Unmöglichkeit: Übungsfälle

 

 

 

 

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 Ausgangssituation: K kauft bei V ein Fernsehgerät SONY 100MHZ

 Fall 1:
Das verkaufte Gerät war, was keiner wusste, Diebesgut und wird bei K nach der Übereignung von der Kripo beschlagnahmt. Vergeblich berief sich K auf den Kaufvertrag und wies auf seine Gutgläubigkeit hin. Jetzt wendet er sich an V. Dieser meint, die Leistung sei ihm von Anfang unmöglich gewesen. Er sei daher zu nichts verpflichtet. Hat er Recht?

 Lösung:
Die Übereignung des Gerätes war dem V schon bei Vertragsschluss unmöglich, weil er kein Eigentümer war und dem K nach §  . . .  kein Eigentum übertragen konnte. Ein gutgläubiger Erwerb scheidet wegen §  . . .  aus. Im Gegensatz zu Fall 1 ist die Leistung nur  . . . . . . . . .  unmöglich: Der wahre Eigentümer könnte die Übereignung an K gemäß §  . . .  Abs. 2 genehmigen.

Nach § 275 Abs. 1 ist der Schuldner auch bei nur subjektiver Unmöglichkeit („für den Schuldner...“) von seiner Leistungspflicht befreit. V ist also nicht verpflichtet, sich darum zu kümmern, dass K noch Eigentum an dem verkauften Gerät  bekommt.

Dennoch ist auch hier nach §  . . . .  Abs. 1 ein Vertrag zustande gekommen, wenn auch nur mit  . . . . . . . . . . . . . . .  i.S.v. §  . . .  Abs. 2.

Nach §  . . . .  Abs . .  kann K Schadensersatz statt der Leistung oder  . . . . . . . . . . . ersatz verlangen, allerdings nach Satz 2 nur dann, wenn V den  . . . . .  der Unmöglichkeit nicht  . . . . . .  und seine  . . . . . . . . . .  auch nicht zu  . . . . . . . . .  hat, seine Unkenntnis also nicht auf  . . . . . . . . . . . . . .  i.S.v. § 276 Abs. 2 beruhte. Aus der Formulierung von § 311a Abs. 2 Satz 2 ist zu entnehmen, dass das „Vertretenmüssen“ vom Gesetz  . . . . . . . .  wird. V müsste also nachweisen, dass seine Unkenntnis nicht auf Verschulden beruhte.

 Fall 2:
Verkäufer V hat beim Großhändler sechs Geräte gleichen Typs gekauft, darunter auch den für K vorgesehenen neuen Fernseher. Alle Geräte werden bei einem Brand in der Lagerhalle des V zerstört. V beruft sich darauf, dass es ihm ohne Lagerhalle jetzt unmöglich sei, neue Geräte zu besorgen. Da ihm an dem Brand kein Verschulden treffe, sei er zu nichts weiter verpflichtet. K dagegen besteht unter Hinweis auf den Grundsatz “pacta sunt servanda” nach wie vor auf Lieferung eines neuen Fernsehers vom Typ SONY 100MHZ. Den müsse sich V eben anderweitig beschaffen. Hat K Recht?

 Lösung:
Aus dem wirksam abgeschlossenen Kaufvertrag ergibt sich nach §  . . .  Abs. 1 ein Anspruch des K auf 
. . . . . . . . . . .  des gekauften Gerätes.

 Der Anspruch ist nicht durch  . . . . . . . . .  (§ 362 Abs. 1) untergegangen, weil weder Eigentum noch Besitz auf K übergegangen sind.

Der Anspruch könnte wegen Unmöglichkeit nach §  . . .  Abs. 1 untergegangen sein.

Die nach § 433 Abs. 1 geschuldete Übereignung des vorgesehenen Gerätes ist dem V unmöglich geworden. Geschuldet war aber nach dem Vertrag nicht das jetzt zerstörte Gerät, sondern irgendein Gerät dieses Typs: Es handelte sich um eine  . . . . . . . . . . . . . . , d.h. nach §  . . .  Abs. 1 wird ein Gerät mittlerer Art und Güte geschuldet. Solange dieser Typ noch auf dem Markt erhältlich ist, besteht keine Unmöglichkeit, weil V in der Lage (und verpflichtet) ist, sich ein neues Gerät zu besorgen (vgl. § 276 Abs. 1: „. . . . . . . . . . . . risiko“).

Der Anspruch auf Lieferung ist somit nicht nach § 275 Abs. 1 untergegangen. V bleibt zur Leistung verpflichtet. Nur am Fall, dass dies mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre, der in grobem  . . . . . . . . . . . . . .  zum  . . . . . . . . . interesse des K stünde, könnte V nach § 275
Abs . .  seine Leistung verweigern.

 Fall 3:
Von den sechs Geräten war eines für K ausgesondert und im Laden bereitgestellt worden. K wird benachrichtigt, er könne sich seinen Fernseher noch heute holen. K sagt, er wolle morgen kommen, womit V einverstanden ist. In der Nacht wird im Laden des V eingebrochen, wobei alle Fernsehgeräte gestohlen werden. V stellt sich auf den Standpunkt, er habe ja bereits erfüllt, brauche also nicht erneut zu liefern. Er verlangt im Gegenzug von K Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Wie ist die Rechtslage?

 Lösung:

 A.  Anspruch auf Lieferung:

Aus dem wirksam abgeschlossenen Kaufvertrag ergibt sich nach § 433 Abs. 1 Satz 1 ein Anspruch des K auf Übereignung des gekauften Gerätes.

Der Anspruch ist nicht durch  . . . . . . . . .  untergegangen: K hat weder  . . . . . .  noch  . . . . . . . .  erlangt.

Der Anspruch könnte wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 untergegangen sein.

 Es handelte sich um eine  . . . . . . . . . . . . . . . In diesem Fall würde es wegen §  . . .  Abs. 1 an einer Unmöglichkeit fehlen (Wenn V nicht mehr zur Beschaffung neuer Lagerbestände in der Lage wäre, könnte dies allenfalls im Rahmen von §°275 Abs. 2 berücksichtigt werden).

Aus der  . . . . . . . . schuld könnte aber eine  . . . . . schuld geworden sein. Dies ist nach § 243 Abs . .  dann der Fall, wenn der Schuldner das “seinerseits  . . . . . . . . . . . . . ” getan hat (sog . . . . . . . . . . . . . . . . ).

Was das “seinerseits Erforderliche” ist, richtet sich nach der Art der Schuld. Diese wiederum ist abhängig vom  . . . . . . . . . . . .  (§ 269): Wenn –wie hier- die Parteien nichts vereinbart haben, liegt nach § 269 Abs. 1 im Regelfall der Leistungsort beim  . . . . . . . . . . Beim Kaufvertrag muss also der Käufer (Gläubiger) kommen und sich die Ware holen (. . . . . . . . . ). In diesem Fall muss der Verkäufer die Ware  . . . . . . . . . . , bereitstellen und den Käufer  . . . . . . . . . . . . . . . .

V hat also im vorliegenden Fall das “seinerseits Erforderliche” getan. Nach §°243 Abs. 2 wird jetzt nur noch “diese” Sache geschuldet. Aus der Gattungsschuld ist eine Stückschuld geworden, deren Erfüllung durch den Einbruch unmöglich geworden ist.

 Ergebnis:
Der Anspruch auf Lieferung ist nach § 275 Abs. 1 untergegangen. V ist von seiner Lieferpflicht freigeworden. 

 B.     Anspruch auf Zahlung:

Aus §  . . .  Abs . .  ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises.

Da es sich um die  . . . . . leistung der unmöglich gewordenen Lieferung handelt, könnte der Zahlungsanspruch untergegangen sein nach §  . . .  Abs. 1.

     (1) Beim Kaufvertrag handelt es sich um einen  . . . . . . . . . . . . .  Vertrag. Jede Partei verpflichtet sich
           um der Gegenleistung willen.

(2) Wie unter A) geprüft, ist die dem V obliegende Lieferung unmöglich geworden und V somit nach §  . . .  Abs. 1 von seiner Lieferpflicht freigeworden.

(3) Ein Ausnahmefall nach §  . . .  Abs . .  (Verschulden oder Annahmeverzug) liegt nicht vor.

 Ergebnis:
Daher ist der Anspruch auf Zahlung untergegangen. Auch K wird von seiner Leistungspflicht frei. Er braucht den Kaufpreis nicht zu bezahlen.

 Fall 4:
Das unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Gerät wird K übergeben. Während K in Urlaub ist, wird es von vandalierenden Einbrechern total zerstört. K meint, es sei noch nicht wirksam erfüllt. Da ihm an dem Einbruch kein Verschulden treffe, könne er Lieferung eines neuen Fernsehers verlangen. V lehnt das ab; er sei an dem Einbruch ja ebenso unschuldig wie K. Im Gegenteil bestehe er auf Zahlung des Kaufpreises. Wie ist die Rechtslage?

 Lösung:

A.  Anspruch auf Lieferung:

Aus dem wirksam abgeschlossenen Kaufvertrag ergibt sich nach § 433 Abs. 1 ein Anspruch des K auf Übereignung des gekauften Gerätes.

Der Anspruch ist nicht nach §  . . .  Abs. 1 durch  . . . . . . . . .  untergegangen: Die Leistung ist noch nicht “. . . . . . . “, weil beim Eigentumsvorbehalt (§  . . . ) die Übereignung (§ 929) unter der  . . . . . . . . . . . . . .  Bedingung (§ 158 Abs. 1) vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfolgt. Das Eigentum ist also noch nicht auf K übergegangen. 

Der Anspruch könnte wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 untergegangen sein.

 Es handelte sich ursprünglich um eine Gattungsschuld. Doch ist bei  . . . . . . . .  der Kaufsache an den Käufer in jedem Fall nach § 243 Abs. 2  . . . . . . . . . . . . . . V hat das seinerseits Erforderliche getan, indem er das Gerät an K übergeben hat. Somit bezieht sich die Pflicht zur Eigentumsverschaffung nur noch auf diese eine Sache. Nach der Zerstörung des Gerätes ist die Leistung jetzt unmöglich. 

Ergebnis:
Der Anspruch auf Lieferung ist nach § 275 Abs. 1 untergegangen. V ist von seiner Lieferpflicht freigeworden.

 

B.  Anspruch auf Zahlung:

Der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises ergibt sich aus §  . . .  Abs . . .

Da es sich um die  . . . . . leistung der unmöglich gewordenen Lieferung handelt, könnte der Zahlungsanspruch untergegangen sein nach §  . . .  Abs. 1 Satz 1.

Beim Kaufvertrag handelt es sich um einen  . . . . . . . . . . . . .  Vertrag. Jede Partei verpflichtet sich um der Gegenleistung willen.

 Wie unter A) geprüft, ist die dem V obliegende Lieferung unmöglich und V daher von seiner Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 freigeworden.

Einer der in § 326 Abs . .  geregelten Sonderfälle (. . . . . . . . . . .  des Gläubigers oder  . . . . . . . verzug) liegt nicht vor.

Abweichend von § 326 Abs. 1 bestimmt §  . . . , dass mit der Übergabe der Kaufsache die Gefahr auf den Käufer übergeht. Gemeint ist damit die in § 326 allgemein geregelte so genannte Gegenleistungs- oder  . . . . . gefahr. 

 Ergebnis:
Da K den Fernseher bereits in seinem Besitz hatte, bleibt er nach § 446 zur Zahlung des vollständigen Kaufpreises verpflichtet.

 

Fall 5 (Transportrisiko):
Zwischen V und K war vereinbart worden, den Fernseher per Spedition zu K zu schicken. Das Gerät wird durch Verschulden des Fahrers der Spedition auf dem Transport zerstört. Muss der Käufer den Kaufpreis bezahlen?

 Lösung:
Aus dem Kaufvertrag ergibt sich gemäß § 433 Abs. 2 die Pflicht des Käufers zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises.

Da es sich um die  . . . . . leistung der unmöglich gewordenen Lieferung handelt, könnte der Zahlungsanspruch untergegangen sein nach §  . . .  Abs. 1 Satz 1.

Kaufverträge sind gegenseitige Verträge. Sie beinhalten wechselseitig aufeinander bezogene Leistungspflichten.

Die dem V nach § 433 Abs. 1 obliegende Pflicht zur Verschaffung von Besitz und Eigentum müsste nach §  . . .  Abs. 1 wegen Unmöglichkeit entfallen sein.

V hat den Fernseher dem Spediteur übergeben. Darin liegt keine Erfüllung im Sinne von §  . . .  Abs. 1; denn dadurch hat der Käufer weder Eigentum noch Besitz erlangt. Die Leistungspflicht des V ist also durch die Übergabe an den Spediteur (er hat eigenen  ......  nach § 854

Abs. 1 erlangt!) nicht erloschen.

An der Unmöglichkeit der Übereignung könnte es fehlen, weil es sich laut Vertrag um eine 
. . . . . . . . . . . . . .  handelte, bei der nach § 243 Abs. 1 nicht ein einzelnes Stück (das jetzt zerstörte Gerät), sondern allgemein ein Gerät dieses Typs geschuldet wird.

Aus der Gattungsschuld könnte aber eine Stückschuld geworden sein. Dies ist nach § 243 Abs. 2 dann der Fall, wenn der Schuldner das “seinerseits Erforderliche” getan hat (sog. Konkretisierung).

Was das “seinerseits Erforderliche” ist, richtet sich nach der Art der Schuld. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Versendung, also eine sog . . . . . . . schuld vereinbart. In diesem Fall muss der Verkäufer die Ware  . . . . . . . . .  und dem Spediteur  . . . . . . . . . . Das ist geschehen. V hat das “seinerseits Erforderliche” getan. Nach § 243 Abs. 2 wird jetzt nur noch “diese” Sache geschuldet. Aus der Gattungsschuld ist eine Stückschuld geworden, deren Erfüllung durch die Zerstörung des Gerätes unmöglich geworden ist.

Die Voraussetzungen des §  . . .  Abs. 1 sind gegeben. Ausnahmefälle nach Absatz 2 liegen nicht vor. Somit hätte V seinen Zahlungsanspruch verloren.

Es könnte aber der Sonderfall des §  . . .  vorliegen. Danach geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer über, wenn die Ware der Transportperson übergeben wird. Mit „Gefahr“ ist das Risiko der Kaufpreiszahlung (. . . . . leistungs- oder  . . . . . gefahr) gemeint, die allgemein in § 326 Abs. 1 geregelt ist.

V und K haben die  . . . . . . . . . .  der Ware im Sinne einer Schickschuld vereinbart.

Die Versendung erfolgte nach einem anderen Ort als den  . . . . . . . . . . ort. Dieser liegt nach

§  . . .  Abs. 1 auch im Fall der Schickschuld beim  . . . . . . . . .  (selbst dann, wenn der Verkäufer -z.B. mit der Klausel „frei Haus“- die Versandkosten übernommen hätte, vgl. § 269 Abs. 3).

Die Versendung müsste „auf  . . . . . . . . .  des Käufers“ erfolgt sein. Dafür genügt es, wenn sich Käufer und Verkäufer über die Versendung einig waren (Mit der Formulierung „Verlangen“ will der Gesetzgeber nur andeuten, dass der Käufer auch nach Abschluss eines Kaufvertrages noch die Versendung fordern kann, wenn es ihm beispielsweise nicht möglich ist, die Ware zu holen).

Nach §  . . .  ist die (Preis-) Gefahr auf den Käufer übergegangen. Er muss also den vollen Kaufpreis bezahlen, obwohl er kein neues Gerät mehr bekommt. Das Transportrisiko liegt auf seiner Seite.

Anders ist das Ergebnis dann, wenn K  . . . . . . . . . . .  im Sinne von § 13 ist. Dann handelt es sich um einen  . . . . . . . . . . . . . . . kauf gemäß §  . . .  Abs. 1. Hier findet nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 474 Abs. 2 die Vorschrift des §  . . .  keine Anwendung. In diesem Fall bleibt es also beim Wegfall des Zahlungsanspruchs gemäß §  . . .  Abs. 1. Das Transportrisiko trägt in diesem Fall der  . . . . . . . . . .

 

Fall 6:
Der für das gekaufte Fernsehgerät vorgesehene Decoder kann erst in einigen Wochen geliefert werden. V billigt dem K zu, es bis dahin leihweise zu benutzen. Vor der endgültigen Übereignung soll dann der Decoder bei V eingebaut werden. Durch grobe Unachtsamkeit des K erleidet der Fernseher Totalschaden.
Muss K den Kaufpreis bezahlen?

 Lösung:

Der nach § 433 Abs. 2 wirksam entstandene Zahlungsanspruch ist nicht nach §  . . .  Abs. 1 untergegangen. Das Gerät war dem K nur leihweise überlassen worden, eine Eigentumsübertragung (wie in § 433 Abs. 1 gefordert) fand also nicht statt.

 V könnte seinen Zahlungsanspruch wegen Unmöglichkeit nach §  . . .  Abs. 1 verloren haben.

 Dadurch, dass das Gerät zerstört wurde, ist die Leistung des V (Übereignung nach § 929) unmöglich geworden (Da K den für ihn bestimmten Fernseher bereits benutzt, steht fest, dass nur noch dieses Gerät Leistungsgegenstand ist. Ein Eingehen auf § 243 erübrigt sich daher). V ist nach §  . . .  Abs. 1 von seiner Lieferpflicht freigeworden.

Die Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 liegen vor. Somit hätte V seinen Zahlungsanspruch verloren.

Es könnte aber ein Ausnahmefall des § 326 Abs . .  vorliegen.

Die Unmöglichkeit beruhte auf einem Umstand, für den K „. . . . . . . . . . . . . . “ war: Darunter ist ein Ver . . . . . . müssen im Sinne von §  . . .  Abs. 1 zu verstehen (vgl. die – jetzt amtliche – Überschrift zu § 276). K hat grob fahrlässig gehandelt. Dies hat er im Rahmen einer Leihe gemäß §  . . .  zu vertreten.

K bleibt also nach § 326 Abs. 2 zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Die Lieferung eines neuen Fernsehgeräts kann er wegen § 275 Abs.1 nicht verlangen.

 

Fall 7 (Ladendiebstahl):
In der Nacht vor der vereinbarten Übergabe wird der für K zum Abholen bereitgestellte Fernseher gestohlen. Fahrlässigerweise hatte der Angestellte des V den Laden nicht abgeschlossen.
K hatte das bestellte Gerät schon an einen Dritten weiterverkauft und verlangt von V Lieferung eines neuen Gerätes, hilfsweise Ersatz des entgangenen Gewinns. Zu Recht?

 Lösung: 

A. Anspruch auf ein neues Gerät

Der durch den Abschluss des Kaufvertrages gemäß § 433 Abs. 1 begründete Anspruch auf Übereignung eines Fernsehers könnte nach §  . . .  Abs. 1 erloschen sein.

 Die Leistung des V ist unmöglich geworden. Zwar handelte es sich um eine Gattungsschuld im Sinne von §  . . .  Abs. 1. Mit dem Bereitstellen des für K bestimmten Gerätes hat V aber gemäß das seinerseits Erforderliche getan, so dass nur noch dieses eine Gerät geschuldet wurde („  . . . . . . . . . . . . . . .  “). Dessen Lieferung ist jetzt unmöglich.

 Nach § 275 Abs. 1 entfällt damit die Leistungspflicht des V.

 B. Anspruch auf Schadensersatz

Entgangener Gewinn ist nach §  . . .  ein Schadensposten. Der Anspruch auf Schadensersatz könnte sich aus §  . . .  i.V.m. §  . . .  Abs. 1  ergeben.

 (1) Zwischen V und K besteht ein Kaufvertrag, also ein  . . . . . . verhältnis (vgl. §°241 Abs. . ).

 (2) V als Schuldner der unmöglich gewordenen Lieferung braucht nach § 275 Abs.°1 nicht mehr zu leisten
       (s.o. zu A).

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann nach § 283 Satz 1 „unter den Voraussetzungen des
     § 280 Abs. 1“
verlangt werden.

(4) § 280 Abs. 1 Satz verlangt eine  . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wie sich aus dem Verweis in § 280 Abs. 3 auf
      § 281 und § 283 ergibt, werden die dort geregelten Fälle als Ergänzungen zu § 280 Abs. 1, also als
      Beispiele für spezielle Pflichtverletzungen angesehen. Als eine solche Pflichtverletzung gilt auch das
      Unmöglichwerden einer Leistung: Es handelt sich um ein  . . . . . . . . . . . . .  hinter dem ursprünglich
      vorgesehenen  „ . . . .  “ des Schuldverhältnisses.

(5) Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 besteht ein Anspruch auf Schadensersatz nur, wenn der Schuldner die
     Pflichtverletzung zu  . . . . . . . . .  hat. Der Angestellte hat fahrlässig (§  . . .  Abs. 2) den Diebstahl ermöglicht
     und damit die Unmöglichkeit herbeigeführt. Sein Verschulden hat V nach §  . . .  wie  . . . . . . .  Verschulden
     zu vertreten.

Somit besteht nach § 283 ein Anspruch auf „Schadensersatz  . . . . .  der Leistung“. K kann verlangen, vermögensmäßig zu gestellt zu werden, wie wenn ordnungsgemäß geleistet worden wäre („. . . . . . . . .  Interesse“), wie wenn er also das Gerät bekommen hätte. Er kann daher nach § 252 auch entgangenen Gewinn verlangen, wenn er das gekaufte Gerät weiterverkauft hätte (Die Lieferung eines Ersatzgerätes kann K nicht verlangen, weil Schadensersatzansprüche „statt der Leistung“ nur auf Geldersatz gerichtet sind – andernfalls würde es sich ja um eine neue Leistung handeln).