Erster Abschnitt
Sachlich-rechtliche Vorschriften
1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmung
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen
sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen,
die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluß
eines Vertrages stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen
äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder
in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben,
in welcher Schriftart sie verfaßt sind und welche Form der Vertrag
hat.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen
liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien
im einzelnen ausgehandelt sind.
§ 2 Einbeziehung
in den Vertrag
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen
werden nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertrags-
abschluß
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich
oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsabschlusses
nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich
ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsabschlusses auf
sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die
Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis
zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei
mit ihrer Geltung einverstanden ist.
(2) Die Vertragsparteien können
für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter
Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 1 bezeichneten
Erfordernisse im voraus vereinbaren.
§ 3 Überraschende
Klauseln
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild
des Vertrags, so ungewöhnlich sind, daß der Vertragspartner
des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
§ 4 Vorrang
der Individualabrede
Individuelle Vertragsabreden haben
Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 5 Unklarheitenregel
Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner
Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
§ 6 Rechtsfolgen
bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen
ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam,
so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht
Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt
des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn
das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz
2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine
Vertragspartei darstellen würde.
§ 7 Umgehungsverbot
Dieses Gesetz findet auch Anwendung,
wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
2. Unterabschnitt: Unwirksame Klauseln
§ 8 Schranken
der Inhaltskontrolle
Die §§ 9 bis 11 gelten nur
für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die
von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen
vereinbart werden.
§ 9 Generalklausel
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den
Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung
ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
§ 11 Klauselverbote
ohne Wertungsmöglichkeit
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ist unwirksam
1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)
eine Bestimmung, welche die Erhöhung
des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von
vier Monaten nach Vertragsabschluß geliefert oder erbracht werden
sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen
geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)
eine Bestimmung, durch die
a) das Leistungsverweigerungsrecht,
das dem Vertragspartner des Verwenders nach ' 320 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, oder
b) ein dem Vertragspartner des Verwenders
zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis
beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung
von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)
genommen wird, mit einer unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)
eine Bestimmung, durch die der Verwender
von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil
zu mahnen oder ihm eine Nachfrist zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten
Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung,
wenn
a) die Pauschale den in den geregelten
Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden
oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt, oder
b) dem anderen Vertragsteil der Nachweis
abgeschnitten wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt
nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)
eine Bestimmung, durch die dem Verwender
für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung,
des Zahlungsverzugs oder für den Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftung bei grobem Verschulden)
ein Ausschluß oder eine Begrenzung
der Haftung für einen Schaden, der auf einer grob fahrlässigen
Vertragsverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht; dies gilt auch für
Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen;
8.
(Verzug, Unmöglichkeit)
eine Bestimmung, durch die für
den Fall des Leistungsverzugs des Verwenders oder der von ihm zu vertretenden
Unmöglichkeit der Leistung
a) das Recht des anderen Vertragsteils,
sich vom Vertrag zu lösen, ausgeschlossen oder eingeschränkt
oder
b) das Recht des anderen Vertragsteils,
Schadensersatz zu verlangen, ausgeschlossen oder entgegen Nummer 7 eingeschränkt
wird;
9.
(Teilverzug, Teilunmöglichkeit)
eine Bestimmung, die für den
Fall des teilweisen Leistungsverzugs des Verwenders oder bei von ihm zu
vertretender teilweiser Unmöglichkeit der wegen Nichterfüllung
der ganzen Verbindlichkeit zu verlangen oder von dem ganzen Vertrag zurückzutreten,
wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse
hat;
10.
(Gewährleistung)
eine Bestimmung, durch die bei Verträgen
über Lieferungen neu hergestellter Sachen und Leistungen
a) (Ausschluß
und Verweisung auf Dritte)
die Gewährleistungsansprüche
gegen den Verwender einschließlich etwaiger Nachbesserungs- und Ersatzlieferungsansprüche
insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung
von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen
gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
b) (Beschränkung
auf Nachbesserung)
die Gewährleistungsansprüche
gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein
Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt werden, sofern
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten
wird, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung
der Vergütung oder, seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrags
zu verlangen;
c) (Aufwendungen
bei Nachbesserung)
die Verpflichtung des gewährleistungspflichtigen
Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die Aufwendungen zu
tragen, die zum Zweck der Nachbesserung erforderlich werden, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten;
d) (Vorenthalten
der Mängelbeseitigung)
der Verwender die Beseitigung eines
Mangels oder die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache von der vorherigen
Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung
des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts
abhängig macht;
e) (Ausschlußfrist
für Mängelanzeige)
der Verwender dem anderen Vertragsteil
für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlußfrist
setzt, die kürzer ist als die Verjährungsfrist für den gesetzlichen
Gewährleistungsanspruch;
f) (Verkürzung
von Gewährleistungsfristen)
die gesetzlichen Gewährleistungsfristen
verkürzt werden;
11. (Haftung
für zugesicherte Eigenschaften)
Werklieferungsvertrag Schadensersatzansprüche
gegen den Verwender nach den §§ 463, 480 Abs. 2, § 635 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften
ausgeschlossen oder eingeschränkt werden;
12. (Laufzeit
bei Dauerschuldverhältnissen)
bei einem Vertragsverhältnis,
das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige
Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand
hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger
als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil bindende
stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils
mehr als ein Jahr oder
c) zu Lasten des anderen Vertragsteils
eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst
vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer;
13. (Wechsel
des Vertragspartners)
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-,
Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter an Stelle des Verwenders in
die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder
eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a) der Dritte namentlich bezeichnet,
oder
b) dem anderen Vertragsteil das Recht
eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
14. (Haftung
des Abschlußvertreters)
eine Bestimmung, durch die der Verwender
einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche
und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht
oder
b) im Falle vollmachtsloser Vertretung
eine über § 179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinausgehende
Haftung auferlegt;
15. (Beweislast)
eine Bestimmung, durch die der Verwender
die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere
indem er
a) diesem die Beweislast für
Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen;
b) den anderen Vertragsteil bestimmte
Tatsachen bestätigen läßt. Buchstabe b gilt nicht für
gesondert unterschriebene Empfangsbekenntnisse; eine Bestimmung, durch
die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten
gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform
oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden.
Zweiter Abschnitt: Kollisionsrecht
§ 12 Zwischenstaatlicher
Geltungsbereich
Unterliegt ein Vertrag ausländischem
Recht, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes gleichwohl anzuwenden,
wenn der Vertrag einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland aufweist. Ein enger Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen,
wenn
1. der Vertrag auf Grund eines öffentlichen
Angebots, einer öffentlichen Werbung oder einer ähnlichen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes entfalteten geschäftlichen Tätigkeit
des Verwenders zustandekommt und
2. der andere Vertragsteil bei Abgabe
seiner auf den Vertragsschluß gerichteten Erklärung seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat
und seine Willenserklärung im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgibt.
Dritter Abschnitt: Verfahren
§ 13 Unterlassungs-
und Widerrufsanspruch
(1) Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Bestimmungen, die nach '' 9 bis 11 dieses Gesetzes unwirksam sind, verwendet
oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf
Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen
werden.
(2) Die Ansprüche auf Unterlassung
und auf Widerruf können nur geltend gemacht werden
1. von rechtsfähigen Verbänden,
zu deren satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen
der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wenn sie
in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens fünfundsiebzig
natürliche Personen als Mitglieder haben,
2. von rechtsfähigen Verbänden
zur Förderung gewerblicher Interessen oder
3. von den Industrie- und Handelskammern
oder den Handwerkskammern.
(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten
Verbände können Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf
nicht geltend machen, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber
einem Kaufmann verwendet werden und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes
gehört oder wenn Allgemeine empfohlen werden.
(4) Die Ansprüche nach Absatz
1 verjähren in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte
von der Verwendung oder Empfehlung der unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in vier Jahren
von der jeweiligen Verwendung oder Empfehlung an.
§ 14 Zuständigkeit
(1) Für Klagen nach § 13
dieses Gesetzes ist das Landgericht ausschließlich zuständig,
in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung
einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine
gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen
Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht,
in dessen Bezirk die nach §§ 9 bis 11 dieses Gesetzes unwirksamen
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren
durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer
Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen
können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
(3) Die Parteien können sich
vor den nach Absatz 2 bestimmten Gerichten auch durch Rechtsanwälte
vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen sind, vor das der Rechtsstreit
ohne die Regelung nach Absatz 2 gehören würde.
(4) Die Mehrkosten, die einer Partei
dadurch erwachsen, daß sie sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim
Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten läßt,
sind nicht zu erstatten.
§ 15 Verfahren
(1) Auf das Verfahren sind die Vorschriften
der Zivilprozeßordnung anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz
nicht etwas anderes ergibt.
(2) Der Klageantrag muß auch
enthalten:
1. den Wortlaut der beanstandeten
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte,
für die die Bestimmungen beanstandet werden.
§ 16 Anhörung
Das Gericht hat vor der Entscheidung
über eine Klage nach § 13 zu hören
1. die zuständige Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen, wenn Gegenstand der Klage Bestimmungen
in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind, oder
2. das Bundesaufsichtsamt für
das Kreditwesen, wenn Gegenstand der Klage Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sind, die das Bundesaufsichtsamt für das
Kreditwesen nach Maßgabe des Gesetzes über Bausparkassen, des
Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, des Hypothekenbankgesetzes
oder des Gesetzes über Schiffspfandbriefbanken zu genehmigen hat.
§ 17 Urteilsformel
Erachtet das Gericht die Klage für
begründet, so enthält die Urteilsformel auch:
1. die beanstandeten Bestimmungen
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut;
2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte,
für die die den Unterlassungsanspruch begründenden Bestimmungen
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verwendet werden dürfen;
3. das Gebot, die Verwendung inhaltsgleicher
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen;
4. für den Fall der Verurteilung
zum Widerruf das Gebot, das Urteil in gleicher Weise bekanntzugeben, wie
die Empfehlung verbreitet wurde.
§ 18
Veröffentlichungsbefugnis
Wird der Klage stattgegeben, so kann
dem Kläger auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel
mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders oder Empfehlers auf Kosten
des Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen.
Das Gericht kann die Befugnis zeitlich begrenzen.
§ 19 Einwendung
bei abweichender Entscheidung
Der Verwender, dem die Verwendung
einer Bestimmung untersagt worden ist, kann im Wege der Klage nach §
767 ZPO einwenden, daß nachträglich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs
oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ergangen
ist, welche die Verwendung dieser Bestimmung für dieselbe Art von
Rechtsgeschäften nicht untersagt, und daß die Zwangsvollstreckung
aus dem Urteil gegen ihn in unzumutbarer Weise seinen Geschäftsbetrieb
beeinträchtigen würde.
§ 20 Register
(1) Das Gericht teilt dem Bundeskartellamt
von Amts wegen mit
1. Klagen, die nach § 13 oder
nach § 19 anhängig werden,
2. Urteile, die im Verfahren nach
§ 13 oder nach § 19 ergehen, sobald sie rechtskräftig sind,
3. die sonstige Erledigung der Klage.
(2) Das Bundeskartellamt führt
über die nach Absatz 1 eingehenden Mitteilungen ein Register.
(3) Die Eintragung ist nach zwanzig
Jahren seit dem Schluß des Jahres zu löschen, in dem die Eintragung
in das Register erfolgt ist. Die Löschung erfolgt durch Eintragung
eines Löschungsvermerks; mit der Löschung der Eintragung einer
Klage ist die Löschung der Eintragung ihrer sonstigen Erledigung (Absatz
1 Nr. 3) zu verbinden.
(4) Über eine bestehende Eintragung
ist jedermann auf Antrag Auskunft zu erteilen. Die Auskunft enthält
folgende Angaben:
1. für Klagen nach
Absatz 1 Nr. 1
a) die beklagte Partei,
b) das angerufene Gericht samt Geschäftsnummer,
c) den Klageantrag;
2. für Urteile nach
Absatz 1 Nr. 2
a) die verurteilte Partei,
b) das entscheidende Gericht samt
Geschäftsnummer,
c) die Urteilsformel;
3. für die sonstige
Erledigung nach Absatz 1 Nr. 3 die Art der Erledigung.
§ 21 Wirkungen
des Urteils
Handelt der verurteilte Verwender
dem Unterlassungsgebot zuwider, so ist die Bestimmung in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen, soweit sich der betroffene
Vertragsteil auf die Wirkung des Unterlassungsurteils beruft. Er kann sich
jedoch auf die Wirkung des Unterlassungsurteils nicht berufen, wenn der
verurteilte Verwender gegen das Urteil die Klage nach § 19 erheben
könnte.
Vierter Abschnitt: Anwendungsbereich
§ 23 Sachlicher
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung
bei Verträgen auf dem Gebiet des Arbeits-, Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts.
(2) Keine Anwendung finden ferner
1. § 2 für die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr;
1a. § 2 für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelte der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen über das Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit nach dem Telekommunikationsgesetz, sofern sie in ihrem Wortlaut im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht worden sind und bei den Geschäftsstellen der Anbieter zur Einsichtnahme bereitgehalten werden;
1b. § 2 für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG für Leistungen im Rahmen des Beförderungsvorbehalts nach dem Postgesetz, sofern sie in ihrem Wortlaut im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht worden sind und bei den Geschäftsstellen der Deutschen Post AG zur Einsichtnahme bereitgehalten werden;
2. die §§ 10 und 11 für Verträge der Elektrizitäts- und der Gasversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie und mit Gas aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von den auf Grund des § 7 des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Gas aus dem Versorgungsnetz der Gasversorgungsunternehmen abweichen;
3. § 11 Nr. 7 und 8 für die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgastes von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen;
4. § 11 Nr. 7 für staatlich genehmigte Lotterieverträge oder Ausspielverträge;
5. § 10 Nr. 5 und § 11 Nr. 10 Buchstabe f für Leistungen, für die die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Vertragsgrundlage ist;
6. § 11 Nr. 12 für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen, für Versicherungsverträge sowie für Verträge zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
(3) Ein Bausparvertrag, ein Versicherungsvertrag sowie das Rechtsverhältnis zwischen einer Kapitalanlagegesellschaft und einem Anteilinhaber unterliegen den von der zuständigen Behörde genehmigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bausparkasse, des Versicherers sowie der Kapitalanlagegesellschaft auch dann, wenn die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse nicht eingehalten sind.
§ 24 Persönlicher
Anwendungsbereich
Die Vorschriften der §§
2, 10, 11 und 12 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen,
1. die gegenüber einer Person
verwendet werden, die bei Abschluß des Vertrages in Ausübung
ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt
(Unternehmer);
2. die gegenüber einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen verwendet werden.
§ 9 ist in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit anzuwenden, als dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 10 und 11 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
§ 24a
Verbraucherverträge
Bei Verträgen zwischen einem
Unternehmer und einer natürlichen Person, die den Vertrag zu
einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen nach einer selbständigen
beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher), sind
die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen
gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, daß sie durch den
Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2. die §§ 5, 6 und 8 bis
12 sind auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn
diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher
auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluß nehmen
konnte;
3. bei der Beurteilung der unangemessenen
Benachteiligung nach § 9 sind auch die den Vertragsabschluß
begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
Fünfter Abschnitt: Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 25 (Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuches)
§ 26 (Änderung des
Energiewirtschaftsgesetz )
§ 27 Ermächtigung
zum Erlaß von Rechtsverordnungen
Der Bundesminister für Wirtschaft
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen
Bedingungen für die Versorgung mit Wasser und Fernwärme ausgewogen
gestalten. Er kann dabei die Bestimmungen der Verträge einheitlich
festsetzen und Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand
und die Beendigung der Verträge treffen sowie die Rechte und Pflichten
der Vertragspartner festlegen; hierbei sind die beiderseitigen Interessen
angemessen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse
mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
§ 28 Übergangsvorschrift
(1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich
des Absatzes 2 nicht für Verträge, die vor seinem Inkrafttreten
geschlossen worden sind.
(2) § 9 gilt auch für vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Verträge über die
regelmäßige Lieferung von Waren, die regelmäßige
Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sowie die Gebrauchsüberlassung
von Sachen, soweit diese Verträge noch nicht abgewickelt sind.
(3) Auf Verträge über die
Versorgung mit Wasser und Fernwärme sind die Vorschriften dieses Gesetzes
erst drei Jahre nach seinem Inkrafttreten anzuwenden.
§ 29 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (BGBl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 30 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich
des Satzes 2 am 1. April 1977 in Kraft. § 14 Abs. 2, §§
26 und 27 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 23 Abs.
2 Nr. 1a und 1b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.