Berlin, am 9. Mai 2001
Bundeskabinett stimmt
Gesetzentwurf zur Schuldrechtsmodernisierung zu
Schuldrecht wird aktuell
und modern
Das Bundeskabinett hat
heute den von Bundesjustizministerin Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin vorgelegten
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts beschlossen. Mit dem
Gesetz werden die EU-Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf und 2 weitere
Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt und gleichzeitig das Schuldrecht
modernisiert, d.h. der Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der die
grundlegenden Bestimmungen für alle Verträge enthält und beispielsweise
regelt, was geschieht, wenn ein Vertragspartner seine Pflichten nicht erfüllt,
also z. B. nicht rechtzeitig oder schlecht leistet.
Die
Bundesjustizministerin: "Mit dem heutigen Beschluss machen wir einen
weiteren wichtigen Schritt zur Modernisierung von Recht und Justiz und stellen
so sicher, dass das Schuldrecht im BGB auch zukünftig eines der wichtigsten
Gesetze im Alltag der Bürgerinnen und Bürger bleibt. Durch die Übernahme der
EU- Regelungen und die gleichzeitige Modernisierung des Schuldrechts schaffen
wir mehr Klarheit für die Rechtsanwender, also Gerichte, Rechtsanwälte und Bürgerinnen
und Bürger. Ohne die hervorragende Vorarbeit der Schuldrechtskommission und
ohne die breite Kooperationsbereitschaft gerade der besten
Zivilrechtswissenschaftler Deutschlands könnte diese wichtige Aufgabe nicht
geleistet werden; dann würden bei der gebotenen Übernahme des EU-Kaufrechts in
Deutschland bis zu vier unterschiedliche Kaufrechtssysteme gleichzeitig gelten
– ein Unding."
Wesentliche Punkte des
Gesetzentwurfs sind:
- Die Voraussetzungen und
die Rechtsfolgen für die Verletzung von Verträgen und anderen
Verpflichtungen werden einfacher geregelt: Künftig soll es statt
unterschiedlicher Vorschriften für einzelne Arten der Vertragsverletzungen
einen einheitlichen Tatbestand der Pflichtverletzung geben. Erfüllt der
Schuldner seine Pflichten aus dem Vertrag auch in einer Nachfrist nicht, kann
der Gläubiger von dem Vertrag zurücktreten und bei Verschulden auch
Schadensersatz (etwa die Kosten einer Ersatzbeschaffung) verlangen. Früher
waren hierfür je nach Fallsituation ganz unterschiedliche Voraussetzungen
vorgesehen.
- In Umsetzung der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist
für jeden Käufer statt wie bisher 6 Monate nun 2 Jahre ab Ablieferung der
Sache. Sämtliche übrigen Ansprüche einer Partei verjähren nach 3 Jahren ab
Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. In einigen Fälle gibt es
längere Fristen, z. B. 5 Jahre ab Abnahme bei Ansprüchen wegen Mängeln an
Bauwerken oder 30 Jahre bei durch Urteil festgestellten Ansprüchen.
- Der Verkäufer einer
Sache ist nun verpflichtet, eine mangelfreie Sache zu liefern; er
haftet auch dafür, dass die Sache die (konkreten) Eigenschaften aufweist, die
der Hersteller in seiner Werbung und Etikettierung angepriesen hat
(z.B. Werbung für 3-Liter-Auto oder Aufkleber "windows designed"
auf einem PC). Eine besondere eigene Zusicherung des Verkäufers ist nicht nötig.
- Das Schuldrecht wird übersichtlicher
und vollständig: Bisher isolierte Verbraucherschutzgesetze wie z.B. das
Haustürwiderrufsgesetz oder das Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen
werden in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert. Ungeschriebene, von
Gerichten über Jahrzehnte entwickelte Rechtsfiguren wie z.B. die Grundsätze
über die Schlechterfüllung (die wichtigste Vertragsverletzung überhaupt!),
den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder die Verletzung von Sorgfaltspflichten
bei Vertragsanbahnung und -verhandlung sind nun im Gesetz enthalten.
Bundesjustizministerin
Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin: "In den kommenden Monaten der
Gesetzesberatung werden wir die inhaltlichen Verbesserungsvorschläge aus den Ländern
und aus der Wissenschaft gerne aufnehmen. Deshalb bedanke ich mich schon heute
bei allen, die diesen Gesetzentwurf weiterhin mit ihren Anregungen
begleiten."