Das Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz (MHbeG)
BGBl I 1998, S. 2487

1. Der Auftrag
2. Das Problem
3. Die Lösung: § 1629a BGB
   a) Haftungsbeschränkung
   b) Arten von Verbindlichkeiten
4. Ausnahmen
5. Gläubigerschutz
Literatur

 

1. Der Auftrag: BVerfGE 72, 155
Wie in manch anderen Fällen auch geht die Inititiative auf eine Entscheidung des BVerG zurück. In einem Beschluß aus dem Jahre 1986 hatte das Gericht die Regelungen des BGB zum Vertretungsrecht der Eltern (§§ 1629 Abs. 1, § 1643 Abs. 1) teilweise für nicht erklärt und als Lösungsalternativen entweder eine Erweiterung des Genehmigungskatalogs der §§ 1643, 1822 oder die Einführung einer Haftungsbeschränkung bei Eintritt der Volljährigkeit vorgeschlagen. Der Gesetzgeber hat den zweiten Weg gewählt. Das MHbeG trat am 1.1.1999 in Kraft.

2. Das Problem:
In dem vom BVerfG entschiedenen Fall hatte eine Mutter kraft gesetzlicher Vertretung ihre beiden Kinder zur Eingehung von Verbindlichkeiten in Höhe von 851.000,-DM verpflichtet. Dies geschah im Rahmen eines Erwerbsgeschäfts, das die Kinder als Erben fortführten (Einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 hatte es nicht bedurft, da es sich nicht um die Begründung eines neuen Geschäfts handelte). Das BVerfG hielt es mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Kinder für unvereinbar, wenn sie legal "als Folge der Vertretungsmacht ihrer Eltern mit erheblichen Schulden in die Volljährigkeit 'entlassen' werden" (a.a.O. S. 173).

3. Die Lösung: § 1629a BGB
Dem verfassungsgerichtlichen Auftrag ist der Gesetzgeber mit erheblicher Verzögerung durch das -im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform verabschiedete- Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz (ein rekordverdächtig langer Name!) nachgekommen.

a) Haftungsbeschränkung
In Abs. 1 des neuen § 1629a BGB wird die Haftung eines Minderjährigen für Verbindlichkeiten, die während der Minderjährigkeit begründet wurden, auf sein bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandes Vermögen beschränkt. Im schlimmsten Fall fängt also der oder die 18-Jährige seine/ihre Volljährigkeit finanziell mit Null an.

b) Arten von Verbindlichkeiten
Die Haftungsbeschränkung bezieht sich auf Verbindlichkeiten unterschiedlichen Ursprungs. Insgesamt sind fünf Fälle zu unterscheiden:

(1) aus Verfügungen von Todes wegen (§ 1629a Abs. 1 HS. 1, 3. Fall)
Beispiel: Der 16-Jährige erbt ein Vermögen, dessen Aktivposten an seinem 18. Geburtstag aufgebraucht sind. Für Nachlaßverbindlichkeiten haftet er als Volljähriger von Gesetzes wegen nur in Höhe seines Vermögens. Der Anordnung einer Nachlaßverwaltung oder Eröffnung eines Nachlaßinsolvenzverfahrens (§ 1975) bedarf es also nicht.

(2)  aus Rechtsgeschäften/Realakten der Eltern (§ 1629a Abs. 1 HS. 1, 1. Fall)
Beispiel: Die Eltern hatten im Namen ihres Sohnes eine aufwendige EDV-Anlage auf Raten gekauft. Für die bei Eintritt der Volljährigkeit noch ausstehenden Raten haftet der Sohn nur mit einem eventuell sonst noch vorhandenen Vermögen. Gleiches gilt für Schadensersatzverpflichtungen aus Verschulden der Eltern, das den Kindern über § 278 zugerechnet wird.

(3) aus Rechtsgeschäften/Realakten Dritter (§ 1629a Abs. 1 HS. 1, 2. Fall)
Beispiel: Max (17) war Gesellschafter einer Software GbR. Sein Mitgesellschafter nahm für die Gesellschaft einen Großkredit auf, für den Max im Rahmen der gesamthänderischen Haftung als Gesamtschuldner mithaftet (§§ 427, 431, 421 ff.).

(4) aus eigenen Rechtsgeschäften des Minderjährigen (§ 1629a Abs. 1 HS. 2, 1. Fall)
Beispiel: Max (17) kauft mit Zustimmung seiner Eltern ein Motorrad im Wert von 40.000,- DM.

(5) aus gerichtlich genehmigten Geschäften (§ 1629a Abs. 1 HS. 2, 2. Fall)
Beispiel: Die Eltern hatten im Namen ihres Sohnes mit Genehmigung des Familiengerichts einen langfristigen Kreditvertrag über 250.000,-DM unterschrieben (§§ 1643, 1822 Nr. 8).

4. Ausnahmen: § 1629a Abs. 2
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht pauschal für alle in Abs. 1 genannten Verbindlichkeiten. In zwei wichtigen Ausnahmefällen versagt der Gesetzgeber die Beschränkung. Dann haftet also der inzwischen Volljährige unbeschränkt:

(1) bei selbständigem Erwerbsgeschäft
In diesem Fall bestand nach § 112 schon von Anfang an eine partielle Geschäftsfähigkeit. Für eine Privilegierung nach Erreichung der "Altersgrenze" besteht also kein Anlaß.

(2) bei Geschäften zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse
Zweck des MHbeG ist es lediglich, Minderjährige nicht mit übermäßig hohen Belastungen in die Volljährigkeit zu entlassen. Sie sollen davor bewahrt werden, gewissermaßen für die Sünden ihrer Eltern büßen zu müssen. Soweit es um Verbindlichkeiten handelt, die persönlichen Nutzen gebracht haben, ist es gerechtfertigt, sie dafür auch später haften zu lassen. Bei den meisten Geschäften wird dies angenommen werden können.

Im Ergebnis unterliegen der Haftungsbeschränkung also nur Geschäfte von erheblicher finanzieller Tragweite und ohne nennenswerte Vorteile für den Minderjährigen.

 

5. Gläubigerschutz
Auf die Haftungsbeschränkung soll sich nur der Minderjährige selbst berufen können. In § 1629a Abs. 3 wird daher klargestellt, daß die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Mithaftende unberührt bleiben. Praktisch wichtig ist das für Sicherheiten, welche die Eltern oder Dritte übernommen haben, z.B. Bürgschaften oder Schuldbeitritte. Nach Einführung des MHbeG wird dies meist die einzige Möglichkeit für die Gläubiger sein, sich  wirksam abzusichern.

 

Literatur:

Behnke, NJW 1998, 3078 ff.