30.11.2001:
Modernisierung des Schadensersatzrechts bringt keine Nachteile für die Versicherten


Die Bundesregierung will das Schadensersatzrecht modernisieren. Dazu hat das Bundeskabinett am 24. September 2001 einen Gesetzentwurf zur Novellierung der verschiedenen schadensersatzrechtlichen Vorschriften verabschiedet. Eine der wichtigsten Neuerungen: die Besserstellung von Kindern und behinderten Menschen.
Nun berichtet die Zeitschrift "Stern" in ihrer Ausgabe vom 29. November 2001 unter der Überschrift "Auch wer keine Schuld hat, soll zahlen" über das Gesetzesvorhaben (2. Schadensersatzrechtsänderungsgesetz) und die geplante Ersetzung des Entlastungsgrundes des "unabwendbaren Ereignisses" durch den der "höheren Gewalt". Der Bericht ist sachlich weitgehend falsch.

Die Darstellung des "Stern" gibt weder die bestehende Rechtslage richtig wieder, noch stellt sie die praktischen Auswirkungen der geplanten Änderungen in der Straßenverkehrshaftung zutreffend dar.

Wie ist die geltende Rechtslage?

Seit fast einhundert Jahren gilt im deutschen Recht der Grundsatz, dass Kfz-Halter für Schäden aus dem Betrieb ihres Fahrzeugs haften müssen, ohne dass es darauf ankommt, ob sie ein Verschulden trifft. Hinter dieser strengen Haftung ("Gefährdungshaftung") für Kraftfahrzeuge steht die Überlegung, dass derjenige, der im eigenen Interesse eine besondere Gefahrenquelle schafft, auch für die bei aller Sorgfalt unvermeidlichen Schäden haften soll, die aus dieser Gefahrenquelle hervorgehen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Unfall für den Autofahrer ein so genanntes unabwendbares Ereignis war (§ 7 Abs. 2 StVG).

Warum wird die Rechtslage geändert?

Ein wesentliches Anliegen des Gesetzentwurfs besteht darin, die Rechtsstellung von Kindern im Straßenverkehr zu verbessern. Kinder sind aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung oftmals noch nicht dazu in der Lage, mit den Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs richtig umzugehen. Um den rechtlichen Schutz von Kindern zu verbessern wird nicht nur die Deliktsfähigkeit für Kinder im Straßenverkehr auf 10 Jahre heraufgesetzt, sondern auch der Entlastungsgrund des unabwendbaren Ereignisses abgeschafft. Denn dieser Entlastungsgrund kann dazu führen, dass ein Kind, das angefahren wird, überhaupt keinen Schadensersatz erhält - wenn den Fahrer keine Schuld trifft und der Unfall für ihn ein "unabwendbares Ereignis" war. Der Gesetzentwurf folgt insoweit einer Empfehlung des 38. Deutschen Verkehrsgerichtstages.

Mit der Abschaffung des unabwendbaren Ereignisses erfolgt im übrigen eine Angleichung an die meisten europäischen Nachbarrechtsordnungen, denen dieser Entlastungsgrund fremd ist. Auch das Europäische Übereinkommen über Straßenverkehr kennt diese Entlastungsmöglichkeit nicht. In der juristischen Fachpresse ist diese Änderung deshalb ganz überwiegend begrüßt worden (vgl. Karczewski VersR 2001, 1070, 1080; Scheffen ZRP 2001, 380; Freise VersR 2001, 539; Müller PHI 2001, 119).

Welche Rolle spiel der Entlastungsgrund des unabwendbaren Ereignisses tatsächlich im geltenden Recht?

Der Entlastungsgrund spielt im geltenden Recht nur eine geringe Rolle.

Für Unfälle, die durch einen Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs oder durch ein "technisches" Versagen am Fahrzeug verursacht werden, gilt der Entlastungsgrund gar nicht, denn technische Fehler gehören zu dem typischen Risiko eine Kfz, für die der Halter immer haften muss.

Auch in den verbleibenden Fällen greift der Entlastungsgrund nur selten ein, denn die Rechtsprechung stellt äußerst strenge Anforderungen an das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses: Der Halter wird nur dann entlastet, wenn er jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Dazu reicht jedoch nicht schon die von einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer zu beobachtende im Verkehr erforderliche Sorgfalt aus. Vielmehr muss vom Halter bewiesen werden, dass auch ein "Idealfahrer", also ein Fahrer von höchster Sorgfalt, Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht den Unfall nicht hätte vermeiden können. Diese strengen Voraussetzungen nachzuweisen, gelingt dem Halter in der Praxis nur in seltenen Ausnahmefällen. Deshalb ist die im Stern zu lesende Behauptung, dass künftig "Millionen von Autofahrern" einen Teil ihres Schadensfreiheitsrabatts verlieren werden, eindeutig falsch.

Was sind die zu erwartenden Folgen der Änderung für Autofahrer?

Selbst in den wenigen Fällen, in denen bisher eine Entlastung durch den Unabwendbarkeitsnachweis möglich war, wird die geplante Änderung nicht dazu führen, dass Autofahrer künftig immer und in vollem Umfang haften müssen. Denn es kommt weiterhin eine Enthaftung über den Mitverschuldenseinwand der §§ 9 StVG, 254 BGB in Betracht. Das Gesetz sieht nämlich vor, dass die Haftung des ordnungsgemäß handelnden Autofahrers im Einzelfall bis auf Null reduziert werden kann, wenn den anderen Unfallbeteiligten ein überwiegendes Verschulden an dem Unfall trifft. Das gilt natürlich besonders für die "Idealfahrer", die sich bisher auf das unabwendbare Ereignis berufen konnten. Bei mehreren Haftungssubjekten ist zudem über §§ 17, 18 StVG, § 426 BGB ein Ausgleich im Innenverhältnis gemäß dem jeweiligen Verursachungsbeitrag vorzunehmen.

Deshalb ist auch kaum verständlich, warum die Versicherungswirtschaft Auswirkungen auf die Versicherungsprämien befürchten sollte. Die Darstellung des Stern, Ministerialbeamte hätten im Gesetzentwurf selbst geschrieben, dass eine Auswirkung auf Prämien nicht ausgeschlossen sei, ist irreführend und falsch. Die Aussage befindet sich im allgemeinen Teil des Gesetzentwurfs und bezieht sich erkennbar auf das Gesetz als ganzes mit seinen Verbesserungen der Arzneimittelhaftung, der Einführung eines allgemeinen Anspruchs auf Schmerzensgeld, der haftungsrechtlichen Besserstellung von Kindern im Straßenverkehr und der Anhebung der Haftungshöchstgrenzen. Sie bezieht sich nicht auf den Wegfall des "unabwendbaren Ereignisses".

Quelle: Bundesregierung


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