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Versuchen Sie zunächst, die Lücken im Skript auszufüllen. Wenn Sie
unsicher sind, können Sie sich im Repetitionstrainer Hilfe holen. |
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Ausgangssituation:
K kauft bei V ein Fernsehgerät SONY 100MHZ
Fall
1:
Das
verkaufte Gerät war, was keiner wusste, Diebesgut und wird bei K nach der Übereignung
von der Kripo beschlagnahmt. Vergeblich berief sich K auf den Kaufvertrag und
wies auf seine Gutgläubigkeit hin. Jetzt wendet er sich an V. Dieser meint, die
Leistung sei ihm von Anfang unmöglich gewesen. Er sei daher zu nichts
verpflichtet. Hat er Recht?
Lösung:
Die
Übereignung des Gerätes war dem V schon bei Vertragsschluss unmöglich, weil
er kein Eigentümer war und dem K nach § .
. . kein Eigentum übertragen
konnte. Ein gutgläubiger Erwerb scheidet wegen §
. . . aus. Im Gegensatz zu
Fall 1 ist die Leistung nur . . . .
. . . . . unmöglich: Der wahre
Eigentümer könnte die Übereignung an K gemäß §
. . . Abs. 2 genehmigen.
Nach
§ 275 Abs. 1 ist der Schuldner auch bei nur subjektiver Unmöglichkeit („für
den Schuldner...“) von seiner Leistungspflicht befreit. V ist also nicht
verpflichtet, sich darum zu kümmern, dass K noch Eigentum an dem verkauften Gerät
bekommt.
Dennoch
ist auch hier nach § . . . .
Abs. 1 ein Vertrag zustande gekommen, wenn auch nur mit
. . . . . . . . . . . . . . . i.S.v.
§ . . . Abs. 2.
Nach
§ . . . .
Abs . . kann K
Schadensersatz statt der Leistung oder .
. . . . . . . . . . ersatz verlangen, allerdings nach Satz 2 nur dann, wenn V
den . . . . .
der Unmöglichkeit nicht . .
. . . . und seine . . . . . . . . . . auch
nicht zu . . . . . . . . .
hat, seine Unkenntnis also nicht auf
. . . . . . . . . . . . . . i.S.v.
§ 276 Abs. 2 beruhte. Aus der Formulierung von § 311a Abs. 2 Satz 2 ist zu
entnehmen, dass das „Vertretenmüssen“ vom Gesetz
. . . . . . . . wird. V müsste
also nachweisen, dass seine Unkenntnis nicht auf Verschulden beruhte.
Fall
2:
Verkäufer
V hat beim Großhändler sechs Geräte gleichen Typs gekauft, darunter auch den
für K vorgesehenen neuen Fernseher. Alle Geräte werden bei einem Brand in der
Lagerhalle des V zerstört. V beruft sich darauf, dass es ihm ohne Lagerhalle
jetzt unmöglich sei, neue Geräte zu besorgen. Da ihm an dem Brand kein
Verschulden treffe, sei er zu nichts weiter verpflichtet. K dagegen besteht
unter Hinweis auf den Grundsatz “pacta sunt servanda” nach wie vor auf
Lieferung eines neuen Fernsehers vom Typ SONY 100MHZ. Den müsse sich V eben
anderweitig beschaffen. Hat K Recht?
Lösung:
Aus
dem wirksam abgeschlossenen Kaufvertrag ergibt sich nach §
. . . Abs. 1 ein Anspruch
des K auf
. . . . . . . . . . . des
gekauften Gerätes.
Der
Anspruch ist nicht durch . . . . .
. . . . (§ 362 Abs. 1)
untergegangen, weil weder Eigentum noch Besitz auf K übergegangen sind.
Der
Anspruch könnte wegen Unmöglichkeit nach §
. . . Abs. 1 untergegangen
sein.
Die
nach § 433 Abs. 1 geschuldete Übereignung des vorgesehenen Gerätes ist dem V
unmöglich geworden. Geschuldet war aber nach dem Vertrag nicht das jetzt zerstörte
Gerät, sondern irgendein Gerät dieses Typs: Es handelte sich um eine . . . . . . . . . . . . . . , d.h. nach §
. . . Abs. 1 wird ein Gerät
mittlerer Art und Güte geschuldet. Solange dieser Typ noch auf dem Markt erhältlich
ist, besteht keine Unmöglichkeit, weil V in der Lage (und verpflichtet) ist,
sich ein neues Gerät zu besorgen (vgl. § 276 Abs. 1: „. . . . . . . . . . .
. risiko“).
Der
Anspruch auf Lieferung ist somit nicht nach § 275 Abs. 1 untergegangen. V
bleibt zur Leistung verpflichtet. Nur am Fall, dass dies mit unvertretbarem
Aufwand möglich wäre, der in grobem .
. . . . . . . . . . . . . zum
. . . . . . . . . interesse des K stünde, könnte V nach § 275
Abs . . seine Leistung verweigern.
Fall
3:
Von
den sechs Geräten war eines für K ausgesondert und im Laden bereitgestellt
worden. K wird benachrichtigt, er könne sich seinen Fernseher noch heute holen.
K sagt, er wolle morgen kommen, womit V einverstanden ist. In der Nacht wird im
Laden des V eingebrochen, wobei alle Fernsehgeräte gestohlen werden. V stellt
sich auf den Standpunkt, er habe ja bereits erfüllt, brauche also nicht erneut
zu liefern. Er verlangt im Gegenzug von K Zahlung des vereinbarten Kaufpreises.
Wie ist die Rechtslage?
Lösung:
A.
Anspruch auf Lieferung:
Aus
dem wirksam abgeschlossenen Kaufvertrag ergibt sich nach § 433 Abs. 1 Satz 1
ein Anspruch des K auf Übereignung des gekauften Gerätes.
Der
Anspruch ist nicht durch . . . . .
. . . . untergegangen: K hat weder .
. . . . . noch
. . . . . . . . erlangt.
Der
Anspruch könnte wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 untergegangen sein.
Es
handelte sich um eine . . . . . . .
. . . . . . . . In diesem Fall würde es wegen §
. . . Abs. 1 an einer Unmöglichkeit
fehlen (Wenn V nicht mehr zur Beschaffung neuer Lagerbestände in der Lage wäre,
könnte dies allenfalls im Rahmen von §°275 Abs. 2 berücksichtigt werden).
Aus
der . . . . . . . . schuld könnte
aber eine . . . . . schuld geworden
sein. Dies ist nach § 243 Abs . . dann
der Fall, wenn der Schuldner das “seinerseits
. . . . . . . . . . . . . ” getan hat (sog . . . . . . . . . . . . . .
. . ).
Was
das “seinerseits Erforderliche” ist, richtet sich nach der Art der Schuld.
Diese wiederum ist abhängig vom .
. . . . . . . . . . . (§ 269):
Wenn –wie hier- die Parteien nichts vereinbart haben, liegt nach § 269 Abs. 1
im Regelfall der Leistungsort beim .
. . . . . . . . . Beim Kaufvertrag muss also der Käufer (Gläubiger) kommen und
sich die Ware holen (. . . . . . . . . ). In diesem Fall muss der Verkäufer die
Ware . . . . . . . . . . ,
bereitstellen und den Käufer . . .
. . . . . . . . . . . . .
V
hat also im vorliegenden Fall das “seinerseits Erforderliche” getan. Nach
§°243 Abs. 2 wird jetzt nur noch “diese” Sache geschuldet. Aus der
Gattungsschuld ist eine Stückschuld geworden, deren Erfüllung durch den
Einbruch unmöglich geworden ist.
Ergebnis:
Der
Anspruch auf Lieferung ist nach § 275 Abs. 1 untergegangen. V ist von seiner
Lieferpflicht freigeworden.
B.
Anspruch
auf Zahlung:
Aus
§ . . .
Abs . . ergibt sich ein
Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises.
Da
es sich um die . . . . . leistung
der unmöglich gewordenen Lieferung handelt, könnte der Zahlungsanspruch
untergegangen sein nach § . . .
Abs. 1.
(1)
Beim Kaufvertrag handelt es sich um einen . . . . . . . . . . . . .
Vertrag. Jede Partei verpflichtet sich
um der
Gegenleistung willen.
(2)
Wie unter A) geprüft, ist die dem V obliegende Lieferung unmöglich geworden
und V somit nach § . . .
Abs. 1 von seiner Lieferpflicht freigeworden.
(3)
Ein Ausnahmefall nach § . . .
Abs . . (Verschulden oder Annahmeverzug) liegt nicht vor.
Ergebnis:
Daher
ist der Anspruch auf Zahlung untergegangen. Auch K wird von seiner
Leistungspflicht frei. Er braucht den Kaufpreis nicht zu bezahlen.
Fall
4:
Das
unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Gerät wird K übergeben. Während K in
Urlaub ist, wird es von vandalierenden Einbrechern total zerstört. K meint, es
sei noch nicht wirksam erfüllt. Da ihm an dem Einbruch kein Verschulden treffe,
könne er Lieferung eines neuen Fernsehers verlangen. V lehnt das ab; er sei an
dem Einbruch ja ebenso unschuldig wie K. Im Gegenteil bestehe er auf Zahlung des
Kaufpreises. Wie ist die Rechtslage?
Lösung:
A.
Anspruch auf Lieferung:
Aus
dem wirksam abgeschlossenen Kaufvertrag ergibt sich nach § 433 Abs. 1 ein
Anspruch des K auf Übereignung des gekauften Gerätes.
Der
Anspruch ist nicht nach § . . .
Abs. 1 durch . . . . . . . . . untergegangen:
Die Leistung ist noch nicht “. . . . . . . “, weil beim Eigentumsvorbehalt (§
. . . ) die Übereignung (§ 929) unter der
. . . . . . . . . . . . . . Bedingung
(§ 158 Abs. 1) vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfolgt. Das Eigentum ist
also noch nicht auf K übergegangen.
Der
Anspruch könnte wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 untergegangen sein.
Es
handelte sich ursprünglich um eine Gattungsschuld. Doch ist bei . . . . . . . . der
Kaufsache an den Käufer in jedem Fall nach § 243 Abs. 2
. . . . . . . . . . . . . . V hat das seinerseits Erforderliche getan,
indem er das Gerät an K übergeben hat. Somit bezieht sich die Pflicht zur
Eigentumsverschaffung nur noch auf diese eine Sache. Nach der Zerstörung des
Gerätes ist die Leistung jetzt unmöglich.
Ergebnis:
Der
Anspruch auf Lieferung ist nach § 275 Abs. 1 untergegangen. V ist von seiner
Lieferpflicht freigeworden.
B.
Anspruch auf Zahlung:
Der
Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises ergibt sich aus §
. . . Abs . . .
Da
es sich um die . . . . . leistung
der unmöglich gewordenen Lieferung handelt, könnte der Zahlungsanspruch
untergegangen sein nach § . . . Abs. 1 Satz 1.
Beim
Kaufvertrag handelt es sich um einen .
. . . . . . . . . . . . Vertrag.
Jede Partei verpflichtet sich um der Gegenleistung willen.
Wie
unter A) geprüft, ist die dem V obliegende Lieferung unmöglich und V daher von
seiner Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 freigeworden.
Einer
der in § 326 Abs . . geregelten
Sonderfälle (. . . . . . . . . . . des
Gläubigers oder . . . . . . .
verzug) liegt nicht vor.
Abweichend
von § 326 Abs. 1 bestimmt § . . .
, dass mit der Übergabe der Kaufsache die Gefahr auf den Käufer übergeht.
Gemeint ist damit die in § 326 allgemein geregelte so genannte Gegenleistungs-
oder . . . . . gefahr.
Ergebnis:
Da
K den Fernseher bereits in seinem Besitz hatte, bleibt er nach § 446 zur
Zahlung des vollständigen Kaufpreises verpflichtet.
Fall
5 (Transportrisiko):
Zwischen
V und K war vereinbart worden, den Fernseher per Spedition zu K zu schicken. Das
Gerät wird durch Verschulden des Fahrers der Spedition auf dem Transport zerstört.
Muss der Käufer den Kaufpreis bezahlen?
Lösung:
Aus
dem Kaufvertrag ergibt sich gemäß § 433 Abs. 2 die Pflicht des Käufers zur
Zahlung des vereinbarten Kaufpreises.
Da
es sich um die . . . . . leistung
der unmöglich gewordenen Lieferung handelt, könnte der Zahlungsanspruch
untergegangen sein nach § . . .
Abs. 1 Satz 1.
Kaufverträge
sind gegenseitige Verträge. Sie beinhalten wechselseitig aufeinander bezogene
Leistungspflichten.
Die
dem V nach § 433 Abs. 1 obliegende Pflicht zur Verschaffung von Besitz und
Eigentum müsste nach § . . . Abs. 1 wegen Unmöglichkeit entfallen sein.
V
hat den Fernseher dem Spediteur übergeben. Darin liegt keine Erfüllung im
Sinne von § . . .
Abs. 1; denn dadurch hat der Käufer weder Eigentum noch Besitz erlangt.
Die Leistungspflicht des V ist also durch die Übergabe an den Spediteur (er hat
eigenen ...... nach § 854
Abs.
1 erlangt!) nicht erloschen.
An
der Unmöglichkeit der Übereignung könnte es fehlen, weil es sich laut Vertrag
um eine
. . . . . . . . . . . . . . handelte,
bei der nach § 243 Abs. 1 nicht ein einzelnes Stück (das jetzt zerstörte Gerät),
sondern allgemein ein Gerät dieses Typs geschuldet wird.
Aus
der Gattungsschuld könnte aber eine Stückschuld geworden sein. Dies ist nach
§ 243 Abs. 2 dann der Fall, wenn der Schuldner das “seinerseits
Erforderliche” getan hat (sog. Konkretisierung).
Was
das “seinerseits Erforderliche” ist, richtet sich nach der Art der Schuld.
Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Versendung, also eine sog . . . . .
. . schuld vereinbart. In diesem Fall muss der Verkäufer die Ware
. . . . . . . . . und dem Spediteur .
. . . . . . . . . Das ist geschehen. V hat das “seinerseits Erforderliche”
getan. Nach § 243 Abs. 2 wird jetzt nur noch “diese” Sache
geschuldet. Aus der Gattungsschuld ist eine Stückschuld geworden, deren Erfüllung
durch die Zerstörung des Gerätes unmöglich geworden ist.
Die
Voraussetzungen des § . . . Abs. 1 sind gegeben. Ausnahmefälle nach Absatz 2 liegen
nicht vor. Somit hätte V seinen Zahlungsanspruch verloren.
Es
könnte aber der Sonderfall des § .
. . vorliegen. Danach geht die
Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer über, wenn die Ware der
Transportperson übergeben wird. Mit „Gefahr“ ist das Risiko der
Kaufpreiszahlung (. . . . . leistungs- oder
. . . . . gefahr) gemeint, die allgemein in § 326 Abs. 1 geregelt ist.
V
und K haben die . . . . . . . . . .
der Ware im Sinne einer Schickschuld vereinbart.
Die
Versendung erfolgte nach einem anderen Ort als den
. . . . . . . . . . ort. Dieser liegt nach
§
. . . Abs. 1 auch im Fall
der Schickschuld beim . . . . . . . . . (selbst
dann, wenn der Verkäufer -z.B. mit der Klausel „frei Haus“- die
Versandkosten übernommen hätte, vgl. § 269 Abs. 3).
Die
Versendung müsste „auf . . .
. . . . . . des Käufers“
erfolgt sein. Dafür genügt es, wenn sich Käufer und Verkäufer über die
Versendung einig waren (Mit der Formulierung „Verlangen“ will der
Gesetzgeber nur andeuten, dass der Käufer auch nach Abschluss eines
Kaufvertrages noch die Versendung fordern kann, wenn es ihm beispielsweise nicht
möglich ist, die Ware zu holen).
Nach
§ . . .
ist die (Preis-) Gefahr auf den Käufer übergegangen. Er muss also den
vollen Kaufpreis bezahlen, obwohl er kein neues Gerät mehr bekommt. Das
Transportrisiko liegt auf seiner Seite.
Anders
ist das Ergebnis dann, wenn K . . .
. . . . . . . . im Sinne von § 13
ist. Dann handelt es sich um einen .
. . . . . . . . . . . . . . kauf gemäß §
. . . Abs. 1. Hier findet
nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 474 Abs. 2 die Vorschrift des §
. . . keine Anwendung. In
diesem Fall bleibt es also beim Wegfall des Zahlungsanspruchs gemäß §
. . . Abs. 1. Das
Transportrisiko trägt in diesem Fall der .
. . . . . . . . .
Fall
6:
Der
für das gekaufte Fernsehgerät vorgesehene Decoder kann erst in einigen Wochen
geliefert werden. V billigt dem K zu, es bis dahin leihweise zu benutzen. Vor
der endgültigen Übereignung soll dann der Decoder bei V eingebaut werden.
Durch grobe Unachtsamkeit des K erleidet der Fernseher Totalschaden.
Muss K den Kaufpreis bezahlen?
Lösung:
Der
nach § 433 Abs. 2 wirksam entstandene Zahlungsanspruch ist nicht nach § . . . Abs. 1
untergegangen. Das Gerät war dem K nur leihweise überlassen worden, eine
Eigentumsübertragung (wie in § 433 Abs. 1 gefordert) fand also nicht statt.
V
könnte seinen Zahlungsanspruch wegen Unmöglichkeit nach §
. . . Abs. 1 verloren haben.
Dadurch,
dass das Gerät zerstört wurde, ist die Leistung des V (Übereignung nach §
929) unmöglich geworden (Da K den für ihn bestimmten Fernseher bereits
benutzt, steht fest, dass nur noch dieses Gerät Leistungsgegenstand ist. Ein
Eingehen auf § 243 erübrigt sich daher). V ist nach §
. . . Abs. 1 von seiner
Lieferpflicht freigeworden.
Die
Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 liegen vor. Somit hätte V seinen
Zahlungsanspruch verloren.
Es
könnte aber ein Ausnahmefall des § 326 Abs . .
vorliegen.
Die
Unmöglichkeit beruhte auf einem Umstand, für den K „. . . . . . . . . . . .
. . “ war: Darunter ist ein Ver . . . . . . müssen im Sinne von §
. . . Abs. 1 zu verstehen
(vgl. die – jetzt amtliche – Überschrift zu § 276). K hat grob fahrlässig
gehandelt. Dies hat er im Rahmen einer Leihe gemäß §
. . . zu vertreten.
K
bleibt also nach § 326 Abs. 2 zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Die
Lieferung eines neuen Fernsehgeräts kann er wegen § 275 Abs.1 nicht verlangen.
Fall
7 (Ladendiebstahl):
In
der Nacht vor der vereinbarten Übergabe wird der für K zum Abholen
bereitgestellte Fernseher gestohlen. Fahrlässigerweise hatte der Angestellte
des V den Laden nicht abgeschlossen.
K hatte das bestellte Gerät schon an einen Dritten weiterverkauft und verlangt
von V Lieferung eines neuen Gerätes, hilfsweise Ersatz des entgangenen Gewinns.
Zu Recht?
Lösung:
A.
Anspruch auf ein neues Gerät
Der
durch den Abschluss des Kaufvertrages gemäß § 433 Abs. 1 begründete Anspruch
auf Übereignung eines Fernsehers könnte nach §
. . . Abs. 1 erloschen sein.
Die
Leistung des V ist unmöglich geworden. Zwar handelte es sich um eine
Gattungsschuld im Sinne von § . .
. Abs. 1. Mit dem Bereitstellen des für K bestimmten Gerätes
hat V aber gemäß das seinerseits Erforderliche getan, so dass nur noch dieses
eine Gerät geschuldet wurde („ .
. . . . . . . . . . . . . . “).
Dessen Lieferung ist jetzt unmöglich.
Nach
§ 275 Abs. 1 entfällt damit die Leistungspflicht des V.
B.
Anspruch auf Schadensersatz
Entgangener
Gewinn ist nach § . . .
ein Schadensposten. Der Anspruch auf Schadensersatz könnte sich aus §
. . . i.V.m. §
. . . Abs. 1
ergeben.
(1)
Zwischen V und K besteht ein Kaufvertrag, also ein
. . . . . . verhältnis (vgl. §°241 Abs. . ).
(2)
V als Schuldner der unmöglich gewordenen Lieferung braucht nach § 275 Abs.°1
nicht mehr zu leisten
(s.o. zu A).
(3)
Schadensersatz statt der Leistung kann nach § 283 Satz 1 „unter den
Voraussetzungen des
§ 280 Abs. 1“ verlangt werden.
(4) § 280 Abs. 1 Satz verlangt eine .
. . . . . . . . . . . . . . . . . Wie sich aus dem Verweis in § 280 Abs. 3 auf
§ 281 und § 283 ergibt, werden die dort
geregelten Fälle als Ergänzungen zu § 280 Abs. 1, also als
Beispiele für spezielle Pflichtverletzungen
angesehen. Als eine solche Pflichtverletzung gilt auch das
Unmöglichwerden einer Leistung: Es handelt sich
um ein . . . . . . . . . . . . .
hinter dem ursprünglich
vorgesehenen
„ . . . . “ des
Schuldverhältnisses.
Pflichtverletzung zu
. . . . . . . . . hat. Der Angestellte hat fahrlässig (§ . . . Abs. 2)
den Diebstahl ermöglicht
und damit die Unmöglichkeit herbeigeführt. Sein
Verschulden hat V nach § . . .
wie . . . . . . .
Verschulden
zu vertreten.
Somit
besteht nach § 283 ein Anspruch auf „Schadensersatz
. . . . . der Leistung“.
K kann verlangen, vermögensmäßig zu gestellt zu werden, wie wenn ordnungsgemäß
geleistet worden wäre („. . . . . . . . .
Interesse“), wie wenn er also das Gerät bekommen hätte. Er kann daher
nach § 252 auch entgangenen Gewinn verlangen, wenn er das gekaufte Gerät
weiterverkauft hätte (Die Lieferung eines Ersatzgerätes kann K nicht
verlangen, weil Schadensersatzansprüche „statt der Leistung“ nur auf
Geldersatz gerichtet sind – andernfalls würde es sich ja um eine neue
Leistung handeln).