Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet diskriminierende Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität (§ 1 AGG). Besondere Bedeutung hat das Gesetz im Arbeitsrecht, es ersetzt die bisherigen §§ 611a, b BGB. Nach den bisherigen Erfahrungen ist die Anwendung des Gesetzes hier nicht unproblematisch, weil es Missbrauch ermöglicht, z.B. dadurch, dass sich jemand ohne wirkliche Arbeitsabsicht um eine Stelle bewirbt und sich dann auf Diskriminierung beruft (sog. "Job-Hopping". Beispiel: In mehreren Zeitungen sind Stellen für eine "Sekretärin" ausgeschrieben, es meldet sich überall ein Mann und macht Verstoß gegen das AGG geltend, ist aber bei Zahlung einer Entschädigung bereit, auf einen Rechtsstreit zu verzichten).
Abschnitt 3 (§§ 19 ff. AGG) enthält Benachteiligungsverbote auch für zivilrechtliche Schuldverhältnisse allgemein. Näheres siehe extra Fenster.