Anwendungsbereich außerhalb des Arbeitsrechts:
Benachteiligungsverbote bestehen vor allem in drei Fällen:
für Versorgungs- und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen ( § 19 Abs. 2 AGG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG), worunter ausdrücklich auch die Wohnraummiete fällt
für Massengeschäfte , d.h. nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG Geschäfte, bei denen die Person des Vertragspartners keine Bedeutung hat und die in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen, z.B. Einkauf in Kaufhäusern, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Besuch von Gaststätten
für privatrechtliche Versicherungsverträge (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG), wichtig vor allem für Krankenversicherungen.
Die Unterscheidung spielt vor allem eine Rolle für Differenzierungsgründe für eine unterschiedliche Behandlung:
Generell liegt nach § 20 Abs. 1 Satz 1 AGG eine verbotene Benachteiligung dann nicht vor, wenn ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung vorliegt, wobei in § 20 Abs. 1 Satz 2 vier Beispielsfälle angeführt werden.
Wohnraum: Nach § 19 Abs. 5 Satz 2 AGG besteht kein Benachteiligungsverbot dann, wenn Mieter und Vermieter Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Beispiel: Der Vermieter könnte einer deutschen Familie gegenüber türkischen Interessenten den Vorzug geben.
Versicherungen: Nach § 20 Abs. 2 AGG ist bei Versicherungen eine unterschiedliche Behandlung nur dann zulässig, wenn sie sich aus einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung ergibt.
Rechte des Benachteiligten:
§ 21 Abs. 1 AGG: Beseitigung, Unterlassung
§ 21 Abs. 2 AGG: Schadensersatz
Problematisch ist, ob sich daraus über § 249 Abs. 1 BGB ein Kontrahierungszwang ableiten lässt, ob also ein Anspruch auf Abschluss eines zu Unrecht verweigerten Vertrags besteht. Ebenso wie bei Arbeitsverhältnissen (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG) meint das Gesetz auch im Rahmen von § 21 Abs. 2 AGG wohl nur Ansprüche in Geld. Ein Kontrahierungszwang könnte sich daher nur in besonders gravierenden Fällen aus den allgemeinen Regeln im Rahmen des § 826 BGB ergeben, d.h. bei gezielt vorsätzlich sittenwidrigen Handlungen.