschriebene Recht auf Zurückbehaltung eines "Druckzuschlages"
ist eine sachgerechte Normierung des Gewohnheitsrechts. Die Höhe des Betrages
hat sich jedoch in der Praxis als zu hoch erwiesen, weil der dreifache Betrag
der Mängelbeseitigungskosten regelmäßig nicht angemessen ist und vor allem das
Handwerk und andere mittelständische Betriebe, die ohnehin unter hohen
Forderungsausfällen und -rückständen zu leiden haben, erheblich belastet.
Die Höhe sollte somit auf den doppelten Betrag der
Mängelbeseitigungskosten festgelegt werden und als Regelvermutung im Einzelfall
eine gerichtlich überprüfbare Abweichung nach oben oder unten zulassen.
136. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 40b - neu - (§ 641a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 ist vor Nummer
41 folgende Nummer 40b einzufügen:
'40b. In § 641a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach
dem Wort "von" die Wörter "nicht unwesentlichen" eingefügt.
Begründung:
Die durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen
eingeräumte Möglichkeit, die Fälligkeit begründende Abnahme durch eine
Fertigstellungsbescheinigung zu ersetzen, begründet für Unternehmen eine
notwendige Alternative, ihre berechtigten Forderungen in einem schnellen
Verfahren zu realisieren und unberechtigten Abnahmeverweigerungen den
verzögernden Charakter zu nehmen.
In der Praxis scheitert die Erstellung einer
Fertigstellungsbescheinigung jedoch vielfach an dem Umstand, dass sie nicht
ausgestellt werden kann, wenn das Werk unwesentliche Mängel aufweist. Diese
Voraussetzung für Fertigstellungsbescheinigungen ist nicht folgerichtig, da die
Abnahme, welche durch die Bescheinigung ersetzt werden kann, bei unwesentlichen
Mängeln nicht verweigert werden kann. Die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Fertigstellungsbescheinigung sind somit an die Abnahmemerkmale anzupassen,
so dass für die Bescheinigung in Zukunft genügen sollte, dass das Werk frei von
nicht unwesentlichen Mängeln ist.
137. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 43 (§ 651 BGB)
Der Bundesrat bittet im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob es sinnvoll ist, in § 651 BGB-E neben dem
Kaufrecht auch einzelne Vorschriften des Werkvertragsrechts für anwendbar zu
erklären.
Begründung:
Das Kaufrecht ist nicht auf Fallgestaltungen ausgerichtet,
bei denen sich die Umstände während der Herstellung der Sache ändern können.
Werden Werk- und Werklieferungsverträge, die die Lieferung herzustellender oder
zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, Kaufrecht unterstellt,
so finden insbesondere die §§ 642 bis 645, 649 und 650 BGB auf die Herstellung nicht vertretbarer
Sachen keine Anwendung mehr. Die dort enthaltenen Regelungen sind aber für
Werkverträge und Werklieferungsverträge über die Herstellung nicht vertretbarer
Sachen durchaus sinnvoll, z.B. die Verpflichtung des Unternehmers, dem
Besteller Anzeige zu erstatten, wenn er einen Kostenanschlag überschreitet.
138. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 47 (§ 651g Abs. 2 BGB),
Nr. 48 (§ 651l BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 sind die Nummern
47 und 48 zu streichen.
Begründung:
Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 651g Abs. 2 Satz 1
BGB in der bisherigen Fassung sollte erhalten bleiben. Die Tatsache, dass die
bisherige sechsmonatige Verjährungsfrist für Mängelansprüche im
Werkvertragsrecht auf zwei Jahre verlängert werden soll, ist kein hinreichender
Grund, eine entsprechende Verlängerung auch im Reisevertragsrecht vorzusehen.
Im Werkvertragsrecht ist die sechsmonatige Frist deutlich zu kurz. Im
Reisevertragsrecht lässt sich eine solche Aussage dagegen nicht treffen.
Vielmehr ist die kurze Frist hier weiterhin notwendig, weil die für einen
Reisemangel maßgebenden Umstände sich besonders schnell verändern und schon
nach kurzer Zeit im Prozess eine verlässliche Beweisaufnahme sehr erschwert
ist. Dass es nicht gerechtfertigt ist, wegen der Verlängerung der
Verjährungsfrist für Mängelansprüche im Kauf- und Werkvertragsrecht auf zwei
Jahre jede kürzere Verjährungsfrist ebenfalls zu verlängern, zeigt die
Beibehaltung der kurzen Frist für bestimmte mietrechtliche Ansprüche durch das
Mietrechtsreformgesetz (§ 548 Abs. 1 und 2 BGB n.F.).
Wird die Frist nicht verlängert, ist die Änderung des § 651l
BGB-E gegenstandslos.
139. Zu
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 61 (§ 939 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren in geeigneter Weise klarzustellen, dass mit dem
"Eigentumsanspruch" in § 939 BGB-E der Herausgabeanspruch
gemeint ist.
Begründung:
Der Begriff des Eigentumsanspruch ist aus dem geltenden
Recht übernommen. Es gibt neben dem Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) aber noch
andere Ansprüche aus dem Eigentum (z.B. § 1004 BGB). Während diese Ansprüche
nach dem geltendem Recht einheitlich jeweils dem allgemeinen
Verjährungstatbestand des § 195 BGB unterfallen, sieht der Entwurf in §
197 Abs. 1 Nr. 1 BGB-E eine Differenzierung zwischen dem Herausgabeanspruch und
sonstigen Ansprüchen aus Eigentum vor. Insoweit erscheint ein Festhalten an dem
umfassenden Begriff des "Eigentumsanspruchs" in § 939 BGB-E nicht
angebracht.
140. Zu Artikel 1 Abs. 2 (Anlage; Inhaltsübersicht zum Bürgerlichen Gesetz- buch)
In der Anlage zu Artikel 1 Abs. 2
ist die Überschrift zu Buch 1 Abschnitt 1 Titel 1 wie folgt zu fassen:
"Titel
1
Natürliche
Personen, Verbraucher, Unternehmer"
Begründung:
Im Hinblick auf die §§ 13 und 14 BGB muss die Überschrift
ergänzt werden.
141. Zu
Artikel 2 Nr. 3 (Artikel 229 § 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren die inhaltliche und sprachliche Fassung des Artikels 229
§ 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB-E zu überprüfen.
Begründung:
Nach Artikel 229 § 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB-E sollen bei
Dauerschuldverhältnissen das BGB und die in Satz 1 bezeichneten weiteren
Gesetze vom 1. Januar 2003 an in der "dann geltenden Fassung"
angewandt werden.
In Satz 1 werden jedoch ausschließlich Gesetze aufgeführt
(z.B. das AGB-Gesetz, das Verbraucherkreditgesetz und das Fernabsatzgesetz),
die nach Artikel 6 des Gesetzentwurfs zum 1. Januar 2002 aufgehoben werden
sollen. Diese Gesetze können daher am 1. Januar 2003 keine geltende Fassung
mehr haben.
142. Zu
Artikel 2 Nr. 3 (Artikel 229 § 6 Abs. 1 EGBGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 2 der
Lombardsatz-Überleitungs-Verordnung in Artikel 229 § 6 Abs. 1 EGBGB-E
aufgenommen werden sollte.
Begründung:
Nach der Begründung zu Artikel 229 § 6 Abs. 1 EGBGB-E soll
das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz aufgelöst und in das EGBGB eine
Überleitungsregelung integriert werden, die inhaltlich den Überleitungsvorschriften
des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen
Rechtsverordnungen entspricht. Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 EGBGB-E
soll § 2 Abs. 1 der Fibor-Überleitungs-Verordnung und § 2 der
Lombardsatz-Überleitungs-Verordnung nachempfunden sein. Indes entspricht Satz
2 Halbsatz 1 EGBGB-E lediglich § 2 Abs. 1 der Fibor-Überleitungs-Verordnung.
Eine der Vorschrift des § 2 der Lombardsatz-Überleitungs-Verordnung
entsprechende Regelung ist in Artikel 229 § 6 Abs. 1 EGBGB-E nicht enthalten.
143. Zu Artikel
3 (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG)
In Artikel 3 § 2 Abs. 2 Nr. 1 sind
nach dem Wort "Verbraucherdarlehensverträge" die Wörter,
"Finanzierungshilfen, Ratenlieferungsverträge" einzufügen.
Begründung:
Die genannten Verträge sind bisher alle einheitlich im Verbraucherkredit-gesetz
geregelt. Das Verbraucherkreditgesetz wiederum ist ein Verbraucherschutzgesetz
im Sinne des § 22 Abs. 2 AGBG, der in § 2 UKlaG überführt werden soll. Es
gibt keinen Anlass, die sonstigen Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge
vom Anwendungsbereich des UKlaG auszunehmen. Die Entwurfsbegründung äußert sich
zu der mit der alleinigen Nennung des "Verbraucherdarlehensvertrages"
einhergehenden Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 2 UKlaG nicht (S.
653).
144. Zu Artikel
3 (§ 3 UKlaG),
Artikel 5 Abs. 24 Nr. 1 (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob an der Verdoppelung der Klagebefugnis für
qualifizierte Einrichtungen nach den §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG einerseits
und nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG andererseits festgehalten werden soll.
Begründung:
Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze nach § 2 UKlaG
dürften regelmäßig auch einen Unterlassungsanspruch nach den §§ 1 und 13 UWG
auslösen, den qualifizierte Einrichtungen gerichtlich mit der Unterlassungsklage
nach dem UWG verfolgen können. Das Konkurrenzverhältnis zwischen diesen beiden
Ansprüchen in § 2 UKlaG und § 13 UWG ist gesetzlich nicht geklärt. Die damit
einhergehende Verdoppelung von Unterlassungsansprüchen erscheint wenig
sinnvoll. Umgekehrt lassen sich auch andere Wettbewerbsverstöße, die sich zu
Lasten der Verbraucher auswirken, unter die weite Definition der
Verbraucherschutzgesetze in § 2 Abs. 1 UKlaG fassen, was die Notwendigkeit, den
qualifizierten Einrichtungen weiterhin in § 13 UWG ein zusätzliches eigenes
Klagerecht einzuräumen, insoweit entbehrlich erscheinen lässt. Eine
Konzentration der verbraucherschützenden Unterlassungsklage auf das UKlaG
dürfte dessen Bedeutung und Stellung in der Rechtsordnung erhöhen, ohne zu
einem Verlust an Rechtsschutzmöglichkeiten zu führen.
145. Zu
Artikel 3 (§ 12 UKlaG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob den nach § 3 UKlaG (bisher §§ 13, 22
AGB-Gesetz) klagebefugten Verbänden ein gesetzlicher Anspruch auf Auskunft über
Namen und ladungsfähige Anschrift von Unternehmen gegen die Deutsche Post AG,
Telekommunikationsunternehmer und Internet-Provider gegeben werden sollte,
soweit diese Information zur Durchführung einer Verbandsklage benötigt wird und
anderweitig nicht zu beschaffen ist.
Begründung:
Das Klagerecht der Verbände nach den §§ 13 und 22
AGB-Gesetz, aber auch nach § 13 UWG läuft oft leer, weil die betreffenden
Unternehmen nur eine Postfach-Adresse bekannt geben oder nur mit einer
Internet-Adresse oder gar nur mit einer Service-Telefonnummer auftreten, unter
denen sie nicht verklagt werden können. Die Deutsche Post AG, die
Telekommunikationsunternehmen und Internet-Provider verfügen dagegen meist
über Namen und ladungsfähige Anschrift der betreffenden Unternehmen und werden
auch bereit sein, diese beiden Angaben preiszugeben, wenn sie dabei rechtlich
abgesichert werden. Diese Rechtssicherheit könnte durch einen Auskunftsanspruch
gewährleistet werden. Ziel der Auskunft sollte die Durchführung des
Rechtsstreits sein, mit dem die Verbände letztlich ein öffentliches Interesse
ausfüllen. Ohne ein effizientes Klagerecht liefen viele
Verbraucherschutzvorschriften in der Praxis leer. Das sollte verhindert werden.
146. Zu
Artikel 3 (Unterlassungsklagengesetz)
Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob das Unterlassungsklagengesetz um
gesetzliche Bestimmungen zu ergänzen ist, welche die grenzüberschreitenden
Unterlassungsklagen regeln.
Begründung:
Die dem Unterlassungsklagengesetz auch zu Grunde liegende
Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der
Verbraucherinteressen hat insbesondere grenzüberschreitende Verhaltensweisen
zum Nachteil der Verbraucher im Auge (vgl. Erwägungsgrund Nummer 6). Die
gegenwärtige Fassung des Unterlassungsklagengesetzes enthält sich jeder
Regelung, nach welchen rechtlichen Vorschriften im Falle eines
grenzüberschreitenden Sachverhaltes das Verhalten und ein möglicher
Unterlassungsanspruch beurteilt werden soll.
Die Fassung des Gesetzentwurfes legt es wegen der
ausschließlichen Bezugnahme auf Vorschriften des deutschen Rechts nahe, dass
ein verbraucherschützender Unterlassungsanspruch ausschließlich dann
gericht-lich geltend gemacht werden könnte, wenn auch deutsches Sachrecht zu
Anwendung gelangt. Offen bliebe dann aber immer noch, nach welchen Vorschriften
des Internationalen Privatrechts sich die Anwendung deutschen Rechts bestimmen
soll. Ein Unterlassungsanspruch nach dem UKlaG bestünde dann möglicherweise
nur, wenn es sich um Verhaltensweisen handelt, die sich ausschließlich im
Inland abspielen.
Andererseits besteht ein großes tatsächliches Interesse,
einen im Inland ansässigen Unternehmer an dessen allgemeinen Gerichtsstand
(Artikel 2 EuGVÜ) auch wegen eines Verstoßes gegen Verbraucherschutzgesetze mit
der Unterlassungsklage in Anspruch zu nehmen, der sich in einem anderen
Mitgliedstaat als dem Sitzstaat abspielt. Gerade zu diesem Zweck ordnet die
Richtlinie 98/27/EG an, dass auch ausländische klagebefugte Einrichtungen nach
Artikel 3 der Richtlinie ein solches Verhalten grenzüberschreitend (auch am
Sitz des Täters) gerichtlich verfolgen können (Artikel 4 der Richtlinie). Das
Unterlassungsklagengesetz enthält aber für diesen Fall keine Regelung, nach
welchem Recht sich der Unterlassungsanspruch, den der klagebefugte Verband
geltend macht, richtet.
147. Zu Artikel 4 Nr. 2 (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Informations-pflichten nach
Bürgerlichen Recht)
In Artikel 4 Nr. 2 § 1 Abs. 1 sind der
Nummer 3 die Wörter "sowie darüber, wann der Vertrag zu Stande
kommt," anzufügen.
Begründung:
Die Änderung ergänzt die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 3 der
Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht um den in § 2
Abs. 2 Nr. 2 FernAbsG zusätzlich enthaltenen Bestandteil. Die
Entwurfsbegründung
äußert zur Auslassung dieser Passage nichts (S. 658). Für dessen Streichung ist
aber kein Grund ersichtlich.
148. Zu
Artikel 5 Abs. 3 Nr. 1a - neu - (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO)
In Artikel 5 Abs. 3 ist nach Nummer
1 folgende Nummer 1a einzufügen:
'1a. In § 104 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter
"fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des
Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242)"
durch die Wörter "fünf Prozentpunkten über dem Basiszins" ersetzt.'
Begründung:
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Regelung in §
288 BGB-E. Durch das vom Deutschen Bundestag am 17. Mai 2001 verabschiedete
Gesetz zur Reform des Zivilprozesses soll mit Wirkung zum 1. Januar 2002 eine
Anpassung des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO an § 288 Abs. 1 BGB in der geltenden
Fassung erfolgen. Diese Anpassung schlägt fehl, wenn § 288 Abs. 1 BGB wie
vorgesehen geändert wird. Deshalb ist § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechend
anzupassen.
149. Zu
Artikel 5 Abs. 16 Nr. 6 (§ 378 HGB)
a) In
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 § 478 ist Absatz 4 wie folgt zu fassen:
"(4) § 377 des
Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt."
b) In
Artikel 5 Abs. 16 ist Nummer 6 wie folgt zu fassen:
"6. § 378 wird aufgehoben."
Begründung:
Der Regelungsgehalt des § 378 HGB-E ist unklar. Für die
Vorschrift besteht aber auch kein Regelungsbedarf.
Nach ihrem Wortlaut beinhaltet die Neufassung des § 378
HGB-E keine regelungsbedürftige Abweichung von § 377 HGB. Soweit die Vorschrift
dem Letztverkäufer Gewährleistungsansprüche wegen eines Mangels der Ware auch
für den Fall erhalten will, dass dieser die Ware im normalen Geschäftsverkehr
vor Entdeckung und Erkennbarkeit des Mangels weiterveräußert hat, ergibt sich
diese Rechtsfolge schon aus dem geltenden Recht. Denn die Genehmigungsfiktion
des § 377 Abs. 2 HGB tritt überhaupt nur dann ein, wenn der Mangel erkennbar
gewesen ist.
Soll mit dem neu gefassten § 378 HGB-E hingegen, worauf
jedenfalls die Begründung hindeuten könnte, dem wegen Gewährleistung in
Anspruch genommenen Letztverkäufer ein Rückgriffsanspruch auch dann eingeräumt
werden, wenn er den Mangel bei gehöriger Untersuchung hätte feststellen und
rügen können, wäre eine solche Privilegierung des Letztverkäufers gegenüber
demjenigen Kaufmann, der in der Lieferkette der letzte ist und die Sache zum
langfristigen eigenen Gebrauch gekauft hat, weder sachgerecht noch geboten. Der
Zweck des § 377 HGB, Handelskäufe schnell abzuwickeln und dem Verkäufer
möglichst bald Klarheit über auf ihn etwa noch zukommende
Gewährleistungsansprüche zu verschaffen, rechtfertigt nicht die unterschiedliche
Behandlung beider Sachverhalte. Es besteht kein Grund, unter Hintanstellung der
schutzwürdigen Interessen des Vormannes in der Lieferkette den haftenden
Letztverkäufer davor zu bewahren, die gesamte Verantwortung für den Sachmangel
zu übernehmen, wenn er sich selbst rechtzeitig durch eine Untersuchung und Rüge
der Ware vor Rechtsnachteilen hätte schützen können.
Die Neufassung des § 378 HGB-E ist auch nicht durch Artikel
4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geboten. Abgesehen davon, dass § 378
HGB-E auch andere Fälle wie etwa den Weiterverkauf an Nichtverbraucher sowie
den Verbrauch und die Veränderung für eigene Zwecke des Käufers erfasst, die
von vornherein nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, überlässt
es Artikel 4 Satz 2 der Richtlinie den Mitgliedstaaten ausdrücklich, die
Modalitäten des Rückgriffs des Letztverkäufers selbst festzulegen. Ein
absoluter Gleichlauf der Gewährleistungsansprüche von Verbraucher und
Letztverkäufer ist danach nicht vorgeschrieben. Der Gesetzgeber kann vielmehr
weitere Haftungsvoraussetzungen festlegen, die beispielsweise auch den
Besonderheiten des Handelsverkehrs Rechnung tragen. Dies entspricht auch der
Zielsetzung der Richtlinie, die nicht die Interessen des Letztverkäufers
stärken, sondern in erster Linie die Rechte des Verbrauchers verbessern will.
Der Entwurf geht zutreffend davon aus, dass es im
Handelsrecht einer besonderen Vorschrift für die Gewährleistungshaftung bei
einer Falsch- oder Zuviellieferung, wie sie § 378 HGB in der geltenden Fassung
zum Gegenstand hat, nicht mehr bedarf, nachdem der neue § 434 Abs. 3 HGB-E
diese Fälle dem Sachmangel gleichstellt. Auch für den von § 378 HGB-E weiter
erfassten Fall der Zuviellieferung erscheint eine Sonderregelung für den
Handelskauf auf Grund der Gepflogenheiten des Handelsverkehrs nicht geboten.
Die Vorschrift des § 378 HGB-E sollte deshalb ersatzlos aufgehoben werden.
150. Zum
Gesetzentwurf insgesamt
Der Bundesrat erinnert an die am 17.
März 2000 im Zusammenhang mit den Beratungen über das Gesetz zur Beschleunigung
fälliger Zahlungen gefasste Entschließung (BR-Drs. 108/00 (Beschluss)) und
äußert die Erwartung, dass die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Verbesserung der
Zahlungsmoral die vorgesehene Prüfung weiterer gesetzgeberischer Maßnahmen in
diesem Bereich, die im Rahmen der Beratungen über das
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zurückgestellt wurde, nunmehr umgehend
aufnimmt. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Ergebnisse dieser
Arbeitsgruppe möglichst zeitnah umzusetzen.
Die mangelhafte Zahlungsmoral von
Auftraggebern gerade im Baubereich stellt vor allem für kleine und mittlere
Betriebe des Bauhandwerks weiterhin ein gravierendes Problem dar, das nicht
selten Liquiditäts-schwierigkeiten nach sich zieht. Die bisherigen Versuche zur
verbesserten Absicherung des Auftragnehmers am Bau haben sich dabei offenbar
als unzureichend erwiesen. Erinnert sei dabei an das Gesetz zum Schutz von
Bauforderungen von 1909, die Bauhandwerkersicherungshypothek (§ 648 BGB), die
Regelung über die Sicherheitsleistung des Bestellers (§ 648a BGB) und zuletzt
das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000.
Weitere gesetzgeberische Maßnahmen
sollten daher im Rahmen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Verbesserung der
Zahlungsmoral beraten werden. Diese Arbeitsgruppe hatte hierzu bereits am 10.
November 1999 von der Justizministerkonferenz einen entsprechenden
Arbeitsauftrag erhalten, war aber im Hinblick auf die umfangreichen Beratungen
des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts noch nicht zusammengekommen.