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Die Bundesregierung will das Schadensersatzrecht modernisieren. Dazu hat
das Bundeskabinett am 24. September 2001 einen Gesetzentwurf zur
Novellierung der verschiedenen schadensersatzrechtlichen Vorschriften
verabschiedet. Eine der wichtigsten Neuerungen: die Besserstellung von
Kindern und behinderten Menschen.
Nun berichtet die Zeitschrift "Stern" in ihrer Ausgabe vom 29.
November 2001 unter der Überschrift "Auch wer keine Schuld hat, soll
zahlen" über das Gesetzesvorhaben (2.
Schadensersatzrechtsänderungsgesetz) und die geplante Ersetzung des
Entlastungsgrundes des "unabwendbaren Ereignisses" durch den der
"höheren Gewalt". Der Bericht ist sachlich weitgehend falsch.
Die Darstellung des "Stern" gibt weder die bestehende Rechtslage
richtig wieder, noch stellt sie die praktischen Auswirkungen der geplanten
Änderungen in der Straßenverkehrshaftung zutreffend dar.
Wie ist die geltende Rechtslage?
Seit fast einhundert Jahren gilt im deutschen Recht der Grundsatz, dass
Kfz-Halter für Schäden aus dem Betrieb ihres Fahrzeugs haften müssen, ohne
dass es darauf ankommt, ob sie ein Verschulden trifft. Hinter dieser
strengen Haftung ("Gefährdungshaftung") für Kraftfahrzeuge steht
die Überlegung, dass derjenige, der im eigenen Interesse eine besondere
Gefahrenquelle schafft, auch für die bei aller Sorgfalt unvermeidlichen
Schäden haften soll, die aus dieser Gefahrenquelle hervorgehen. Eine
Ausnahme gilt nur, wenn der Unfall für den Autofahrer ein so genanntes
unabwendbares Ereignis war (§ 7 Abs. 2 StVG).
Warum wird die Rechtslage geändert?
Ein wesentliches Anliegen des Gesetzentwurfs besteht darin, die
Rechtsstellung von Kindern im Straßenverkehr zu verbessern. Kinder sind
aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung oftmals noch nicht
dazu in der Lage, mit den Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs
richtig umzugehen. Um den rechtlichen Schutz von Kindern zu verbessern wird
nicht nur die Deliktsfähigkeit für Kinder im Straßenverkehr auf 10 Jahre
heraufgesetzt, sondern auch der Entlastungsgrund des unabwendbaren
Ereignisses abgeschafft. Denn dieser Entlastungsgrund kann dazu führen,
dass ein Kind, das angefahren wird, überhaupt keinen Schadensersatz erhält
- wenn den Fahrer keine Schuld trifft und der Unfall für ihn ein
"unabwendbares Ereignis" war. Der Gesetzentwurf folgt insoweit
einer Empfehlung des 38. Deutschen Verkehrsgerichtstages.
Mit der Abschaffung des unabwendbaren Ereignisses erfolgt im übrigen eine
Angleichung an die meisten europäischen Nachbarrechtsordnungen, denen
dieser Entlastungsgrund fremd ist. Auch das Europäische Übereinkommen über
Straßenverkehr kennt diese Entlastungsmöglichkeit nicht. In der
juristischen Fachpresse ist diese Änderung deshalb ganz überwiegend begrüßt
worden (vgl. Karczewski VersR 2001, 1070, 1080; Scheffen ZRP 2001, 380;
Freise VersR 2001, 539; Müller PHI 2001, 119).
Welche Rolle spiel der Entlastungsgrund des unabwendbaren Ereignisses
tatsächlich im geltenden Recht?
Der Entlastungsgrund spielt im geltenden Recht nur eine geringe Rolle.
Für Unfälle, die durch einen Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs
oder durch ein "technisches" Versagen am Fahrzeug verursacht
werden, gilt der Entlastungsgrund gar nicht, denn technische Fehler gehören
zu dem typischen Risiko eine Kfz, für die der Halter immer haften muss.
Auch in den verbleibenden Fällen greift der Entlastungsgrund nur selten
ein, denn die Rechtsprechung stellt äußerst strenge Anforderungen an das
Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses: Der Halter wird nur dann
entlastet, wenn er jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt
beobachtet hat. Dazu reicht jedoch nicht schon die von einem
durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer zu beobachtende im Verkehr
erforderliche Sorgfalt aus. Vielmehr muss vom Halter bewiesen werden, dass
auch ein "Idealfahrer", also ein Fahrer von höchster Sorgfalt,
Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht den Unfall nicht hätte
vermeiden können. Diese strengen Voraussetzungen nachzuweisen, gelingt dem
Halter in der Praxis nur in seltenen Ausnahmefällen. Deshalb ist die im
Stern zu lesende Behauptung, dass künftig "Millionen von
Autofahrern" einen Teil ihres Schadensfreiheitsrabatts verlieren
werden, eindeutig falsch.
Was sind die zu erwartenden Folgen der Änderung für Autofahrer?
Selbst in den wenigen Fällen, in denen bisher eine Entlastung durch den
Unabwendbarkeitsnachweis möglich war, wird die geplante Änderung nicht dazu
führen, dass Autofahrer künftig immer und in vollem Umfang haften müssen.
Denn es kommt weiterhin eine Enthaftung über den Mitverschuldenseinwand der
§§ 9 StVG, 254 BGB in Betracht. Das Gesetz sieht nämlich vor, dass die
Haftung des ordnungsgemäß handelnden Autofahrers im Einzelfall bis auf Null
reduziert werden kann, wenn den anderen Unfallbeteiligten ein überwiegendes
Verschulden an dem Unfall trifft. Das gilt natürlich besonders für die
"Idealfahrer", die sich bisher auf das unabwendbare Ereignis
berufen konnten. Bei mehreren Haftungssubjekten ist zudem über §§ 17, 18
StVG, § 426 BGB ein Ausgleich im Innenverhältnis gemäß dem jeweiligen
Verursachungsbeitrag vorzunehmen.
Deshalb ist auch kaum verständlich, warum die Versicherungswirtschaft
Auswirkungen auf die Versicherungsprämien befürchten sollte. Die
Darstellung des Stern, Ministerialbeamte hätten im Gesetzentwurf selbst
geschrieben, dass eine Auswirkung auf Prämien nicht ausgeschlossen sei, ist
irreführend und falsch. Die Aussage befindet sich im allgemeinen Teil des
Gesetzentwurfs und bezieht sich erkennbar auf das Gesetz als ganzes mit
seinen Verbesserungen der Arzneimittelhaftung, der Einführung eines
allgemeinen Anspruchs auf Schmerzensgeld, der haftungsrechtlichen
Besserstellung von Kindern im Straßenverkehr und der Anhebung der
Haftungshöchstgrenzen. Sie bezieht sich nicht auf den Wegfall des
"unabwendbaren Ereignisses".
Quelle: Bundesregierung
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