H.P. Ettl:
Das neue Kindschaftsrecht

(siehe auch Informationen des BMJ im Internet: http://www.bmj.bund.de/inhalt.htm)

Das Kindschaftsrecht hat zum Ziel die rechtliche Gleichstellung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Gegenstand dieser Reform sind

Dabei sind auch das Eheschließungsrecht (§§ 1303 ff. BGB) und das Betreuungsrecht (§§ 1896 ff. BGB) geändert. Die Reform wird abgerundet durch das noch zu erlassende Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz.

Mit diesen Änderungen des materiellen Rechts geht einher auch eine Änderung des Verfahrensrechts. Die Zuständigkeit des Familiengerichts ist erheblich erweitert: alle Kindschaftssachen, alle sich aus Ehe- und Verwandtschaft ergebenden Unterhaltsstreitigkeiten und sämtliche Angelegenheiten der elterlichen Sorge und die Genehmigung elterlicher Rechtsgeschäfte sind dem Familiengericht zugewiesen.

Mit Inkrafttreten dieser Änderungen sind die Begriffe "eheliches" und "nichteheliches" Kind entfallen; künftig gibt es nur noch Kinder, deren Eltern miteinander verheiratet sind, und Kinder, deren Eltern nicht miteinender verheiratet sind.

  

Abstammung

Das neue Recht regelt noch klarer, wer Mutter und wer Vater eines Kindes ist.

Mutter eines Kind ist die Frau, die es geboren hat (§ 1591 BGB).

Vater eines Kindes ist der Mann,

der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,

der die Vaterschaft anerkannt hat, oder

dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Wichtigster Gesichtspunkt für die Vaterschaft ist die Ehe mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt. Diese Feststellung gilt jedoch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens geboren wird und ein Dritter innerhalb einer bestimmten Zeit die Vaterschaft anerkennt.

  Kann die Vaterschaft nicht an die Ehe mit der Mutter des Kindes angeknüpft werden, so ist Vater des Kindes der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird. Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter des Kindes (§ 1595 Abs. 1 BGB). Das Kind muß nur dann neben der Mutter zustimmen, wenn dieser insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.

Kann für die Vaterschaft nicht an eine Ehe des Mannes mit der Mutter angeknüpft werden und wird die Vaterschaft auch nicht anerkannt, so ist Vater des Kindes der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB gerichtlich festgestellt ist. Über die Feststellung der Vaterschaft entscheidet das Familiengericht auf Klage des Mannes gegen das Kind oder auf Klage des Kindes gegen den Mann. Nach neuem Recht steht auch der Mutter ein eigenes Klagerecht zu (§ 1600 e BGB). Bei der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft steht die Vertretung des Kindes allein der Mutter zu.

Die durch eheliche Geburt vermittelte Vaterschaft und die Vaterschaft durch Anerkennung können durch Anfechtung beseitigt werden (§ 1599 Abs. 1 BGB); die Anfechtung erfolgt durch Klage.

Nach neuem Recht steht der Mutter ein eigenes Anfechtungsrecht auch dann zu, wenn eine durch Ehe begründete Vaterschaft aufgehoben werden soll.

Die Anfechtung der Ehelichkeit, die Legitimation durch Eheschließung von Vater und Mutter und die Ehelicherklärung sind entfallen.

 

Elterliche Sorge

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu. Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, können sie durch eine "Sorgeerklärung" erklären, daß sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (§ 1626 a Abs. 1 Ziffer 1 BGB). Sonst hat die Mutter die elterliche Sorge. Eine solche Sorgeerklärung können Eltern auch dann abgeben, wenn sie getrennt leben oder sogar, wenn sie mit Dritten verheiratet sind. Die Sorgeerklärung muß öffentlich beurkundet werden (§ 1626 b BGB); zuständig sind nur der Notar und das Jugendamt (§ 59 Abs. 1 Nr. 8 SGB VIII).

Eine Trennung der Eltern läßt die durch Ehe oder Sorgeerklärung begründete gemeinsame Sorge unberührt. Das neue Recht stellt klar, daß auch im Fall der Scheidung eine Sorgeentscheidung nicht von Amts wegen erfolgt. Leben die Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, kann jeder Elternteil die Übertragung der elterlichen Sorge beantragen (§ 1671 BGB).

Das neue Recht hat eine Alleinentscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens geschaffen und diese dem Elternteil zugewiesen, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält (§ 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dieser Elternteil ist auch berechtigt, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend zu machen (§ 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB); ihm steht ein Notvertretungsrecht bei Gefahr in Verzug zu (§ 1687 Abs. 1 Satz 5, § 1629 Abs. 1 Satz 4 BGB).

 Im Rahmen des Sorgerechts hat das neue Recht auch dem Vater eines außerehelich geborenen Kindes Rechte zugestanden. Wenn es dem Wohl des Kindes entspricht, kann das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater übertragen (1678 Abs. 2 BGB); das gleiche gilt, wenn der Mutter die elterliche Sorge entzogen wird (§ 1680 Abs. 3) oder wenn sie verstorben ist (§ 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Neu geschaffen ist auch die Möglichkeit, die elterliche Sorge teilweise auf Bezugspersonen zu übertragen. Das Familiengericht kann Teile der elterlichen Sorge auf Stiefvater oder Stiefmutter, auf Großeltern oder auf volljährige Geschwister des Kindes übertragen, wenn das Kind längere Zeit in deren gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

 

Beistandschaft

Das neue Gesetz hat die gesetzliche Amtspflegschaft ersetzt durch eine freiwillige Beistandschaft. Auf Antrag wird das Jugendamt Beistand des Kindes mit der Aufgabe, die Vaterschaft festzustellen und Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Voraussetzung ist ein Antrag. Mit Zugang dieses Antrags beim Jugendamt tritt die Beistandschaft ein; ein gerichtlicher Bestallungsakt ist nicht erforderlich (§ 1714 Satz 1 BGB). Das Jugendamt hat als Beistand die Rechte und Pflichten eines Pflegers, ist also gesetzlicher Vertreter des Kindes.

Der Wegfall der Amtspflegschaft hat zur Folge, daß die Mutter nicht zur Feststellung der Vaterschaft eines außerehelich geborenen Kindes gezwungen werden kann.

 

Unterhaltsrecht

Das neue Recht hat die Unterschiede bei der Geltendmachung von Unterhalt ehelicher und nichtehelicher Kinder aufgehoben und das Unterhaltsrecht vereinfacht.

Leben die Eltern des Kindes getrennt, kann das Kind von dem Elternteil, in dessen Haushalt es nicht lebt, den Unterhalt auch in Form einer dynamisierten Rente verlangen (§ 1612 a BGB). Dazu ist zunächst der individuelle Unterhalt des Kindes zu ermitteln. Dieser Unterhalt wird dann in einen Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordung umgerechnet. Da die Regelbeträge laufend fortgeschrieben werden, kann aus einem solchen Zahlungstitel ohne erneute Anpassung vollstreckt werden.

Daneben kann der Unterhalt des minderjährigen Kindes gegen den bar unterhaltspflichtigen Elternteil auf Antrag auch in einem vereinfachten Verfahren festgestellt werden (§§ 645 bis 659 ZPO).

 

Das familiengerichtliche Verfahren

Die Abschaffung der rechtlichen Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kind führt zu einer Vereinfachung des familienrechtlichen Verfahrens. Der Kreis der Familiensachen nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG ist erweitert. Zur Zuständigkeit des Familiengerichts gehören neben Entscheidungen über die elterliche Sorge und der Umgangsregelung künftig auch

die Genehmigung elterlicher Rechtsgeschäfte (§ 1643 BGB),

die Unterbringung des Kindes (§ 1631 b BGB),

das Sorgemißbrauchsverfahren (§ 1666 BGB),

Entscheidungen über die Herausgabe des Kindes (§ 1632 BGB),

Streitigkeiten über durch Ehe und Verwandtschaft begründete Unterhaltspflichten,

Klagen der außerehelich geborenen Kinder gegen die Eltern und der Eltern gegen die Kinder,

Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft.

 

Übergangsvorschriften

Die neuen Regelungen treten am 01. Juli 1998 in Kraft. Die Vaterschaft eines vor dem 01. Juli 1998 geborenen Kindes richtet sich nach den bisherigen Vorschriften. Für die Anfechtung der Ehelichkeit und der Anerkennung der Vaterschaft gelten die neuen Vorschriften. Das vor dem 01. Juli 1998 geborene Kind behält seinen Geburtsnamen, der jedoch entsprechend dem neuen Recht abänderbar ist. Gesetzliche Amtspflegschaften werden am 01. Juli 1998 zu Beistandschaften neuen Rechts. Der Amtspfleger wird Beistand mit den ihm bisher zugewiesenen Aufgaben; dabei entfallen andere Aufgaben als die Geltendmachung des Unterhalts und die Feststellung der Vaterschaft.

 

Erbrecht

Das am 01. April 1998 in Kraft getretene Erbrechtsgleichstellungsgesetz hat den Erbersatzanspruch des nichtehelichen Kindes und die Möglichkeit eines vorzeitigen Erbausgleichs abgeschafft. Nach neuem Recht gibt es auch im Erbrecht keine Unterschiede mehr.

 

Eheschließung

Mit diesen Reformen ist auch das Recht der Eheschließung neu gefaßt. Das Ehegesetz ist aufgehoben; die Vorschriften über die Eheschließung sind wieder in das BGB aufgenommen (§§ 1303 ff. BGB).